Mahnverfahren. Schulden eintreiben
Mahnverfahren nach dem bulgarischen Recht

Mahnverfahren nach dem bulgarischen Recht
Es bestehen zahlreiche rechtliche Möglichkeiten beim Eintreiben von Schulden. Eine dieser Möglichkeiten ist das so genannte Mahnverfahren, das durch die neue Zivilprozessordnung (ZPO) in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens eingeführt wurde.
An sich selbst stellt das so genannte Mahnverfahren ein vereinfachtes Gerichtsverfahren zum Eintreiben von strittigen und unbestrittenen Schulden der Schuldner und Vertragspartner dar, wobei durch dieses Verfahren vor dem Amtsgericht Schnelligkeit und Erleichterung des Eintreibens von Geldschulden und die Herausgabe von Sachen bezweckt wird.
Der Gesetzgeber hat diese Veränderungen sowie die Einführung dieses vereinfachtes Verfahrens in der Rechtsordnung vorgesehen, weil oftmals Situationen bestehen, bei welchen der Schuldner in der Wirklichkeit nicht bestreitet, dass er die vom Antragsteller aufgeführten Schulden hat, und das Mahnverfahren selbst eine schnelle Gelegenheit gewährt, diese Schulden im Nu einzutreiben, und dadurch fällt die Notwendigkeit weg, ein langes Erkenntnisverfahren zu führen.
Die gesetzlichen Bestimmungen (bulgarische ZPO) führen auf, dass das gesamte so genannte Mahnverfahren vor dem Amtsgericht je nach dem Wohnsitz (falls es um eine natürliche Person geht), und nach dem Sitz der Gesellschaft (falls der Schuldner eine juristische Person ist) erfolgt.
Der Schuldner kann die Forderung auch im Klageweg anfechten, falls neu entdeckte Umstände oder neue schriftliche Nachweise, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung sind, entstehen und er konnte darüber bis zum Ablauf der Frist zum Einreichen der Einrede nicht erfahren oder er konnte sie innerhalb dieser Frist nicht versorgen. Die Klage kann erhoben werden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an welchem der neue Umstand erfahren wurde oder ab dem Tag, an welchem der Schuldner den neuen schriftlichen Nachweis versorgen konnte, jedoch nicht später als ein Jahr ab dem Erlöschen der Forderung.
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