Umsatzsteuer-Registrierung in Bulgarien

Lassen Sie uns die Vorbereitung der Unterlagen übernehmen und Ihre Firma nach der Gründung ins Handelsregister in Bulgarien nach dem Umsatzsteuergesetz registrieren. Unser Team in der Anwaltskanzlei „D. Vladimirov & Kollegen“ verfügt über ausreichende Erfahrung im Bereich Steuerrecht und dem steuerrechtlichen Registrieren von Unternehmen in Bulgarien. Wir beraten Sie über alle gesetzlichen Anforderungen und sparen Ihnen Zeit und eventuelle Missverständnisse, welche entstehen könnten, falls Sie selbst den Antrag zur Eintragung vorbereiten und einreichen.

Die Eintragung laut dem USt-Gesetz wird durch das Umsatzsteuergesetz (UStG) und die Durchführungsverordnung dazu geregelt. Laut diesem Gesetz pflegt die NAP (Nationale Einkommensagentur) ein spezielles Register, einen Teil des Registers, in welchen auf dem Dienstwege alle Personen eingetragen werden, welche ins Handelsregister und ins BULSTAT-Register eingetragen sind. Nach der Eintragung erhalten Sie eine Identifikationsnummer mit der Bezeichnung BG davor – sie dient den USt-Zwecken.

Die Anwaltskanzlei mit Schwerpunkt auf Steuer- und Finanzrecht in Bulgarien bietet Ihnen kompetente Beratungen bei der Umsatzsteuer-Registrierung in Bulgarien sowie volle Mitwirkung bei der Vorbereitung und Einreichung von Unterlagen zur USt-Eintragung.

Wer unterliegt einer Eintragung laut dem USt-Gesetz

  • Alle Steuerpflichtigen*, welche steuerpflichtige Lieferungen von Waren und Dienstleistungen ausführen und ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet Bulgariens haben.
  • Alle Steuerpflichtigen, die ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets Bulgariens haben, und steuerpflichtige Lieferungen von Waren und Dienstleistungen ausführen, die unterschiedlich von den Dienstleistungen sind, bei welchen die Steuer vom Dienstleistungsempfänger geschuldet wird.

*Ein Steuerpflichtiger ist jede Person, welche eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit** betreibt, unabhängig von den Zielen und Ergebnissen davon.

**Die eigenständige gewerbliche Tätigkeit umfasst: Ausübung von Freiberufen; die Tätigkeiten von Herstellern, Händlern, Dienstleistungen im Bereich der Landwirtschaft und des Bergbaus. Als eine unabhängige gewerbliche Tätigkeit wird auch die regelmäßig betriebene Tätigkeit oder der Gewerbebetrieb gegen Vergütung angenommen, einschließlich der Betrieb von nicht-materiellem Vermögen sowie von Sachvermögen, der regelmäßig Einkommen bezieht.

Arten der Eintragung laut dem UStG

Es bestehen zwei Arten der Eintragung:

  • Pflichteintragung – wenn das steuerpflichtige Einkommen für einen Zeitraum von 12 nachfolgenden Monaten vor dem laufenden Monat mehr ab 50 000 BGN beträgt; in diesem Fall ist die Person verpflichtet, einen Antrag zur Eintragung innerhalb von 14 Tagen ab dem Ablauf der jeweiligen Steuerperiode, während welcher der Umsatz erreicht wurde, einzureichen.
  • Freiwillig.

Pflichteintragung laut dem UStG

Eintragungspflicht bei Lieferungen von Waren mit Montage und Einbau – Jede juristische Person, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung verfügt, ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets Bulgariens hat und steuerbare Lieferungen von Waren zur Montage oder zum Einbau auf dem Gebiet des Landes von ihm oder auf seine Rechnung ausführt, unterliegt einer Eintragung nach dem UStG, wenn der Dienstleistungsempfänger eine nicht eingetragene Person laut dem UStG ist (Art. 97 UStG).

Nicht später als 7 Tage vor dem Tag des Steuertatbestands für die Lieferung entsteht die Eintragungspflicht.

Eintragungspflicht bei Lieferungen von Leistungen, bei welchen die Steuer vom Dienstleistungsempfänger geschuldet wird
Jeder Steuerpflichtige laut Art. 3, Abs. 1, 5 und 6 UStG, welcher steuerpflichtige auf dem Hoheitsgebiet des Landes ausgeführte Dienstleistungen mit einer vom Dienstleistungsempfänger geschuldeten Steuer laut Art. 82, Abs. 2 UStG (Art. 97a UStG) empfängt, unterliegt einer Eintragung nach dem UStG.

Derselben Eintragung unterliegt jeder auf dem Hoheitsgebiet des Landes niedergelassene Steuerpflichtige laut Art. 3, Abs. 1, 5 und 6 UStG, welcher auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ausgeführte Dienstleistungen laut Art. 21, Abs. 2 UStG bereitstellt.

Nicht später als 7 Tage vor dem Datum, an welchem die Steuer für die Lieferung geschuldet wird, ist die Person verpflichtet einen Antrag zur Eintragung einzureichen. Die Steuerbemessungsgrundlage der erhaltenen Dienstleistung unterliegt keiner Besteuerung.

Eintragungspflicht beim Fernabsatz von Waren
Jeder Steuerpflichtige, welcher Lieferungen auf dem Hoheitsgebiet des Landes unter den Fernabsatz-Bedingungen ausführt (Art. 98 UStG), unterliegt einer Eintragung laut UStG.

Nicht später als 7 Tage vor dem Datum, an welchem der Steuertatbestand für die Lieferung, mit welcher der Gesamtwert der Fernabsätze im (laufenden) Jahr 70 000 BGN überschreitet, entsteht, muss der Antrag zur Eintragung eingereicht werden.

Eintragungspflicht bei innergemeinschaftlichem Erwerb
Alle Nichtsteuerpflichtige oder alle steuerpflichtigen Personen, die auf einer anderen Grundlage nicht eingetragen sind und einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren ausführen, unterliegen einer Eintragung, falls der Gesamtwert der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe für das laufende Kalenderjahr mehr als 20 000 BGN beträgt (Art. 99 UStG).

Nicht später als 7 Tage vor dem Datum, an welchem der Steuertatbestand für die Lieferung, mit welcher der Gesamtwert der Wert der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe 20 000 BGN ohne MWSt. (diese MWSt ist geschuldet oder bezahlt im Mitgliedstaat, aus welchem die Waren befördert oder abgesandt wurden) beträgt, entsteht, muss der Antrag zur Eintragung eingereicht werden. Einer Besteuerung laut diesem Gesetz unterliegt auch jeder innergemeinschaftliche Erwerb, mit welcher die Grenze von 20 000 BGN überschritten wird.

NB! Diese Hypothese umfasst nicht den Erwerb von den mit Verbrauchssteuer belegten Waren und neuen Kraftfahrzeugen.

Arten der freiwilligen Eintragung laut dem UStG

Laut UStG kann sich jeder Steuerpflichtige, welcher eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit betreibt, jedoch den Bedingungen der Eintragungspflicht nach dem UStG nicht entspricht, freiwillig eintragen lassen.

Ordnungsgemäße Eintragung
Jeder Steuerpflichtige kann sich freiwillig laut dem UStG, Art. 100, Abs. 1 eintragen lassen.

Eintragung bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb
Jeder Steuerpflichtige sowie jede nicht steuerpflichtige juristische Person kann sich freiwillig bei innergemeinschaftlichen Erwerben eintragen lassen (Art. 100, Abs. 2 UStG).

Eintragung bei Fernabsätzen
Unabhängig vom Betrag der geleisteten Lieferungen unter den Fernabsatz-Bedingungen kann sich jeder Steuerpflichtige laut diesem Gesetz eintragen lassen, nachdem er die Steuerverwaltung des Mitgliedstaates, in welchem er zu den USt-Zwecken eingetragen ist, benachrichtigt, dass er möchte, dass die von ihm geleisteten Fernabsätze als Erfüllungsort das Hoheitsgebiet Bulgariens haben (Art. 100, Abs. 3 UStG. 3).

Eintragung auf Initiative von der Einkommensbehörde
Wenn eine Einkommensbehörde festgestellt hat, dass eine Person nicht fristgemäß den Antrag zur Eintragung eingereicht hat, erstellt sie ihm einen Bescheid, falls die Eintragungsbedingungen vorliegen, und damit trägt sie diese Person ein.

Eintragung einer ausländischen Person, welche nicht in der Republik Bulgarien niedergelassen ist

Einer Eintragung laut Art. 133 UStG unterliegen:

  • Ausländische Personen, welche eine ständige Betriebsstätte auf dem Hoheitsgebiet Bulgariens haben, Geschäftstätigkeit betreiben und allen Bedingungen zur Eintragung entsprechen – obligatorisch oder freiwillig;
  • Ausländische Personen, welche sich nicht auf dem Hoheitsgebiet Bulgariens niedergelassen haben und steuerpflichtige Lieferungen leisten, wobei als Erfüllungsort das Hoheitsgebiet Bulgariens gilt und die Lieferungen allen gesetzlichen Bedingungen zur Eintragung entsprechen – obligatorisch oder freiwillig.

Umsatzsteuer-Registrierung in Bulgarien

Durch einen anerkannten Vertreter (ausgenommen die Niederlassungen von ausländischen Personen, welche ordnungsgemäß eingetragen werden). Der anerkannte Vertreter muss folgenden Bedingungen entsprechen:

  • Eine geschäftsfähige natürliche Person sein;
  • Seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort auf dem Hoheitsgebiet des Landes haben;
  • Er kann auch eine einheimische juristische Person sein, jedoch darf er sich in diesem Fall: nicht in Konkurs oder Liquidation befinden; Steuerschulden haben und/oder Versicherungsbeiträge schulden.

Was für Befugnisse hat der anerkannte Vertreter?

  1. Vertritt die ausländische Person in Bezug auf alle in Verbindung mit dem UStG entstandenen Rechtsverhältnisse.
  2. Haftet laut diesem Gesetz gesamtschuldnerisch und unbeschränkt für die Schulden der eingetragenen ausländischen Person. Ausnahme sind die Fälle laut Art. 133 Art. 3 UStG.

Bei der Aufhebung der Befugnisse des anerkannten Vertreters oder falls Umstände bestehen, infolge welchen die Ausübung seiner Befugnisse unmöglich ist, ist die ausländische Person verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen ab dem Eintritt der neuen Umstände einen neuen anerkannten Vertreter zu bestellen (Art. 133, Abs. 4 UStG).

Eintragung von Personen, die außerhalb der EU niedergelassen sind, in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen, die elektronisch erbracht werden

Anspruch auf Eintragung laut dieser Ordnung, wie im Art. 152 UStG geregelt, haben Steuerpflichtige, welche gleichzeitig folgenden Bedingungen entsprechen:

  • Personen, welche Lieferung von Dienstleistungen auf elektronischem Weg leisten, wobei die Dienstleistungsempfänger Nichtsteuerpflichtige sind, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder solche, die ihren Aufenthaltsort in diesem Staat haben oder normalerweise sich dort aufhalten;
  • Personen, die nicht auf dem Hoheitsgebiet der EU niedergelassen sind;
  • Personen, welche verpflichtet sind, zu den Zwecken der MWSt. sich auf einer anderen Grundlage auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder Bulgariens eintragen zu lassen.

Kontaktieren Sie uns – die Anwaltskanzlei D. Vladimirov und Kollegen mit Schwerpunkt auf IPR, um sich beraten zu lassen.

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