Einen Immobilienbetrug vermeinden
Einige Schritte und Maßnahmen, die die Verbrecher abseits halten
Die Angst vor Immobilienschwindel verfolgt viel oder weniger jeden Grundeigentümer. Sie nimmt ganz wirkliche Umrisse an, wenn die notarielle Urkunde verschwindet – verloren oder gestohlen wird, oder wenn es erforderlich wird, dass man vor einer staatlichen Behörde ihre Kopie vorlegt. Dann stellt sich man die ganz reale Frage was für Schutzmaßnahmen der Eigentümer zu treffen hat, damit er sich Ruhe sichern kann.
Es sollte für sich selbst kein Problem sein, dass einer die Kopie einer fremden notariellen Urkunde oder die Urschrift sogar besitzt, ausgenommen wenn dieser Mensch keine Straftat begeht – falls die Urkunde gefälscht oder in einer anderen Art und Weise manipuliert und danach genutzt wird, damit man ein Verfügungsgeschäft mit der Liegenschaft ohne das Wissen und die Genehmigung des Eigentümers vornimmt, wobei vorher der Straftäter eine Vollmacht einholt oder einen Vorvertrag im Namen des Eigentümers abschließt. Einen Teil des Problems kommt aus der Tatsache, dass im öffentlichen Raum ständig jegliche Personalien umlaufen – persönliche Angaben sowie Angaben über die Liegenschaft. Sogar die Gemeindebehörden verlangen eine Kopie der notariellen Urkunden der Eigentümer für Verfahren wie räumliche Vermessung und Wiedereinholung von verlorenen Unterlagen, vorausgesetzt dass die Verwaltung so eine Auskauft auf offiziellem Wege von der Eintragungsagentur erteilen kann.
Die Straftäter sind immer einen Schritt voraus, laut einem berühmten Sprichwort. Es gibt jedoch einige ganz einfache Maßnahmen, die ein Eigentümer treffen könnte, um seine Rechte zu schützen.
1. Ihre Personalien und Unterlagen aufbewahren. Sie sollen Ihre Unterlagen in einem sicheren Platz aufbewahren, Personalien und Kopien des Personalausweises nicht unbesonnen Dritten zur Verfügung stellen. Die Urschrift der notariellen Urkunde oder eine Kopie davon nicht zur Verfügung stellen, ohne dies erforderlich ist. Keinerlei Unterlagen unterzeichnen, ohne sie vorher aufmerksam zu lesen und falls erforderlich – sich beraten zu lassen. Keine Unterschrift auf einem leeren Blatt zu setzen, weil nicht jeder Betrug vor einem Notar erfolgt – ein Vorvertrag zum Beispiel gilt auch, wenn er nicht vor einem Notar oder mit einer notariellen Beglaubigung abgeschlossen ist, jedoch dadurch kann man sich verpflichten die Liegenschaft zu übereignen.
2. Die Dienstleistung SMS-Ankündigung im Abonnement beziehen. Eine der schnellsten und leichtesten Weisen, um die Dienstleistung „SMS-Ankündigung“ im Abonnement bei der Eintragungsagentur zu beziehen. Sie ist kostenlos für die Eigentümer und kann für Privat- sowie für Firmenvermögen benutzt werden. Sie gewährleistet, dass der Eigentümer eigentlich unverzüglich eine SMS vom Grundbuch informiert wird jedes Mal, wenn der Posten des Vermögens geändert wird. Mitteilungen werden für jede Eintragung, für jeden Vermerk und Löschung in den Registern, für die Absagen und diesbezüglich ausgesprochenen Urteile des Kreisgerichts, für die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift sowie für jede Berichtigung einer Eintragung im Informationssystem – die Nummer der jeweiligen Eintragung oder der Absage, Eintragungsdatum, Geschäftsbezirk des Grundbuchsamts.
Das Verfahren in Bezug auf das Abonnement finden Sie auf der Webseite der Eintragungsagentur. Die Dienstleistung ist persönlich zu beantragen oder durch einen Bevollmächtigten mit einem notariell beglaubigten Vollmacht, mit einem Musterantrag, auf Papier. Der Eigentümer erklärt sein Einheitspersonenzeichen (EGN) (bzw. die Eindeutige Id.-Nummer des Unternehmens (EIK) oder PIN eines Ausländers), da die Angaben, die in der Mitteilung enthalten sind, Änderungen betrifft, in welchen die jeweiligen Einheitspersonenzeichen, EIK oder PIN enthalten sind. Es ist auch die Handynummer anzugeben, auf welchem die Mitteilung zu erhalten ist. Der benachrichtigte Eigentümer darf nicht direkt die Aufhebung der Eintragung verlangen, jedoch kann er sofort reagieren, und das ist sehr wichtig – eine zivilrechtliche Eigentumsklage einzureichen, wobei er die Klageschrift bei der Eintragungsagentur eintragen lässt und in dieser Art und Weise kann er sich gegen einen nachfolgenden Weiterverkauf versichern lassen sowie auch die Staatsanwaltschaft anzurufen.
3. Norare raten, falls Sie Bedenken haben, dass jemand eine Veruntreuung in Bezug auf eine Liegenschaft vornehmen kann, das zuständige Finanzamt davor zu warnen, eine Bescheinigung über den Einheitswert für die Liegenschaft nicht auszufertigen. Diese wird für jedes Verfügungsgeschäft verlangt – Verkauf, Tausch, Schenkung usw. Ohne diesen Einheitswert kann man das Geschäft nicht abwickeln, und die Vorlegung wird normalerweise vom Eigentümer verlangt. Die Ausfertigung erfolgt nur persönlich durch den Eigentümer oder von einer von ihm bevollmächtigten Person. Jeder Eigentümer einer Liegenschaft ist berechtigt eine Erklärung an das Finanzamt einzureichen, dass er nicht möchte, dass so eine Bescheinigung über den Einheitswert an einer anderen Person ausgestellt wird, auch wenn sie eine Vollmacht vorlegt. Eine andere Frage ist inwieweit das Finanzamt verpflichtet ist diesen Antrag zu berücksichtigen, und dies bedeutet eine längere Verfolgung durchzuführen.
Notare teilen mit, dass sie sehr oft Nachrichten von Staatsbürgern bekommen, die sich als Eigentümer ausweisen, mit dem Antrag Geschäfte in Bezug auf eine bestimmte Liegenschaft nicht aufzulassen. Solche Nachrichten werden an verschiedene Empfänger geschickt – per E-Mail an die Notare innerhalb des Landes, an die Notarkammer. Gleichzeitig solche Erklärungen von jemandem, der behauptet, er sei der Grundeigentümer, verpflichten den Notar nicht – der Notar darf keine Ermittlungen diesbezüglich vornehmen, und es ist ganz möglich, dass so eine Nachricht böswillig ist und ausschließlich den Misserfolg eines Geschäfts bezweckt.
4. Ausfertigung einer neuen notariellen Urkunde. Dies kann erfolgen auch einfach wenn man einen kleinen Miteigentumsanteil des Grundstücks (zum Beispiel 1/10) einem Verwandten – einem Elternteil, dem Kind, übereignet. Die alten Leute werden sehr oft Opfer einer Täuschung, besonders vielsagend diesbezüglich sind die Telefonschwindel; eine der angemessenen Weisen ist einen Teil der Liegenschaft einem zuverlässigen Verwandten zu übereignen. Um ein nachfolgendes Verfügungsgeschäft abzuwickeln, ist die Teilnahme aller Grundeigentümer benötigt, und dies erschwert wesentlich den Schwindel. Beim Abschluss eines Immobiliengeschäfts überprüft der Käufer normalerweise (beauftragt den Notar zu überprüfen) die Befugnisse des Grundeigentümers und ob nachfolgendes Geschäft mit diesem Grundstück abzuwickeln ist. Jeder kann vom Notar verlangen Einsichtnahme in Bezug auf ein Grundstück zu nehmen sowie Einsichtnahme bei der Eintragungsagentur zu nehmen.
5. Die Unterlagen sind in Ordnung zu bringen – wie man einen Personalausweis besitzt, so sollte man auch eine Urkunde für das Grundstück besitzen. Viele Leute, die etwas geerbt haben, weisen ihr Eigentumsrecht mit einem Stapel alten Unterlagen – eine notarielle Urkunde des Urgroßvaters sowie einen Stapel Urkunden Erburkunden, Todesurkunden usw. In der Regel fehlen ein Teil der Unterlagen. Diese Leute können auch leicht einen Opfer der Vermögens-Mafia werden, da sie im Vermögensregister als Grundeigentümer nicht eingetragen worden sind, sondern ihr Urgroßvater, zum Beispiel. Mit einer gefälschten Erburkunde kann ein ganz anderer Mensch eine notarielle Urkunde ausfertigen lassen. Und falls Sie dies nicht vornehmen, sollten ihre Kinder dies erledigen und es wäre für sie schwieriger, raten Notare.
6. Hypothek. Falls Sie eine Hypothek haben – sie spielt auch die Rolle einer Kaution, einer Belastung der Liegenschaft, die vom Käufer zu überprüfen sind. Natürlich sollte man auf keinen Fall die Wohnung mit einer Hypothek belaasten, jedoch sollte man berücksichtigen, dass ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück schwieriger zu verkaufen ist, man sollte die Hypothek löschen, und dies bedeutet den Kredit rückzuzahlen, und dies wird von jedem Eigentümer jeden Monat kontrolliert.