Zuständiges Gericht im falle einer Scheidung in Bulgarien
Örtliche und sachliche Gerichtszuständigkeit bei den Ehescheidungsklagen
Die Gerichtsbarkeit der Gerichte wurde unter Kapitel XII Zivilprozessordnung geregelt. Laut der Bestimmung unterscheidet man unter sachlicher Gerichtszuständigkeit – d.h. welches das zuständige erstinstanzliche Gericht aus dem System der allgemeinen Gerichte (Amts- oder Kreisgericht) ist, und örtliche Gerichtszuständigkeit – welches genau Amts- oder Kreisgericht. Also, die sachliche Gerichtszuständgikeit bestimmt laut Art. 103 und 104 Zivilprozessordnung das zuständige erstinstanzliche Gericht. Das erstinstanzliche Hauptgericht laut Art. 103 ZPO ist das Amtsgericht – einer Gerichtszuständigkeit den Amtsgerichten unterliegen alle Zivilsachen, ausgenommen die Sachen, die der Gerichtszuständigkeit dem Kreisgericht als erste Instanz unterliegen. Das Kreisgericht als erste Instanz wird als eine Ausnahme aus der Regel von Art. 103 und den ihm unterliegenden erstinstanzlichen Verfahren, betrachtet, die als eine Ausnahme aus den allgemeinen Regeln ausdrücklich und ausführlich aufgezählt sind.
Laut Art. 104 ZPO dient das Kreisgericht als erstinstanzliches Gericht der Rechtsprechung wie folgt: in Bezug auf die Abstammungsklagen, die Klagen zur Anfechtung der Abstammung, zur Adoptionsaufhebung, zur Entmündigung oder zum Aufhebung der Entmündigung, die Eigentumsklagen und sonstige dingliche Rechte an einer Liegenschaft mit einem Wert der Klage über 50 000 BGN, die Klagen in Zivil- und Handelssachen mit einem Wert der Klage über 25 000 BGN, Klagen zur Feststellung der Unzulässigkeit oder Nichtigkeit der Eintragung, sowie dass ein getragener Umstand nicht besteht, wenn dies gesetzmäßig vorgesehen ist und die Klagen, für welche laut anderen Gesetzen das Kreisgericht der Rechtsprechung dienen, d.h. man kann die Schlußfolgerung ziehen, dass das Kreisgericht als erste Instanz den Klagen mit einem höheren Gegenstandswert (Wert der Klage) dient.
Man muß ausdrücklich betonen, dass unabhängig vom Klagewert die Amtsgerichte den Besitzklagen laut Art. 356; den Teilungsklagen laut Art. 341, Abs. 1, den Unterhaltsklagen laut Art. 104, P. 4 sowie den Klagen über Arbeitsstreitigkeiten und den Mankobefunden dient.
Die Regel, nach welcher die örtliche Gerichtszuständigkeit laut Art. 105 ZPO und Art. 108 ZPO festgelegt wird, ist der Wohnsitz des Beklagten, bzw. der Sitz der juristischen Person. Also, die Klage ist vor dem sachlich zuständigen Gericht, im Bezirk des Wohnsitzes des Beklagten zu erheben. Das Gesetz führt einige Hypothesen ein, bei welchen die örtliche Gerichtszuständigkeit gesetzmäßig festgelegt wird – so zum Beispiel je nach dem Lageort eines Grundstücks, je nach dem Ort des Erbschaftsanfalls usw., die jetzt nicht besprochen werden. Es ist wichtig zu vermerken, dass während die sachliche Gerichtszuständigkeit absolut ist, ist die örtliche Gerichtszuständigkeit, ausgenommen der dingliche Gerichtsstand eine relative Verfahrensvoraussetzung und sie wird nicht vom Gericht dienstlich überwacht, sondern falls spätestens mit der Antwort der Klageschrift eine Prozessrüge erhoben wird, und wenn sie stattgegeben wird, soll das Gericht die Akten dem jeweiligen sachlich und örtlich zuständige Gericht weiterleiten.
Mit Rücksicht auf das Vorstehende gelten tatsächlich für die sachliche und örtliche Gerichtszuständigkeit der Ehescheidungsklagen die allgemeinen Regeln der Gerichtsbarkeit. Also, laut der allgemeinen Bestimmung von Art. 105 ZPO soll über die Klage vor Gericht je nach dem Wohnsitz des Beklagten verhandelt werden. Hier sprechen wir jedoch ausschließlich über Verfahren im Klageweg.
Eine Ausnahme wurde im Art. 112 vorgesehen in Bezug auf Unterhaltsklagen, bei welchen die Klage auch je nach dem Wohnsitz des Klägers erhoben werden könnte. Offensichtlich wurde für die Unterhaltsverfahren noch eine Ausnahme eingeführt – außer dass sie immer der Gerichtsbarkeit eines Amtsgerichts dienen, unabhängig vom Klagewert, können sie je nach dem Wohnsitz des Klägers eingereicht werden. Diese Möglichkeit ist mit Rücksicht des Charakters der Klage vorgesehen.
Wenn wir über einvernehmliche Scheidung sprechen, wird die örtliche Gerichtsbarkeit nicht nach den allgemeinen Regeln von Art. 105 festgelegt, sondern nach der Bestimmung von Art. 531 Abs. 2 ZPO, da es um eine freiwillige Gerichtsbarkeit geht. Also, der Antrag ist an das zuständige Amtsgericht zu stellen, in welchem Geschäftsbezirk der Wohnsitz der Antragsteller ist. Wenn die Antragsteller verschiedene Wohnsitze haben, dann wird er an das Gericht je nach dem Wohnsitz von einem der Antragsteller eingereicht.
Vor welchem Amtsgericht der Antrag über einvernehmliche Scheidung einzureichen ist, wenn die Antragsteller verschiedene Wohnsitze haben, entscheiden die Antragsteller selbst.
Die Scheidung sollte auf die sogenannte „Scheidung“ angewandt werden. „Vereinbarung zwischen Ehepartnern“ gemäß Art. 51 des Familiengesetztbuches (FGB=. Darin müssen die beiden Parteien ihre Beziehungen in Bezug auf Folgendes regeln:
- der Wohnort der Kinder;
- die Ausübung der elterlichen Rechte;
- persönliche Beziehungen;
- Unterstützung für Kinder;
- die Nutzung des Familienheims;
- Unterhalt zwischen Ehegatten;
- Nachname
Es ist zu beachten, dass das Gericht die Eheschließung der Ehegatten ablehnen wird, falls die Vereinbarung nach Art. 51 des ZK verstößt gegen das Gesetz oder wenn er der Ansicht ist, dass dies nicht im Interesse der Kinder liegt. In Verbindung mit letzterem kann das Gericht auch eine Stellungnahme der Direktion für Sozialhilfe einholen.
Die wichtigste Frage ist zunächst, wem die Ehepartner das Sorgerecht übertragen haben und wie die persönlichen Kontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil geregelt werden. Um eine Eltern-Kind-Beziehung richtig aufrechtzuerhalten, setzt das Festlegen der persönlichen Beziehung zwischen Eltern und Kindern die Festlegung eines Zeitraums und / oder von Tagen, an denen der Elternteil die Kinder sehen und nehmen kann, einschließlich während der Schulferien, an Feiertagen und in privaten Feiertagen das Kind sowie zu anderen Zeiten.
Auch eine zwingende Voraussetzung der Vereinbarung nach Art. 51 des Strafgesetzbuchs im Falle von in der Ehe geborenen Kindern ist die Feststellung der Kosten der Kinder, die vom nichtelternden Elternteil geschuldet werden. Betrag, Zeitpunkt und Art der Zahlung sollten festgelegt werden. Der Unterhaltsbetrag muss die Lebensbedingungen des Kindes vor der Scheidung gewährleisten, es sei denn, dies würde für den von ihm abhängigen Elternteil besondere Schwierigkeiten verursachen. Die Mindestkosten für ein Kind betragen ein Viertel des Mindestlohns des Landes, was praktisch unzureichend ist.
Der Ehepartner muss die Familiennamenfrage auch erledigen, wenn einer der Ehepartner nach der Heirat den Nachnamen des anderen akzeptiert. Erstere hat die Möglichkeit, ihre voreheliche Familie zurückzugeben oder die Familie ihres Mannes zu behalten. Letzteres erfolgt mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Ehepartners, dessen Familie der andere weiterhin in der Gesellschaft leisten wird.
In der Vereinbarung sollte angegeben werden, ob der ehemalige Ehepartner fällig ist. Das Überleben des ehemaligen Ehepartners endet, wenn er ein anderes heiratet. Ehepartner sollten sich auch auf die Nutzung von Familienunterkünften einigen. Es liegt im Interesse der Kinder, dass die Nutzung des Familienheims dem Ehepartner gewährt wird, der mit der Ausübung der elterlichen Verantwortung betraut ist.
Das Gericht wird die Vereinbarung nach Art. 51 Familiengesetzbuches akzeptieren, wenn dieser alle gesetzlichen Anforderungen enthält und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
Abgesehen von der Vereinbarung nach Art. 51 des Familiengesetzbuches sollte dem Antrag auf Scheidung eine Reihe weiterer Dokumente beigefügt sein, wie zum Beispiel:
- Original der Heiratsurkunde; (Ehe in Ausladung – Nachweiss der Eintragung ins entsprechenden Amt)
- Geburtsvorgänge minderjähriger Kinder;
- Notarurkunden und andere Eigentumsakte in Bezug auf die gemeinsamen Immobilien und Sachenrechte;
- Gutscheine der unter die Vereinbarung fallenden Fahrzeuge;
- Offizielle Notiz der erhaltenen Bruttovergütung;
- Personliche Information über jeden Ehepartner;
- Materialzustandserklärungen für jeden Ehepartner (nach Modell);
- Familienstatusurkunden jeder der beidenEhepartner (bei Behörde in Bulgarien erhältlich ;
- Bescheinigung aus dem Register der Vermögensbeziehungen der Ehegatten gegenüber der Registeragentur, aus der hervorgeht, ob ein Eigentumsregime zwischen ihnen registriert ist (getrennte oder vertragliche Vereinbarungen);