Zwangsvollstreckung Bulgarien

Das Vollstreckungsverfahren zielt darauf ab, die Forderung des Gläubigers zu befriedigen und sein Anspruchsrecht durch eine zwingende Zwangsvollstreckung Bulgarien.Zwangsvollstreckung in Bulgarien

Folgende Arten von Eigentumsrechten können durchgesetzt werden:

  1. Anrecht zur Rückerstattung von Beträge;
  2. Zwingen zur eine Handlung;
  3. Um eine unersetzliche Handlung auszuführen, inkl. und Untätigkeit. Diese Kategorie umfasst auch Maßnahmen zur Übertragung von beweglichen Sachen, zum Eintritt in den Besitz von Immobilien u.s.w.

Durch den Durchsetzungsprozess werden nur Eigentumsrechte erfüllt. Nachprüfungsrechte unterliegen nicht dem Durchsetzungsprozess. Zwangsvollstreckung Bulgarien

Das Vollstreckungsverfahren wird immer auf der Grundlage einer verurteilenden gerichtlichen Handlung  eingeleitet, die vollstreckbar ist.

 Erteilen eine Zwangsvollstreckung Bulgarien

Vor Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens muss der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid auf der Grundlage einer der folgenden gerichtlichen Handlungen vorlegen und zwar :

  1. Eine Gerichtsetscheidung ist in Kraft eingetreten;
  2. Ein Gerichtsbeschluss ist in Kraft getreten;
  3. Verurteilung eines Berufungsgerichts (das noch nicht in Kraft getreten ist);
  4. Gerichtsprotokoll tritt in Kraft ein;
  5. Gerichtsentscheidung, durch die es zugelassen wird oder der vorläufigen Vollstreckung unterliegt;
  6. Vollstreckungsbeschluss (gemäß Artikel 410 der Zivilprozessordnung);
  7. Vollstreckungsbefehl, nach dem eine sofortige Vollstreckung zulässig ist;
  8. Entscheidung eines Schiedsgerichts;
  9. Schiedsvereinbarung vor einem Schiedsgericht geschlossen;
  10. Entscheidung eines ausländischen Gerichts, das in Bulgarien ohne vorsätzliches Verfahren vollstreckt werden kann;
  11. Gerichts Protokoll eines ausländischen Gerichts, das ohne vorsätzliches Verfahren im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien vollstreckt werden muss;
  12. Eines ausländischen Gerichts, der auf dem Gebiet der Republik Bulgarien ohne vorsätzliches Verfahren vollstreckt werden muss;
  13. Entscheidung eines ausländischen Gerichts, durch das die Vollstreckung im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien gestattet ist;
  14. Gerichtlich-versöhnliches Protokoll eines ausländischen Gerichts, nach dem die Vollstreckung in Bulgarien gestattet ist;
  15. Handlung eines ausländischen Gerichts, nach der die Vollstreckung auf dem Gebiet der Republik Bulgarien gestattet ist;
  16. Entscheidung eines ausländischen Schiedsgerichts, durch das die Vollstreckung in Bulgarien gestattet ist;
  17. Abschluss vor einer ausländischen Schiedsgerichtsvereinbarung über Schiedsfall, in dem die Vollstreckung in Bulgarien zulässig ist

Einleiten der Zwangsvollstreckung Bulgarien

Das Verfahren wird auf Antrag des Gläubigers eingeleitet, der im Vollstreckungsverfahren als „Gläubiger“ bezeichnet wird. Der Antrag wird bei einem Gerichtsvollzieher (privat oder öffentlich) eingereicht. Zwangsvollstreckung Bulgarien

Der wichtigste Grund zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ist der Vollstreckungsbescheid.

Der Gerichtsvollzieher muss dem Schuldner eine Aufforderung zur freiwilligen Zahlung senden und ihn auffordern, seine Verpflichtungen innerhalb von 2 Wochen freiwillig zu erfüllen. 

Einstellen der Zwangsvollstreckung Bulgarien Zwangsvollstreckung in Bulgarien

Das Vollstreckungsverfahren wird in folgenden Fällen eingestellt:

1. Die vorläufige Vollstreckung der Gerichtsentscheidung zulässig ist;

2. Die Gerichtsentscheidung des Gerichts wird vom Berugfungsgericht aufgehoben

3. auf Antrag des Gläubigers;

4.  nach dem Tod des Gläubigers;

5. nach dem Tod des Schuldners;

6. bei einer Vormundschaft oder Treuhandschaft einer der Parteien eingerichtet wird;

7. Mit der Kassationsbeschwerde die Aussetzung der Vollstreckung beantragt;

8. Die angefochtene Berufungsentscheidung wurde vom Kassationsgericht aufgehoben;

9. Bei einer Einschränkung der Ausführung des Art. 23 der Verordnung (EG) (861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates

10. bei Ausführung des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung

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