Vertragsstrafe
Die Vertragsstrafe als einen rechtlichen Vorgang wurde unter Art. 92 Gesetz über Verpflichtungen und Verträge (ZZD) geregelt. Von Natur aus ist sie eine vertraglich oder gesetzlich festgelegte Klausel, durch welche die Folgen aus einer eventuellen Nichterfüllung durch eine der Vertragsparteien des Anleiherechtsverhältnisses festzulegen sind. Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 92 Gesetz über Verpflichtungen und Verträge sind abdingbar und die Parteien dürfen davon abweichen. Die Vertragsstrafe wird auch als eine vorläufig festgelegte Haftung des Schuldners eines Anleiheverhältnisses, falls er seine Vertragspflicht nicht erfüllt / nicht korrekt erfüllt.

Vertragsstrafe
Die Vertragsstrafe ist eine Folge aus der Nichterfüllung und betrifft den rechtlichen Bereich der vertragsbrüchigen Partei. Über eine vertragsbrüchige Partei in einem Anleiheverhältnis spricht man, wenn die Partei ihre Pflicht nicht erfüllt hat, nicht bereit ist, ihre Pflicht zu erfüllen oder dem Vertragspartner die erforderliche Mitwirkung zur Erbringung der Leistung nicht gewährt hat. Die vertragsbrüchige Partei einer Anleihe ist diese Partei, die ihre Pflicht nicht erfüllt hat, nicht bereit ist sie zu erfüllen oder ihrem Vertragspartner die erforderliche Mitwirkung zur Erfüllung der Leistung zu gewähren. So eine Säumigkeit stellt ein Verzug wegen der Nichterfüllung dar.
Die Prävention ist die Hauptaufgabe der Vertragsstrafe. Es ist erforderlich die genaue Erfüllung der Pflicht bereitzustellen. Die Angst davor, dass er eine Vertragsstrafe bei der Nichterfüllung oder bei der schlechten Vertragserfüllung sollte auf die Psyche des Schuldners einwirken und ihn zur Erfüllung des gebührenden Ergebnisses fördern. Laut der gesetzlichen Bestimmung Gesetz über Verpflichtungen und Verträge „sichert sie die Erfüllung der Pflicht”.
Die eventuelle Nichterfüllung durch den Schuldner wird Schäden dem Gläubiger verursachen. Durch die Vereinbarung eine Klausel der Vertragsstrafe entscheiden die Vertragsparteien vorläufig die Frage über die verursachten Schäden seitens des Schuldners und treffen die Absprache, dass der Gläubiger Anspruch darauf je nach der Höhe der vereinbarten Vertragssprache hat, ohne dass er erforderlich ist, diese Schäden nachzuweisen. In diesem Sinne hat die Vertragsstrafe Sicherungsfunktion.
Nachdem eine Nichterfüllung durch den Schuldner vorliegt, werden die Schäden in der Höhe der Vertragsstrafe geschuldet, falls für den konkreten Fall eine solche vereinbart ist oder wird mindestens der gesetzlich festgelegte Schadenersatz wegen Verspätung geschuldet – der gesetzlich festgelegte Zins ab dem Verzugstag nach Art. 86 Gesetz über Verpflichtungen und Verträge. Falls die vereinbarte Vertragsstrafe die tatsächlich erlittenen Schäden nicht deckt, besteht kein Hindernis, dass der Gläubiger keinen Anspruch darauf hat, jedoch soll er sie nach der in der Zivilprozessordnung festgelegten Ordnung nachweisen.
Das Gesetz regelt eindeutig auch den Fall, wenn die Höhe der Vertragsstrafe zu hoch wird. Sie stellt kein Mittel zur Bereicherung des Gläubigers, sondern zur seinen Entschädigung für tatsächlich erlittene Schäden. In diesem Fall „kann das Gericht ihre Höhe reduzieren”, lautet Art. 92 Gesetz über Verpflichtungen und Verträge.
Immer bei der Aufhebung der gegenseitige Verträge durch Schuld einer der Parteien, falls eine vereinbarte oder gesetzlich festgelegte Vertragsstrafe besteht, dann kann die vertragserfüllende Partei Anspruch darauf haben. Eine Ausnahme aus diesem Prinzip liegt vor, wenn vom der Vertrag zurückgetreten wird. Die Rückwirkung ihrerseits führt zum Ausfallen des Grundes, aus Anlass welches ein Anspruch auf die Vertragsstrafe erhoben werden kann. Bis zum Zeitpunkt des Rücktritts könnte dieser Grund der sein, danach jedoch als ob nie geschlossen wurde.

Vertragsstrafe
Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfüllung entsteht die Frage ob man Anspruch auf die in diesem Vertrag vereinbarte Vertragsstrafe mit Rücksicht auf ihren akzessorischen Charakter erheben kann. Sie sichert die Erfüllung einer Pflicht und legt die Höhe der Schäden fest, welche ohne nachzuweisen der Gläubiger bei der Nichterfüllung dieser Pflicht verlangen kann. Damit man eine Vertragsstrafe schuldet, sollten kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen: sie soll von den Vertragsparteien in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vereinbart sein, der Gläubiger soll seine Pflicht erfüllt haben oder bereit sein sie zu erfüllen sowie es soll eine Nichterfüllung, schlechte Erfüllung oder Erfüllung mit einem Verzug durch den Schuldner vorliegen. Daraus folgt, dass auch ein vorläufig entstandenes gültiges Anleiheverhältnis bestehen soll. Die Vertragsstrafe-Pflicht steht in einer engen funktionalen Verbindung mit der dadurch sichergestellten Schuld. Sie hängt davon und ist akzessorisch ihr gegenüber. Daraus entsteht auch die Frage ob man die Vertragsstrafe beanspruchen kann, auch wenn der Vertrag vom Gläubiger wegen der Nichterfüllung oder der schlechten Erfüllung durch den Schuldner gekündigt wurde.
Die Vertragsstrafe wird im Falle einer vollständigen Nichterfüllung oder nicht korrekten Erfüllung, bzw. im Falle einer Verzögerung geschuldet. Diese Hypothesen zeigen, dass eine Vertragsverletzung vorliegt. Wenn in einem gegenseitigen Vertrag geregelt wird, dass eine Vertragsstrafe im Falle der verzögerten Erfüllung geschuldet wird, dann kann die vertragserfüllende Partei die Erfüllung und die vereinbarte Vertragsstrafe für die Verzögerung beanspruchen oder die Erfüllung und die tatsächlich erlittenen Schäden infolge der Verzögerung, die aber nachzuweisen sind. Die ist dadurch bedingt, ob der Gläubiger das Vorhandensein und die Höhe dieser Schäden nachweisen kann.
Immer wenn die Voraussetzungen zum Vorhandensein einer Vertragsstrafe kumulativ vorliegen, kann diese Vertragsstrafe von der vertragserfüllenden Partei beansprucht werden. Die Frage über die Berechtigung der Beanspruchung entsteht, da es um einen Rücktritt vom Vertrag laut der Bestimmung von Art. 88, Abs. 1 Gesetz über Verpflichtungen und Verträge geht. Eine Ausnahme davon machen die Verträge über die wiederkehrende oder bei Verträgen mit längerer Laufzeit. Der Rücktritt von diesem Vertrag hat keine Rückwirkung in Bezug auf den vom Gläubiger erworbenen Schadenersatzanspruch wegen der schlechten oder nicht vollständigen Vertragserfüllung. Nach dem Rücktritt vom Vertrag gilt er weiter.
Der Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfüllung ist kein Hindernis dafür, die Auszahlung der mit ihm vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen. Mit Rücksicht auf den Schadenersatzanspruch besteht kein Hindernis dafür, dass die Parteien einen Schadenersatz auch im Falle des Rücktritts vom Vertrag wegen einer nicht erloschenen Geldschuld vereinbaren. Wenn die Gegenpartei einen Ersatz für die nicht erloschene Geldschuld nach Art. 88 Abs. 2, Satz 2 Gesetz über Verpflichtungen und Verträge schuldet und die Parteien die Höhe dieses Ersatzes in Form einer Vertragsstrafe vereinbart haben, der Anspruch darauf ist begründet ab dem Tag, an welchem er in Verzug mit der Erfüllung seiner Vertragspflicht bis zum Tag der Erfüllung gerät.

Vertragsstrafe
Der Anspruch auf eine Vertragsstrafe für einen zukünftigen Zeitraum sollte in jeder einzelnen Situation die Besonderheiten des Falls berücksichtigen. Auch eine Beurteilung des konkreten Rechtsverhältnisses und seinen Besonderheiten ist erforderlich sowie ob ein solcher Anspruch angemessen ist mit Rücksicht auf die Gelegenheit die Zuerkennung jeglichen Ersatzes für den Verzug für einen zukünftigen Zeitraum zu verweigern– bis zur endgültigen Zahlung der Forderung. Danach sind die Höhe der Forderung selbst, aufgrund welcher der Ersatz für den Verzug beansprucht wird sowie die annähernde Höhe des letzen zu berücksichtigen.
Wenn es um eine Geldschuld und nicht um eine tatsächliche Pflicht der säumigen Partei geht, dann ist die Nichterfüllung der Verpflichtung einer kompletten Nichterfüllung des Vertrags gleich. Diese Besonderheit sollte man auch in jedem konkreten Fall berücksichtigen, sich nach der Spezifik des Rechtsverhältnisses richten – wenn die Pflicht der einen Partei in einer Geldleistung dargestellt wird, dann führt das Fehlen einer Zahlung zur vollständigen Nichterfüllung, auch wenn eine teilweile Zahlung vorliegt, da eine solche Zahlung eines Teils der Schuld ausschließlich den Wert der Geldleistung reduziert, und nicht zur Erfüllung der Pflicht in seiner Gänze als die geschuldete Gegenleistung in Bezug auf das Rechtsverhältnis führt.
Die Frage über die Pflichtmäßigkeit der Vertragsstrafe beim Rücktritt von einem Vertrag wegen Nichterfüllung durch eine Vertragspartei entsteht auch wenn eine solche Vertragsstrafe in einem Mahnverfahren beansprucht wird, deswegen ist ihre Behandlung auch diesbezüglich erforderlich.
Das Mahnverfahren wurde im Kapitel siebenunddreißig Abschnitt Fünf der ZPO geregelt. Das Gesetz bestimmt es als ein fakultatives, einstufiges und schriftliches Verfahren, das in der sachlichen Gerichtszuständigkeit der Amtsgerichte gewährt wurde. Das Verfahren hat einen beschränkten Umfang – Geldschulden und Pflichten zur Übergabe von beweglichen Sachen. Die Prozessvertretung ist nicht obligatorisch.
Seinem Wesen nach ist das Mahnverfahren eine Alternative des Haupterkenntnisverfahrens. Der Hauptunterschied dazwischen ist, dass das Mahnverfahren nicht dazu bestimmt ist Streitigkeiten zwischen dem Anmelder und dem Schuldner zu lösen. Zwischen den beiden Verfahren besteht zweifellos ein Zusammenhang, der in der Gelegenheit zum Ausdruck kommt, dass das Verfahren transformiert wird, falls im Laufe der Verhandlung zur Sache festgestellt wird, dass zwischen den Parteien ein Rechtsstreit vorliegt.
Das Mahnverfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrags für die Erstellung einer Vollstreckungsanordnung. Nachdem in einer nichtöffentlichen Sitzung über den Antrag verhandelt wird, fällt das Gericht ein Urteil darüber mit einer ausdrücklichen Gerichtsentscheidung. Mit einer Verfügung lehnt das Gericht den Antrag ab, falls es der Meinung ist, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Vollstreckungsanordnung nicht vorliegen, und anderenfalls ordnet es an, dass eine Vollstreckungsanordnung ausgestellt wird.
Das Ziel des Mahnverfahrens ist festzustellen, dass die Forderung nicht bestritten wird und ein Vollstreckungsgrund für eine unbestrittene Forderung ausgestellt wird. Durch das Mahnverfahren wird bezweckt, die Prozessführung sowie die Beweiserhebung über das Bestehen und die Höhe der von den Parteien unbestrittenen Forderungen zu vermeiden und da der Gegenstand dieses Verfahrens unbestritten sein soll, hat dieses einen einseitigen Charakter. Zum Schutz des Schuldners in diesem Verfahren gewährt das Gesetz die Gelegenheit gegen die Erstattungsfähigkeit der beanspruchten Zahlung nach Art. 414 Abs. 2 ZPO einen Einspruch zu erheben, wobei bei dieser Hypothese das Mahnverfahren seine Ziele nicht mehr erreichen kann und die Aufmerksamkeit wird schon auf das allgemeine kontradiktorische Verfahren gerichtet, durch welches geprüft wird, ob die verlangte Forderung zu zahlen ist.
In einem bestimmten Fall, der ein Teil des behandelten Problems darstellt, ist das Gericht laut einer Verfügung der Meinung, dass die Zuerkennung für einen zukünftigen Zeitraums unzulässig ist. Zum Antrag für die Erteilung einer Vollstreckungsanordnung wird ein notariell beglaubigter Vertrag beigefügt, durch welchen die Zahlung des Schuldners gestundet wurde. Das Gericht ist der Meinung gewesen, da das Mahnverfahren als strikt förmlich festgelegt wurde und sein Anwendungsbereich auf Ansprüche beschränkt ist, die ihrem Inhalt nach festgelegt sind, ist die Zuerkennung der beanspruchten Vertragsstrafe für Verzug sowie einer Vertragsstrafe für einen zukünftigen Zeitraum statt des gesetzlichen Zinses für einen zukünftigen Zeitraum bis zur endgültigen Auszahlung der Schuld unzulässig. Es wird behauptet, dass dies mit den wichtigsten Merkmalen des Mahnverfahrens in Nichtübereinstimmung ist.

Vertragsstrafe
Bei der Prüfung des eingereichten Antrags für die Ausstellung einer Vollstreckungsanordnung nach Art. 417 ZPO verfügt das Gericht über bestimmte Verfahrensbefugnisse, die unter Art. 418 Abs. 2 ZPO ausführlich angegeben sind. Mit Rücksicht auf den strikt förmlichen Charakter des Mahnverfahrens gehört die Urteilsfällung in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit der mit dem Antrag beanspruchten Forderungen zu den ausdrücklich aufgezählten Voraussetzungen, die das Gericht zu prüfen hat, damit es eine Anordnung zum unverzüglichen Erloschen einer Geldschuld bei der Vorlegung einer Urkunde nach Art. 417 ZPO ausstellen kann, und zwar einen Vertrag mit notariellen Beglaubigung der Unterschriften.
Die einzige Befugnis, über welche das Gericht in diesem Verfahren nach Art. 418 Abs. 2 ZPO verfügt, ist zu prüfen, ob die vorgelegte Urkunde ordentlich ist und ob die fällige Forderung gegenüber dem Schuldner bescheinigt. Bei der Vorlegung eines notariell beglaubigten Urkunde soll das Gericht nach Festlegung seiner Ordnungsmäßigkeit zugunsten des Gläubigers alle fälligen Forderungen diesbezüglich zubilligen, die der Schuldner anerkannt hat und sich verpflichtet habe sie laut der Vereinbarungen zwischen ihnen auszuzahlen. Die Klausel für die Erstattungsfähigkeit der geschuldeten Vertragsstrafe im Vertrag gilt zwischen den Parteien und soll nicht außer Acht gelassen werden. In dieser Art und Weise wird der Gläubiger eingeschränkt, die ihm geschuldete Vertragsstrafe für den Verzug zu erhalten, die zwischen den Parteien vereinbart wurde und durch den von ihnen unterzeichneten Vertrag objektiviert wurde.
Die Behauptung, dass wenn man einen Ersatz in Form der beanspruchten Vertragsstrafe zuerkennt, und nicht den gesetzlichen Zins die Förmlichkeit des Mahnverfahren verletzen würde, ist falsch. Beide Forderungen haben den gleichen Zweck – den Schuldner zu veranlassen seine Schuld innerhalb der vereinbarten Fristen auszuzahlen. Der Charakter der Forderungen ist auch identisch – Ersatz einer verzögerten Zahlung. Der Zeitraum, für welchen die Zahlungen geschuldet sind, stimmt auch überein – für einen zukünftigen Zeitraum bis zum vollständigen Erloschen der Forderung. Außerdem sollte man berücksichtigen, dass in den Verträgen die Parteien fasst immer die Höhe der beanspruchten Vertragsstrafe vereinbaren.
Falls die Schuld angefochten wird und sich das Mahnverfahren in ein Erkenntnisverfahren verwandelt oder bei der Eröffnung eines selbstständigen Erkenntnisverfahrens wäre es gut, dass in der Klageschrift ein alternatives Ersuchen zur Zuerkennung eines gesetzlichen Zinses für einen zukünftigen Zeitraum vorliegt. Falls das Gericht für unbegründet den Antrag für einen zukünftigen Zeitraum hält, dann soll mindestens ein alternatives Ersuchen vorliegen, einen gesetzlichen Zins für diesen Zeitraum zuzubilligen. Falls auch dieser Anspruch abgelehnt wird, dann bleibt für den Gläubiger die Gelegenheit einen Ersatz für die von ihm erlittenen Schäden bis zur endgültigen Auszahlung der Schuld in einem zukünftigen Verfahren zu fordern. Mit der Zuerkennung eines Ersatzes für den Verzug in einem Verfahren wird der Anspruch des Gläubigers nicht ausgeschlossen, seine Ansprüche in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen.
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