Handelsvertretung in Bulgarien
Wir bieten Ihnen komplette rechtliche Dienstleistungen, die mit der Eintragung einer Handelsvertretung in Bulgarien verbunden sind. Wenn Sie davon Gebrauch machen, sind Sie sicher, dass alles in Übereinstimmung mit der bulgarischen Gesetzgebung möglichst schnell erledigt ist. Wir bieten Ihnen an, sich vorher mit einigen Besonderheiten des Verfahrens vertraut zu machen.
Unter welchen Bedingungen kann eine Handelsvertretung in Bulgarien eingetragen werden?
Die Person soll unbedingt berechtigt sein, Handelsgewerbe laut der Gesetzgebung des Staates, in welchem sie sich niedergelassen hat, auszuüben.
Besonderheiten der Handelsvertretung von ausländischen Personen
- Sie darf in seinem Namen Handelsgewerbe nicht ausüben, sie ist keine juristische Person. Die Geschäfte, die dank ihrer Vermittlung vorgenommen wurden, sind im Namen eines Geschäftsinhabers – eine ausländische Person.
- Sie unterliegt der Eintragung ins einheitliche Handelsregister der Bulgarischen Industrie- und Handelskammer (BTPP). Obwohl die Handelsvertretung kein Handelsgewerbe ausübt, soll sie innerhalb von 7 Tagen ab der Eintragung bei der BTPP auch ins BULSTAT-Register eingetragen werden.
- Wenn zu den Zwecken der Handelsvertretung Geschäfte mit einheimischen Personen abgeschlossen werden, werden sie nach der Ordnung zum Abschluss von Geschäften zwischen einheimischen Personen vorgenommen. (Art. 24, Abs. 2 und 3 Gesetz zur Förderung von Investitionen).
Erforderliche Unterlagen zur Eintragung einer Handelsvertretung und Gebühren
Um eine Handelsvertretung einer ausländischen Person einzutragen, ist es erforderlich, dass ein Antragsformular an die BTPP eingereicht wird. Die Eintragung ins BULSTAT-Register erfolgt im jeweiligen Eintragungsamt der Eintragungsagentur. Es befindet sich im Sitz des Kreisgerichts zur Eintragung des Händlers.
Die Unterlagen werden entweder vom gesetzlichen Vertreter der ausländischen Person oder von einem durch eine notariell beglaubigte Vollmacht bevollmächtigten Rechtsanwalt eingereicht.
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