Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken

Dokumenten zum Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken

Dokumenten zum Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken

Mit dem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer das Eigentum an einer Sache oder ein sonstiges Recht gegen einen Preis zu übertragen, wobei sich der Käufer verpflichtet diesen Preis zu bezahlen.

Das Geschäft erfolgt vor einem Notar, der berechtigt ist im Bezirk, in welchen das Gründstück, das ein Gegenstand des Kaufvertrags ist, gelegen ist, seine Tätigkeit auszuüben;

Ein Verkäufer kann der Eigentümer des Gründstücks sein, falls er volljährig und geschäftsfähig ist (in manchen gesetzlich festgelegten Fällen dürfen Übereignungsgeschäfte auch unmündige Personen oder Entmündigte abschließen, jedoch mit der Genehmigung des Amtsgerichts je nach dem Wohnort und ihren gesetzlichen Vertretern – Eltern, Vormünder oder Betreuern oder durch die gesetzlichen Vertretern selbst);

Das Verfahren beginnt mit einem schriftlichen Antrag der Parteien an den Notar, der an ihrer Geschäftsstelle eingereicht wird;

Unterlagen beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken:

  1. Dokumenten zum Verkauf von landwirtschaftlichen GrundstückenEinen Entwurf der notariellen Urkunde, falls die Urkunde nicht vom Notar erstellt wird – in 5-facher Ausfertigung;
  2. Eine Vollmacht, falls am Geschäft ein Bevollmächtigter beteiligt ist (einschließlich Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten, Vertretern von Handelsgesellaschaften – sie werden durch eine ausdrückliche Vollmacht bevollmächtigt), in welcher das Grundstück ausführlich beschrieben wird, wobei die Grenzen und die Nachbarn laut der notariellen Eigentumsurkundoder der aktuellen Skizze, falls dies ein Flurstück ist, aufzuführen sind. Die Vollmacht soll notariell beglaubigte Unterschriften enthalten;
  3. Eine Urkunde, die die Eigentumsberechtigung des Verkäufers an der Liegenschaft (zum Beispiel eine notarielle Urkunde, ein Kaufvertrag oder Tauschvertrag eines staatlichen Grundstücks oder eines Gemeindegrundstücks, eine Gerichtsentscheidung usw.);
  4. Eine Erburkunde und Unterlagen, die das Eigentumsrecht des Erblassers bescheinigen, falls die Liegenschaft als eine Erbschaft angenommen wurde;
  5. Eheschließungsurkunde, falls eine Liegenschaft zu übertragen ist, die eine eheliche Gütergemeinschaft darstellt;
  6. Bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils einem Dritten ist der Verkäufer verpflichtet dem Notar Nachweise vorzulegen, dass er den anderen Miteigentümern angeboten hat, diesen Anteil unter denselben Bedingungen zu kaufen und erklärt schriftlich vor ihm, dass keiner von ihnen diesen Angebot angenommen habe – Art. 33 Eigentumsgesetz;
  7. Bescheinigung über den Einheitswert der Liegenschaft.
  8. Eine Erklärung des Verkäufers, dass keine unerloschenen Abgaben nach Art. 226, Abs. 1 Abgabenordnung bestehen – je 2 Ausfertigungen.
  9. Eine Mustererklärung über die Staatsangehörigkeit und über den Personenstand. Falls die Verkäufer oder Käufer Ehegatten sind, reichen sie eine gemeinsame Erklärung ein;
  10. Basisbewertung der Liegenschaft, ausgestellt von der zuständigen Gemeindeverwaltung je nach dem Lageort, falls der Notar eine solche verlangt;
  11. Skizze der Liegenschaft (Genehmigung), falls ein Flurstück verkauft wird – vom technischen Amt zur Gemeinde
  12. Falls am Geschäft eine juristische Person beteiligt ist – eine Bescheinigung über den aktuellen Zustand, Gerichtsentscheidung für die Anmeldung, Protokoll mit Beschluss in Bezug auf die Anmeldung zum Register, ein Protokoll mit Beschluss des Leitungsorgans zum Erwerb / zur Übertragung der Liegenschaft;
  13. Ein Bankausweis über die bezahlen Kommunalsteuern.

Geschuldete Steuern und Abgaben im Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken:

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  • Kommunalsteuern: Sie werden vor der Auflassung des Immobiliengeschäfts bezahlt mit der Einreichung einer Steuererklärung durch den Käufer oder Verkäufer je nachdem was vereinbart worden ist, beim zuständigen Bezirksfinanzamt nach dem Lageort der Immobilie laut Art. 45 und 49 Gesetz über die Kommunalsteuer und Kommunalabgaben. Eine Grundlage zur Festlegung der Steuer ist der höhere Wert zwischen dem Einheitswert der Liegenschaft und dem vereinbarten Verkaufspreis, der im Entwurf der notariellen Urkunde eingetragen wurde. Die Localen Steuer beträgt 2,5 % vom aufgeführten 2.5 % Einheitswert.
  • Üblicherweise sind die localen Steuer vom Käufer zu zahlen, ausgenommen wenn etwas anderes vereinbart wurde – zB. die Übertragungskosten von der beiden Partien getrennt zu werden.
  • Notargebühr: die Notargebühr wird auf Grundlage vom höheren Wert zwischen dem im Entwurf der notariellen Urkunde vereinbarten Verkaufspreis und dem Einheitswert der Liegenschaft festgelegt. Die Gebühr wird laut P. 8 des Tarifs über die Notargebühren zum Gesetz über Notare und notarielle Tätigkeit festgelegt. Die Gebühr wird auf das Konto des Notars bei der Auflassung des Immobiliengeschäfts eingezahlt, oder einen Teil davon im Voraus auf Anforderung des Notars.
  • Eintragungsgebühr: sie wird auf Grundlage von Art. 4a der Eintragungsordnung festgelegt.

Auflassung beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken:

  • Die notarielle Urkunde wird von den Vertragsparteien und vom Notar unterzeichnet
  • Im Tag der Auflassung des Immobiliengeschäfts legt der Notar die notarielle Urkunde im Grundbuchamt je nach dem Lageort der Liegenschaft vor
  • Der Grundbuchrichter veranlässt die Eintragung der Urkunde
  • Der Notar überlässt den Parteien eine Abschrift der notariellen Urkunde

Man braucht folgende Unterlagen, um ein landwirtschaftliches Grundstück zu verkaufen:

Dokumenten zum Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken

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1.Eigentumsurkunde

2. Aktuelle Skizze der Liegenschaft;

3. Bescheinigung über den Einheitswert der verkauften Liegenschaft;

4. Erklärung nach Art. 264, Abs.1 Steuer- und Versicherungsprozessordnung (DOPK);

5. Erklärung nach Art. 25 Abs.8 Gesetz über Notare und notarielle Tätigkeit (ZNND);

Sonstige Unterlagen, die ausschließlich in Fällen erforderlich sind:

6. Erburkunde
7. notariell beglaubigte Vollmacht
8. Ausweis über Grundstücksbelastungen
9. Erklärung über Namensgleichheit

 

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