Vorzeitige Fälligstellung des Kredits

VORZEITIGE FÄLLIGSTELLUNG DER BANKKREDITE

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Vorzeitige Fälligstellung des Kredits

In welcher der Hypothesen wird der vertragliche Restbetrag eines Bankkredits vorzeitig fällig? Es bestehen Aspekte, bei welchen man der Meinung sein sollte, dass die Aufforderung an den Schuldner keine Bescheinigung ist, durch welche der Kreditbetrag als vorzeitig fällig erklärt wird.

Ich schreibe diese Darlegung in Bezug auf einen Fall, bei welchem die Bank eine Aufforderung an einen Schuldner schickt, wobei diese Aufforderung die Erklärung enthält, dass wenn der Restbetrag innerhalb von sieben Tagen ab der Zustellung der Aufforderung nicht ausgezahlt wird, dann ist dieser Restbetrag als fällig zu halten. Ist in dieser Art und Weise die AUFFORDERUNG eine Erklärung, durch welche die Bank die vorzeitige Fälligstellung des Kredits bekannt gemacht?

Die AUFFORDERUNG enthält eine Mitteilung, dass zum bestimmten Datum die kreditierende Bank keine Zahlungen in Bezug auf die Zahlungsverzüge samt der Verzugszinsen erhalten habe. Der GLÄUBIGER hat bedingt erklärt, dass falls bis 17.00 Uhr am letzten Werktag, nach dem Ablauf einer FRIST VON SIEBEN TAGEN /es geht um Werktage/ ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung keine Zahlungsverzüge in Bezug auf die Kreditverträge und Anhänge dazu ausgezahlt worden sind, dann wird er den gesamten Betrag in Bezug auf das Kreditrisiko als VORZEITIG UND UNVERZÜGLICH FÄLLIG ab dem ersten Tag nach dem Ablauf der vorstehenden Frist erklären.

Der Oberste Kassationsgericht (VKS) hat angenommen, dass die Erklärung der vorzeitigen Fälligstellung im Sinne von Art. 69 Abs. 3 Gesetz über die Kreditanstalten eine Erklärung des Gläubigers voraussetzt, dass er den gesamten Kredit oder den ausstehenden Kreditrest als vorzeitig fällig annehmen wird, einschließlich für die nicht fällig gewordenen Raten, die zum Zeitpunkt der Erklärung nicht fällig waren. Die vorzeitige Fälligstellung gilt ab dem Zeitpunkt der Zustellung durch den Schuldner der Willenserklärung, falls zu diesem Zeitpunkt keine objektiven Tatsachen vorliegen, die ihren Eintritt bedingen. Falls die Tatsachen, die zum Eintritt sowie zur Elkrärung der vorzeitigen Fälligstellung relativ sind, vor der Einreichung des Antrags zur Erstellung einer Vollsteckungsverordnung nicht verwirklicht wurden, dann ist die angemeldete Höhe der Forderung nicht fällig und sie ist nicht aufgrund der angemeldeten Grundlage entstanden.

In der notariell beglaubigtenAufforderung wurde die Vereinbarung objektiviert, dass die vorzeitige Fälligstellung der Beträge der Kreditrisikoexpositionierung  7 Werktage ab der Zustellung der Aufforderung eintritt, FALLS DER SCHULDNER INNERHALB DIESER ZEIT die fälligen Raten auszahlt.

Ist ihrer Spezifik nach die Zahlungsaufforderung  in Bezug auf die fälligen Kreditraten, durch welche auch eine aufschiebende Bedingung auferlegt wird, und zwar dass wenn diese Schulden nicht fristgemäß getilgt werden, dann wird die gesamte restliche Kreditrisikoexpositionierung vorzeitig fällig, eine Anzeige der vorzeitigen Fälligstellung des Kredits im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Gesetz über die Kreditanstalten?  Die so gemachte Willenserklärung der Bank ist eine Zahlungaufforderung der geschuldeten Beträge, jedoch ist sie keine Erklärung im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Gesetz über die Kreditanstalten gegenüber den Schuldnern über die eingetretene vorzeitige Fälligstellung des Kredits.

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Vorzeitige Fälligstellung des Kredits

Der Mangel eines Anwendungsbereichs der „automatischen” vorzeitigen Fälligstellung laut den Regeln, die infolge der Anwendung der erwähnten Auslegungsentscheidung angenommen wurden, bedeutet, dass die Kreditanstalt den Zeitpunkt festsetzen soll, zu welchem der Kredit für vorzeitig fällig erklärt wird. Die Frist, die dem Schuldner gesetzt wird, um die in Rückstand geratenen Schulden zu tilgen, hat einen Charakter der „Anhängigkeit”, bei welcher dem Schuldner die Gelegenheit gewährt wurde, seine bis zu diesem in Rückstand geratenen Schulden bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung auszuzahlen. Daraus folgt nicht, dass zu diesem Zeitpunkt der Gläubiger gemeint habe, dass die Fälligkeit nämlich dieser Schulden, JEDOCH NICHT DES GANZEN KREDITS sowie nicht der restlichen Kreditraten eingetreten ist. Dies bedeutet, dass gesetzmäßig der Gläubiger abschätzen und seine klare und eindeutige Willenserklärung ausdrücken darf, ob bei unregelmäßiger Kreditbedienung dieser Kredit flüssig und fällig wird.

Mit Rücksicht auf den Umstand, dass gesetzmäßig zwei korrelativ verbundene Voraussetzungen zum Eintritt der vorzeitigen Fälligstellung des Kredits gesetzt hat, und zwar:

  • Entgegennahme der Erklärung zur Anmeldung der vorzeitigen Fälligstellung und
  • Falls zu diesem Zeitpunkt keine objektive Tatsachen vorliegen, die ihren Eintritt vorliegen,

dann bedeutet dies dem Wesen nach, dass eine Erklärung – Aufforderung mit einer festgesetzen aufschiebenden Bedingung, die der Schuldner zu einem Zeitpunkt erhalten hat, in welchem der Gläubiger immer noch nicht entschieden habe die Fälligkeit des Kredits zu erklären, keine Willenserklärung darstellt, durch welche die gesamte Kreditrisikoexpositionierung als vorzeitig fällig erklärt wird.

Und nämlich weil die Erklärung nach Art. 60 Abs. 2 Gesetz über die Kreditanstalten keine feststellende, eher eine konstitutive Wirkung in Bezug auf den Umstand hat ob und ab wann die vorzeitige Fälligstellung der Beträge des Kreditbetrags eintritt. Und nämlich der Zeitpunkt ihrer Zustellung sowie sein klarer und eindeutiger Inhalt sind die spezifischen Merkmale, die ihre Rechtsfolgen bestimmen. In diesem Sinne hat die Erklärung nach Art. 60 Abs. 2 Gesetz über die Kreditanstalten keinen aufschiebenden Charakter und stellt keine Bedingung sowie legt keinen künftigen Zeitpunkt fest, in welchem sie ihr Ergebnis erzeugt. Das ist der letzte und endgültige, unerschütterliche Willen des Gläubigers, der nicht durch den Umstand bedingt ist ob der Schuldner die Raten und die fälligen Beträge tilgt. Und deswegen sollte die kreditierende Bank den Schuldner durch eine Erklärung nach Art. 60 Abs. 2 Gesetz über die Kreditanstalten benachrichtigen, jedoch zum Zeitpunkt der Erklärung der Fälligstellung der Kreditrisikoexpositionierung.

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2/ Es besteht eine beständige Praxis des Obersten Kassationsgerichts (VKS), laut welcher der Auszug der Buchführungsunterlagen, auf Grundlage von welchen die kreditierende Bank ihren Anspruch gegen den Schuldner geltend gemacht haben, dann soll dieser Auszug ausreichend Angaben über die Forderung enthalten – Angaben über den Schuldner und den Gläubiger, über den Kreditvertrag, der die Forderung erzeugt /die Höhe des freigegebenen und des verbrauchten Kredits, die Tilgungsfrist/, über die geschuldete Kredithöhe – Hauptbetrag und Zinsen, bzw. über den nicht getilgten Restbetrag, über die eingetretene vorzeitige Fälligstellung des Kredits laut der Vereinbarungen des Kreditvertrags, über den Grund des vorzeitigen Fälligstellung, und in der Annahme über die nicht getilgten Raten sollte man aufführen welche Raten und zu welchem Fälligkeitsdatum nicht getilgt sind. Die im Auszug der Buchführungsunterlagen aufgeführten Angaben sind in Bezug auf die Aussage zu beurteilen, wann die Zahlungen eingestellt wurden, welche Raten nicht ausgezahlt sind sowie in Bezug auf den vom Antragsteller vorgelegten Kreditvertrag und auf die Nachweise zur Mitteilung des Schuldners über die Erklärung des vorzeitigen Fälligstellung. In diesem Sinne ist auch die Praxis des Obersten Kassationsgerichts /Beschluss Nr. 461/28.06.2010 in der privaten Handelssache Nr. 272/2010 des Obersten Kassationsgerichts, Senat für Handelssachen, II Kammer für Handelssachen; Beschluss Nr. 697/19.11.2009 in der privaten Handelssache Nr. 618/2009 des Obersten Kassationsgerichts,  Senat für Handelssachen, II Kammer für Handelssachen; Beschluss Nr. 264/07.05.2009 in der privaten Handelssache Nr. 210/2009 Senat für Handelssachen, I Kammer für Handelssachen; Beschluss № 231/23.02.2010 in der privaten Handelssachen Nr. 115/2010 Senat für Handelssachen, II Kammer für Handelssachen; Beschluss Nr. 693/16.11.2009 in der privaten Handelssache Nr. 731/2009 des Obersten Kassationsgerichts, Senat für Handelssachen, II Kammer für Handelssachen; Beschluss Nr. 118/24.02.2009 in der privaten Handelssache Nr. 25/2009 des Obersten Kassationsgerichts, Senat für Handelssachen, II Kammer für Handelssachen; Beschluss Nr. 364/26.04.2011 in der privaten Handelssache Nr. 117/2011 des Obersten Kassationsgerichts, Senat für Handelssachen, II Kammer für Handelssachen; Beschluss Nr. 545/11.07.2011 in der privaten Handelssache Nr. 373/2011 des Obersten Kassationsgerichts, Senat für Handelssachen, II Kammer für Handelssachen.

In diesem Sinne soll die Erklärung nach Art. 60 Abs. 2 Gesetz über die

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Kreditanstalten alle erforderlichen Bestandteile des Auszugs der Buchführungsunterlagen enthalten. In der vorgelegten notariell beglaubigten Aufforderung für welche der Gläubiger behauptet, dass sie eine Erklärung im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Gesetz über die Kreditanstalten ist, ist es auch sichtbar, dass Beträge eingetragen sind, die die gesamte Schuld wiedergeben, ohne dass diese Schuld in einzelnen Posten präzisiert sind. Der so erstellte Auszug ist keine Wiedergabe der wirklich bestehenden Buchungen, aus welchen der Geldverkehr festzustellen ist und man kann nicht abschätzen ob die behauptete Nichtzahlung der jeweiligen Monatsraten durch den Kreditnehmer sowie die Fälligkeitsdaten eingetreten sind, und deswegen wird die gesamte Schuld vorzeitig Fällig. Es fehlen auch Angaben über die ausgezahlten Raten, ihre Höhe, über das Fälligkeitsdatum, an welchem sie fällig geworden sind. Und deswegen ist es sehr subjektiv abzuschätzen, ob die in der Aufforderung so beschriebenen Gesamtbeträge die tatsächliche Höhe der geltend gemachten Schulden aus dem Kreditvertrag darstellen.

Wenn in der notariell beglaubigten Aufforderung für welchen Zeitraum und in welcher Höhe der Kreditnehmer seine Pflicht zur Kresitrückzahlung nicht erfüllt hat, fehlt, d.h. wann die Zahlungen eingestellt wurde, welche und wie viel Monatsraten nicht gezahlt wurden, und deswegen der Kredit nicht als vorzeitig fällig erklärt worden ist, kann nicht eine klare Beurteilung abgeben, ob die im Auszug der Buchführungsunterlagen vorgelegten Angaben eine fällige und vollstreckbare Forderung nachweisen.

Das Oberste Kassationsgericht nimmt an, dass der Nachweisumfang der Auszüge der Buchführungsunterlagen aus den beiden kumulativ verbundenen Grundlagen zur Erstellung einer Verordnung über unverzügliche Vollstreckung sowie eines Vollstreckungsbescheids abgeleitet werden soll, und zwar das Vorhandensein einer formell korrekten Urkunde im Sinne von Art. 417, Abs. 1, P. 2 Zivilprozessordnung, wobei diese Urkunde die vollstreckbare Forderung darlegt. Laut diesem Rechtssatz sind solche Grundlagen die Auszüge der Buchführungsunterlagen, die nach den Aufforderungen des Rechnungslegungsgesetzes über ihre reglemäßige Führung die Buchungsvorgänge in chronologischer Ordnung darstellen. Also sollen Auszüge der Buchungen die Schuld des Kreditnehmers gegenüber der Bank nachweisen – Angaben über den Kreditvertrag sowie über seinen Zahlungsverkehr. Neben diesen Angaben sollen die Auszüge der Buchführungsunterlagen auch zweite Grundlage zur Ausstellung einer Verordnung der unverzüglichen Vollstreckung nachweisen, und zwar – die die vollstreckbare Forderung, die in diesem Fall der Nachweis der Tatsachen ist, auf Grundlage von welcher der Kredit vorzeitig fällig geworden ist – d. h. die Auszüge der Buchführungsunterlagen sollen auch Angaben darüber enthalten ab wann der Schuldner in Verzug bei der Zahlung von zwei oder mehreren Tilgungsraten geraten ist, damit man annimmt, dass die Bedingung eingetreten ist, oder ehe für die Bank eine Grundlage vorliegt den Kredit als vorzeitig fällig zu erklären.

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In diesem Sinne, soviel eine Voraussetzung zur Erklärung der restlichen Kreditrisikoexpositionierung als vorzeitig fällig darstellt, sollen die selben kumulativen Bedingungen, die das Vorhandensein einer tatsächlichen und fälligen Forderung nachweisen, nicht nur in der Erklärung nach Art. 60 Abs. 2 Gesetz über die Kreditanstalten, Kapitel I, jedoch auch im Antrag zur Ausstellung einer Verordnung über die unverzügliche Vollstreckung sowie im Vorstreckungsbescheid enthalten sein. Die Auskunft, die den tatsächlichen Zustand der Schuld nachweist, soll die Angaben des Auszugs der Buchführungsunterlagen objektivieren, auf Grundlage von welchem auch die notariell beglaubigte Aufforderung ausgestellt worden ist, auch wenn diese Auskunft die erforderlichen Bestandteile nicht enthält:

  • Konkretisierung der nicht ausgezahlten Raten, wie Höhe und Fälligkeitsdatum;
  • Konkretisierung der restlichen Raten, deren Fälligkeitsdatum nicht eingetreten ist, wie Höhe und Fälligkeitsdatum;
  • Konkretisierung der restlichen Forderungen, die zum Tag der Aufforderung eingetreten sind;

Angaben über den Kreditvertrag und über den Zahlungsverkehr – die gezahlten Raten, wie Höhe, Fälligkeitsdatum und Zahltag; man sollte dies als eine Auskunft annehmen, die real und objektiv den tatsächlichen Zustand der Schuld wiedergibt.

Falls Sie weitere rechtliche Beratungen brauchen, bitte wenden Sie sich an unsere Anwaltskanzlei „D.Vladimirov & Kollegen“.

Wenn Sie die Information auf Englisch lesen möchten, bitte besuchen Sie unsere englische Version der Seite!

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