Verteidigung Vertretung in Strafsachen
Als Strafverteidiger mit langjähriger Praxiserfahrung im Strafrecht übernehmen wir gerne Ihre anwaltliche Verteidigung Vertretung in Strafsachen.
Unsere Aktivitäten der Kanzlei beziehen sich auf dem Gebiet des Strafverfahrens in Bulgarien, sowie Verteidigung Vertretung in Strafsachen.
Wir sind sowohl als Wahlverteidiger, oder als Pflichtverteidiger. Zum Beispiel sind wir in folgenden Angelegenheiten beratend und zwar :
- als Verteidiger im gesamten Strafverfahren (Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Rechtsmittelinstanz pp.)
- vorläufige Festnahme / Untersuchungshaft (Haftbeschwerden, Haftprüfungstermine)
- Einspruch gegen einen Strafbefehl (Strafbefehlsverfahren)
- drohender Bewährungswiderruf
- als Beistand im Vollstreckungsverfahren
Allgemeines zur Verteidigung, Vertretung in Strafsachen
Die Rechtsanwälte sind unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Sie üben einen freien Beruf und kein Gewerbe aus.
Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hat jedermann das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vertreten zu lassen.
Die Beratung und Vertretung durch Rechtsanwälte ist tief im Rechtsstaatsprinzip verankert
Durch den Rechtsanwalt dessen Mandant umfassend über seine Rechtslage informiert werden und seine Rechte erheblich besser geltend machen kann.
Dies gilt sowohl für den Zivil- als auch den Strafprozess und im öffentlichen Recht.
Da das bulgarisches Recht sehr umfassend ist, ist es nahezu unmöglich als Rechtsanwalt jeden Rechtsbereich abzudecken, deswegen spezialisiert sich der Großteil aller Rechtsanwälte auf ein bestimmtes Rechtsgebiet oder eine kleine Anzahl an Rechtsgebieten
- Das strafrechtliche Verfahren gliedert sich in etwa wie folgt:
- Ermittlungsverfahren
- Zwischenverfahren
- Hauptverfahren (1. Instanz, Berufung- und/oder Revision)
- Vollstreckungsverfahren
Rechtsschritte bei der Verteidigung der Strafsachen
Sollten Sie in Bulgarien als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt werden, ist die Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger grundsätzlich ratsam.
Zwar handelt es sich bei dem Hinweis, dass man »ohne Anwalt nichts sagen soll« um eine Binsenweisheit – dennoch ist dies in den meisten Fällen äußerst sinnvoll.
Grundsätzlich kann im Strafverfahren nämlich nur der Verteidiger gem. der Strafprozessordnung Akteneinsicht beantragen.
Verteidigung in der Rechtsmittelinstanz (Berufung / Revison)
Die meisten Strafverfahren finden vor dem Amtsgericht statt.
Da die Strafprozessordnung in derartigen Verfahren keine anwaltliche Vertretung vorschreibt, erscheinen Angeklagte oftmals ohne Verteidiger.
Dies kann zum einen auf Kostenerwägungen beruhen, zum anderen darauf, dass man meint, sich selbst ausreichend verteidigen zu können.
Kommt es dann zu einer Entscheidung, mit der man überhaupt nicht gerechnet hat, stellt sich die Frage, ob man gegen diese Entscheidung vorgehen soll.
Der Strafverteidiger kann dann bspw. zunächst Berufung einlegen/
Akteneinsicht beantragen
In der Regel läßt sich erst nach Einsicht in die Akten absehen, ob sich der Mandant zu dem Tatvorwurf einlassen soll oder nicht.
Auch die Verteidigungsstrategie kann erst nach Akteneinsicht vernünftig konzipiert werden.
Sollten gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt werden, empfiehlt es sich einen Strafverteidiger zu kontaktieren.
Sollten Sie bereits von der Polizei oder gar der Staatsanwaltschaft zur Beschuldigtenvernehmung geladen worden sein, empfiehlt es sich einen Strafverteidiger zu kontaktieren.
Einlassen bedeutet übrigens nicht, etwas einzugestehen, sondern vielmehr, sich überhaupt zu dem Tatvorwurf zu äußern.
Verteidigung im Straffverfahren
Die meisten Strafverfahren finden vor dem Amtsgericht statt.
Da die Strafprozessordnung in derartigen Verfahren keine anwaltliche Vertretung vorschreibt, erscheinen Angeklagte oftmals ohne Verteidiger.
Dies kann zum einen auf Kostenerwägungen beruhen, zum anderen darauf, dass man meint, sich selbst ausreichend verteidigen zu können.
Kommt es dann zu einer Entscheidung, mit der man überhaupt nicht gerechnet hat, stellt sich die Frage, ob man gegen diese Entscheidung vorgehen soll.
Zumindest in den Fällen, in denen die Entscheidung des Gerichts für den Angeklagten nicht nachzuvollziehen, völlig unverständlich und auf gar keinen Fall hinnehmbar erscheint.
Der Strafverteidiger kann dann bspw. zunächst Berufung einlegen, Akteneinsicht nehmen, sofern aus seiner Sicht keine Erfolgsaussichten bestehen.
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