Übernahmerecht Bulgarien

Der Bulgarische Gesetzgeber regelt das Umwandlungs- und Übernahmerecht im Art. 261 Bulgarischen Handelsgesetzbuchs. Übernahmerecht Bulgarien

HAUPTZIELE EINER M&A TRANSAKTION UND WIDERSTREITENDE INTERESSEN DER BETEILIGTEN PARTEIEN

Jedes Übernahmevorgang liegt die persönliche Komponente unterschätzt werden, die durch das Aufeinandertreffen verschiedener Umstände und Arbeitsweisen sowie durch den Konflikt widerstreitender wirtschaftlicher Interessen.

Handelsgesellschaften umwandeln. Geschäfte und Körperschaftsrecht

Handelsgesellschaften umwandeln. Geschäfte und Körperschaftsrecht

Deshalb sollten sich die Parteien schon in der frühesten Vorbereitungsphase eines Übernahme Geschäfts ein realistisches Bild über ihre strategischen und wirtschaftlichen Zielsetzungen und deren Vereinbarkeit verschaffen.

Vereinfacht kann man folgende Interessen der Beteiligten an einer geplanten M&A Transaktion formulieren:

Der Käufer hofft, dass das von ihm zu erwerbende Unternehmen an Wert gewinnen wird und will einen möglichst niedrigen Preis für einen möglichst großen Unternehmensanteil bezahlen.

Der Verkäufer seinerseits strebt einen möglichst hohen Gewinn von dem Verkauf an und versucht Garantie- und somit künftige Gewährleistungsansprüche des Käufers auf das Minimum zu reduzieren.

Beide Parteien einer Fusiongeschäft  bezwecken ein langfristiges gutes Verhältnis mit Synergieeffekten, von denen beide Seiten profitieren werden.

Je nach Zielsetzung unterscheidet man im Zusammenhang mit dem Thema M&A zwischen strategischen Investoren und Finanzinvestoren.

Ersteren geht es bei einer Übernahme hauptsächlich um die Steigerung von Synergieeffekten und somit darum, ihr Risiko zu diversifizieren, neues Know-how zu erwerben

Diese Handlung ermöglicht neue Märkte zu erschließen oder aber die Branchenführerschaft zu erreichen.

Dagegen wollen Finanzinvestoren in der Regel das zu erwerbende Zielunternehmen später zu einem höheren Kaufpreis weiterveräußern.

IV. Unterscheidung zwischen Asset Deal und Share Deal

In organisatorisch-technischer Sicht kann eine Unternehmensveräußerung in Bulgarien, ebenfalls wie in Deutschland, durch einen Asset Deal oder durch einen Share Deal erfolgen.

Bei einem Vermägensgeschäft in Bulgarien werden die einzelnen Wirtschaftsgüter (sog. assets) des Unternehmens von dem Unternehmensträger im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge übertragen (z. B. Grundstücke, Maschinen, Gebäude etc.).

Zum Zwecke der Übertragung von Dauerschuldverhältnissen ist in der Regel die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners erforderlich. Besonderheiten sind jedoch bei bestehenden Arbeitsverhältnissen zu beachten.

Diese können durch eine M&A Transaktion außer in den im Bulgarischen Arbeitsgesetz abschließend geregelten Fällen nicht beendigt werden, sondern gehen grundsätzlich kraft Gesetzes auf den Erwerber über.

Der so gewährte Arbeitnehmerschutz ist keine bulgarische Sonderregelung, sondern ein Bestandteil des europäischen Arbeitsrechts.

Darüber hinaus bestehen Informationsverpflichtungen der an der Übernahme beteiligten Gesellschaften gegenüber ihren Arbeitnehmern. So ist die Arbeitnehmervertretung, ggf. der Betriebsrat, rechtzeitig schriftlich über sämtliche Folgen der geplanten Transaktion zu unterrichten.

Beim Share Deal werden dagegen Anteile an der Zielgesellschaft in Form von Aktien, Geschäftsanteilen, Mitgliedschaften durch den jeweiligen Anteilseigner veräußert.Übernahmerecht Bulgarien

Die Rechtsstellung der Zielgesellschaft gegenüber Dritten bleibt beim Share Deal in der Regel unberührt. Dabei geht es um einen internen Vorgang, der sich zunächst auf der Ebene der Gesellschafterzusammensetzung auswirkt und somit Konsequenzen für die Geschäftspolitik und für das Management nach sich ziehen kann.

Auch das Gewährleistungssystem, das Asset Deal und Share Deal jeweils bieten, weist unterschiedliche Vor- und Nachteile für die Beteiligten auf.

Der gute Berater wird anhand der Zielsetzung seines Mandanten den passenden Weg der gewünschten M&A-Transaktion bestimmen.

V. ABLAUF UND ELEMENTE DES UNTERNEHMENSKAUFS

1. Vorbereitungsphase

Der Prozess eines jeden M&A-Geschäfts beginnt regelmäßig mit der Strukturierung der bevorstehenden Transaktion.

Man macht sich „auf der Suche“ nach der für die jeweilige Branche optimale Größe und Unternehmensstruktur zur Stärkung seiner Wettbewerbsposition oder seiner Gewinnchancen.

Der bulgarische Gesetzgeber ermöglicht die Realisierung vielfältiger strategisch-wirtschaftlicher Zielsetzungen durch folgendes Rechtsformenkatalog zu:

  •  Übernahme von Aktien oder Gesellschaftsanteilen an bulgarischen Handelsgesellschaften
  •  Übernahme von Vermögenswerte (assets) an bulgarischen Handelsgesellschaften
  •  Übernahme von ganzen bulgarischen Handelsunternehmen
  •  Umwandlung bulgarischer Handelsgesellschaften im Wege der Fusion, der Verschmelzung, der Aufspaltung, der Abspaltung und der Ausgliederung

Bevor es zu den konkreten Vorbereitungsschritten der Übernahme kommt, muss die Wahl des passenden Akquisitionskandidaten, sog. target company/ asset, getroffen werden.

Der Auswahlprozess, sog. screening, ist zeitaufwendig und erfordert eine gewisse Erfahrung auf dem Gebiet. Einer der schwierigsten Schritte der M&A Vorbereitung ist die Erstellung einer sog. „short list“ mit potentiellen Zielunternehmen.

Übernahmegeschäft Bulgarien

M & A Recht in BULGARIEN

Schon in dieser Phase trifft der ausländische Investor auf einige relevante lokale Besonderheiten.

Die Eintragungen erfolgen vielmehr in das Grundbuchregister bei dem Amtsgericht des jeweiligen Belegenheitsortes.

Im Gegensatz zu der Eintragung in das deutsche Grundbuch hat die Eintragung auch keinen konstitutiven Charakter, sondern dient lediglich der Bekanntmachung dinglicher Rechte.

Auch hier gilt: die frühzeitige Einschaltung eines Anwalt, der den lokalen Markt kennt und schon die ursprüngliche Selektion nach maßgeblichen Kriterien unterstützt, beschleunigt die geplante Transaktion.

2. ANFANG DER VERHANDLUNGEN 

Aufgrund der regelmäßig langwierigen Vertragsverhandlungen ist es oft notwendig, bereits vor der endgültigen Einigung der Beteiligten, ihre Absichten und die bereits erzielten Teilergebnisse als Grundlage für die bevorstehenden Verhandlungen in einem sog. letter of intent festzuhalten.

Dieser wird nach den ersten Treffen zwischen Käufer und Verkäufer verfasst, in denen meistens die gemeinsamen Ziele, die Entwicklungsstrategien sowie das Investitionsprogramm geklärt werden.

Ein Absichtsschreiben kann Bestimmungen zur Konkretisierung des Transaktionsvorhabens enthalten, z. B. hinsichtlich des Kaufpreises, der gewünschten Übernahmeform, bestimmter Befristungen, Bedingungen und Vorbehalte oder des Zeitplans der Due-Diligence-Prüfung etc..

Der von mehreren Verhandlungspartnern unterzeichnete LoI ist noch als Memorandum of Understanding bekannt. Diese Absichtserklärung ist im bulgarischen Handelsrecht nicht ausdrücklich geregelt, jedoch möglich und durchaus üblich.Übernahmerecht Bulgarien

Ihre Rolle ist jedoch überwiegend verhandlungspsychologischer Natur, da die getroffenen Vereinbarungen in der Regel keine Bindungswirkung enthalten.

Vielmehr dient sie dazu, festzuhalten, dass die Parteien in eine gemeinsame Richtung blicken und sich über die Absichten der restlichen Beteiligten im Klaren sind. Übernahmerecht Bulgarien

Hier ist es zum Beispiel der Zeitpunkt zu klären, ob der Verkäufer mit der Absicht des Käufers, die Zielgesellschaft aufzudröseln und ihre Aktiva zu verkaufen, einverstanden ist.

Ein Missverständnis hierüber kann zum Scheitern des Geschäfts führen und soll vor dem Anfang der kostenintensiven Due Diligence ausgeräumt werden. Dennoch kann der Inhalt des LoI Sekundärpflichten für die zukünftigen Partner begründen, deren Verletzung zur Vertrauenshaftung führen kann.

Sollten die Parteien ausnahmsweise bereits in dieser Phase rechtlich bindende Erklärungen abgeben wollen, ist dies nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit möglich.Übernahmerecht Bulgarien

Jedoch können sich diese Erklärungen lediglich auf die wesentlichen Vertragsbestandteile wie Kaufpreis und Kaufeggenstand beziehen.

Oft dürften sich die ersten Verhandlungen mit bulgarischen Partnern als teilweise schwierig für den fremden Investor gestalten. Die Verhandlungen sind häufig langwierig und zeitaufwendig.

Treffen werden kurzfristig vereinbart und abgesagt, Verspätungen von einer „akademischen Viertelstunde“ sind im Land immer noch üblich. Als Fernkommunikationsmittel bevorzugt der bulgarische Geschäftsmann in der Regel das Telefonat gegenüber der E-Mail.

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