Gründung einer Niederlassung
Die Zweigniederlassung ist ein auf Dauer von der Hauptniederlassung räumlich und organisatorisch getrennter, weitgehend verselbstständigter Teil eines Unternehmens. Von ihr aus werden wesentliche Geschäfte selbstständig erledigt.
Nur Kaufleute und Handelsgesellschaften können eine selbstständige Zweigniederlassung errichten. Für nicht ins Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende und GbR-Unternehmen) kommt nur die Errichtung einer Betriebsstätte in Betracht.
Die Zweigniederlassung ist keine eigene, vom Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person und grenzt sich so von der Tochtergesellschaft ab. Sie ist rechtlich ein Teil der Hauptniederlassung und ist lediglich in gewisser tatsächlicher Hinsicht verselbstständigt. Träger der Rechte und Pflichten der Zweigniederlassung ist allein die Hauptniederlassung. Die Zweigniederlassung tritt aber im Geschäftsverkehr selbstständig auf.
Die typischen Merkmale einer Zweigniederlassung in Abgrenzung zur unselbstständigen Niederlassung (Betriebsstätte):
- Es muss eine räumliche Trennung zur Hauptniederlassung bestehen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass sich die Zweigniederlassung in derselben Gemeinde oder dem gleichen Handelsregisterbezirk befindet.
- Die Errichtung einer Zweigniederlassung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein.
- Sie muss den Unternehmenszielen der Hauptniederlassung dienen, wobei sie aber durchaus größer und wichtiger als diese sein kann.
- Die Geschäftstätigkeit ist sachlich dieselbe, wie die der Hauptniederlassung und darf sich nicht auf bloße Hilfs- oder Ausführungstätigkeiten beschränken.
- Die Zweigniederlassung muss eine gewisse Selbstständigkeit in sachlicher und personeller Hinsicht besitzen. In sachlicher Hinsicht muss sie so organisiert sein, dass sie auch bei Wegfall der Hauptniederlassung als eigenes Unternehmen weitergeführt werden kann (i. d. R. Verfügung über eigene Betriebsmittel, gesonderte Buchführung, eigenes Bankkonto). In personeller Hinsicht bedeutet dies, dass sie über einen Leiter mit Handlungsvollmacht oder Prokura verfügen muss, der die mit der Zweigniederlassung verbundenen Geschäfte selbstständig abschließen kann.
Firma und Angaben auf Geschäftsbriefen
Da die Zweigniederlassung kein eigenständiges Unternehmen, sondern Bestandteil des Gesamtunternehmens ist, ist der Name der Zweigniederlassung mit der Hauptniederlassung identisch. Der Name kann mit oder ohne Zweigniederlassungszusatz geführt werden.
Die Zweigniederlassung kann jedoch auch eine von der Hauptniederlassung abweichende Firma führen, wobei dann der Hinweis auf die Zweigniederlassung zwingend erforderlich ist. In der Firma der Zweigniederlassung muss die Firma der Hauptniederlassung grundsätzlich unverändert einschließlich des Rechtsformzusatzes erscheinen. Eine von der Hauptniederlassung abweichende Firma der Zweigniederlassung ist in die Satzung bzw. den Gesellschaftsvertrag der Hauptniederlassung aufzunehmen.
Die Zweigniederlassung einer ausländischen Hauptniederlassung wird in fremder Sprache in das Handelsregister eingetragen; ist sie in nicht entzifferbaren Schriftzeichen gehalten (etwa in kyrillischen oder arabischen Buchstaben), ist sie in Bulgarien lesbare Zeichen zu übertragen. Ausländische Rechtsformzusätze können, auch in abgekürzter Form, fortgeführt werden, sofern hierdurch nicht eine Verwechslungsgefahr verbunden ist. Bei Verwechslungsgefahr ist die Rechtsform mit Landesangabe zu nennen (z. B. GmbH nach bulgarischem Recht).
Auf Geschäftsbriefen der Zweigniederlassung muss diese die vollständige Firma angeben. Weicht die Firma der Zweigniederlassung von der Firma der Hauptniederlassung ab, ist diese Firma anzugeben. Weiter ist das Register einschließlich der Registernummer anzugeben, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist. Daneben sind die weiteren für die jeweilige Rechtsform vorgeschriebenen Pflichtangaben der inländischen Hauptniederlassung anzugeben.
Auf den Geschäftsbriefen der Zweigniederlassung einer ausländischen Hauptniederlassung sind neben der vollständigen Firma der Zweigniederlassung und des zuständigen Registergerichts einschließlich der Registernummer weiter anzugeben:
- Die vollständige ausländische Firma nebst Rechtsformzusatz (sinnvoll ist daneben eine deutschsprachige Erläuterung, z. B. GmbH englischen Rechts).
- Der Sitz und das Register der ausländischen Gesellschaft.
- Die gesetzlichen Vertreter.
Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung der Zweigniederlassung einer inländischen Gesellschaft
Die Errichtung und Aufhebung einer Zweigniederlassung setzt einen Beschluss der vertretungsberechtigten Organe der Hauptniederlassung voraus. Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer inländischen Gesellschaft oder eines Einzelkaufmanns ist in notariell beglaubigter Form beim Registergericht des Sitzes der Gesellschaft/ des Einzelkaufmanns zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Besonderheiten ergeben sich bei Kapitalgesellschaften: Bei der GmbH ist weiter eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und eine Gesellschafterliste sowie die Unterschriften aller Geschäftsführer und der für die Zweigniederlassung vertretungsbefugten Prokuristen beizufügen. Bei der AG muss eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung in der z. Z. der Anmeldung gültigen Fassung eingereicht werden.
Zuständig sind für die Anmeldung:
- Beim Einzelkaufmann; dieser selbst oder der Prokurist mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
- Bei den Personengesellschaften; die vertretungsberechtigten Gesellschafter bzw. der Prokurist mit Vollmacht.
- Bei der GmbH; die Geschäftsführer.
- Bei der Aktiengesellschaft; die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Für den Fall, dass eine erschienene Person nicht im eigenen Namen, sondern für eine andere Person handelt, ist eine schriftliche Vollmacht in notariell beglaubigter Form erforderlich. Falls die Unterschrift unter einer Vollmacht von einem ausländischen Notar beglaubigt wird, ist je nach Herkunftsland die Legalisation (oder Apostille) erforderlich. Erstere kann durch das Bulgarische Konsulat in der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.
Neben der Handelsregistereintragung ist die gewerbliche Betätigung der Zweigniederlassung gewerberechtlich beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden.
Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft
Die Errichtung und Aufhebung einer Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen in Bulgarien erfolgt in notariell beurkundeter Form bei dem für den Sitz der Zweigniederlassung zuständigen Registergericht. Die Anmeldung kann durch den Niederlassungsleiter erfolgen. Sollen mehrere Zweigniederlassungen in Deutschland gegründet werden, so kann ein Handelsregister als Hauptregister für alle Zweigniederlassungen ausgewählt werden. Die Anmeldung hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Dokumente sind in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.
Darüber hinaus ist die gewerbliche Tätigkeit der Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen in Bulgarien beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden.
Unselbstständige Niederlassung (Betriebsstätte)
Errichtung
Die unselbstständige Niederlassung (auch Betriebsstätte oder Filiale genannt) ist in jeder Beziehung von der Hauptniederlassung des Unternehmens abhängig. Sie weist keine Eigenständigkeit im Verhältnis zur Hauptniederlassung auf. Da hier ein einheitlicher Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich verschiedenen Stellen vorliegt, dürfen unselbstständige Niederlassungen keine von der Hauptniederlassung abweichende eigene Firma führen. Rechnungen werden im Namen der Hauptniederlassung ausgestellt.
Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung
Unselbstständige Niederlassungen sind nicht ins Handelsregister einzutragen. Hier reicht eine Gewerbeanmeldung.
Firma und Angaben auf Geschäftsbriefen
Auf Geschäftsbriefen der unselbstständigen Niederlassung muss neben der Firma das Registergericht der Hauptniederlassung mit Handelsregisternummer angegeben werden. Es kann neben der Firma der Zusatz „Zweigstelle Bulgarien“ geführt werden. Bei nicht im deutschen Handelsregister eingetragenen Hauptniederlassungen sind die Registerangaben für die ausländische Hauptniederlassung anzugeben.
Besteuerung der Zweigniederlassung/ Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens
Betreibt ein ausländisches Unternehmen in Deutschland eine Zweigniederlassung/ Betriebsstätte, so müssen deren Gewinne in Deutschland versteuert werden. Die Steuern, die dabei anfallen, hängen von der Rechtsform der ausländischen Hauptniederlassung ab. Sie entsprechen den Steuern, die ein Unternehmen mit der entsprechenden deutschen Rechtsform zahlen müsste. (Einen kurzen Überblick zur Besteuerung der Rechtsformen in Deutschland finden Sie in unserer Broschüre „Buchführung und Steuern für Existenzgründer“ unter „Rechtsformabhängige Steuern“).
Der Gewinn der Zweigniederlassung/ Betriebsstätte, der in Deutschland versteuert wird, ist in dem anderen Staat entweder von der Besteuerung ausgenommen oder er unterliegt dort der Besteuerung, wobei in diesem Fall der in Deutschland gezahlte Steuerbetrag auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), das Deutschland mit dem anderen Staat geschlossen hat (s. bei den jeweiligen DBAs (Vermeidung der Doppelbesteuerung)).
Es fallen insbesondere Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Lohnsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an.
Repräsentanz
Den Begriff einer „Repräsentanz“ kennt das bulgarische Gewerbe- bzw. Handelsrecht nicht. Entweder wird das Büro des betreffenden Unternehmens in Deutschland als Bestandteil der eigenen Organisation selbst gewerblich tätig, dann handelt es sich rechtlich um eine unselbstständige Niederlassung (Betriebsstätte). Diese ist gewerblich anzumelden. Oder es wird ein Büro eröffnet, das von einem externen und entsprechend beauftragten selbstständigen Gewerbetreibenden (z. B. Handelsvertreter) geleitet wird. Eine eigene gewerbliche Betätigung des ausländischen Unternehmens erfolgt in diesem Falle in Bulgarien nicht.