MAHNVERFAHREN in BUlGARIEN 

Unseren Mandanten fragen bei Forderungseinzug nach dem Einleiten eines Mahnverfahren in Bulgarien.

Es bestehen zahlreiche rechtliche Möglichkeiten beim Eintreiben von Schulden.

Eine dieser Möglichkeiten ist das so genannte Mahnverfahren, das durch die neue Zivilprozessordnung (ZPO) in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens eingeführt wurde.

An sich selbst stellt das so genannte Mahnverfahren ein vereinfachtes Gerichtsverfahren zum Eintreiben von strittigen und unbestrittenen Schulden der Schuldner und Vertragspartner dar, wobei durch dieses Verfahren vor dem Amtsgericht Schnelligkeit und Erleichterung des Eintreibens von Geldschulden und die Herausgabe von Sachen bezweckt wird.

Der Gesetzgeber hat diese Veränderungen sowie die Einführung dieses vereinfachtes Verfahrens in der Rechtsordnung vorgesehen.

Sehr oft bestehen Situationen, bei welchen der Schuldner in der Wirklichkeit nicht bestreitet, dass er die vom Antragsteller aufgeführten Schulden hat, und das Mahnverfahren selbst eine schnelle Gelegenheit gewährt, diese Schulden im Nu einzutreiben, und dadurch fällt die Notwendigkeit weg, ein langes Erkenntnisverfahren zu führen.

Mahnverfahren nach Art. 417 ZPO

Die gesetzlichen Bestimmungen (bulgarische ZPO) führen auf, dass das gesamte so genannte Mahnverfahren vor dem Amtsgericht je nach dem Wohnsitz und nach dem Sitz der Gesellschaft erfolgt.

In der Gesetzgebung bestehen zwei Arten des Mahnverfahrens:  

  1. Ein einfaches Mahnverfahren nach Art. 410 ZPO
  2. Ein Mahnverfahren auf Grundlage einer Urkunde nach Art. 417 ZPO.
    In diesem Artikel behandeln wir aufmerksam das Wesen und die Besonderheiten der ersten Art – ein einfaches Mahnverfahren, das ausschließlich bei nachgewiesenem Vorhandensein einer Schuld auf Grundlage von Finanzunterlagen durchgeführt wird.

Mahnverfahren nach Art. 417 ZPO

Das Verfahren startet mit der Einreichung eines Musterantrags /freigegeben vom Justizministerium/ an das jeweilige Amtsgericht je nach dem Wohnsitz (falls es um eine natürliche Person geht), und nach dem Sitz des Schuldners (falls es um eine juristische Person geht).

Die Höhe der Forderung spielt keine Rolle und man kann auch eine Forderung geltend machen, die 25 000 BGN überschreitet.

Zum Antrag sind Nachweise für die bezahlte staatliche Gebühr in Höhe von 2% der geltend gemachten Forderung, jedoch nicht weniger als 25 BGN beizufügen.

Das Gericht prüft den Antrag in einer nichtöffentlichen Sitzung, ohne die Parteien vorzuladen.

Das Gericht prüft ob die Urkunde aus welcher sich die Forderung ergibt, ordnungsmäßig ist und eine vollstreckbare Forderung gegenüber dem Schuldner bescheinigt.

Dies bedeutet, dass das Gericht auch prüfen soll, ob die Forderung fällig ist.

Und deswegen mit dem Antrag zur Erstellung eines Vollstreckungsbescheids soll der Schuldner auch Nachweise für die Fälligkeit seiner Forderung vorlegen.

Falls einer der Schuldner Bürge ist, dann soll das Gericht von Amts wegen prüfen, ob die Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Art. 147 Abs.1 Gesetz über die Verpflichtungen und die Verträge ab dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung abgelaufen ist.

Es ist wichtig zu wissen, dass falls in der Urkunde, aufgrund welcher die Erstellung eines Bescheids zur sofortigen Vollstreckung beantragt wird, keine bestimmte Höhe der geltend gemachten Zinsen aufgeführt ist, dann wird das Gericht diesen Antrag in Bezug auf diese Zinsen ablehnen.

Diese Zinsen können in einem anderen Mahnverfahren nach Art. 410 ZPO geltend gemacht werden.

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