Unternehmensgründung in Bulgarien
Unternehmensgründung – unsere Anwaltskanzlei mit Beratungsschwerpunkt auf Osteuropas Wirtschaftsrecht. Die Kanzlei vertritt und berät in allen wichtigen Bereichen des Wirtschaftsrechts.
Das bulgarische Gesellschaftsrecht bietet deutschen Investoren Rechtsformen, die ihnen durch das deutsche Gesellschaftsrecht schon bekannt sind. Ein wesentlicher Unterschied ist allerdings, dass nach bulgarischem Recht alle Handelsgesellschaften, auch die als persönliche Gesellschaften bezeichnete offene Handelsgesellschaft („OHG“, Bulgarisch: „SD“) sowie Kommanditgesellschaft („KG“, Bulgarisch „KD“) juristische Personen sind, sodass sie demselben Besteuerungsmodell wie Kapitalgesellschaften, also Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“, Bulgarisch: „OOD“) und Aktiengesellschaft („AG“, Bulgarisch: „AD“) folgen. Dies erklärt, warum in Bulgarien nur wenige Personengesellschaften eingetragen werden. Die vorliegende Darstellung konzentriert sich daher auch auf die Kapitalgesellschaften.
Die GmbH bulgarischen Rechts
Die weitaus gebräuchlichste Rechtsform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bulgarischen Rechts, kurz „OOD“. Die Gründe dafür liegen auf der Hand:
– sie ist leicht zu gründen;
– Gründungskosten und Stammkapital sind gering;
– die Gesellschafter haben umfassende Entscheidungskompetenzen;
– und es besteht viel Gestaltungsspielraum bei Geschäftsführerverträgen.
Dazu im Einzelnen näher: Erleichterter Gründungsvorgang
Der Gründungsvorgang für eine OOD ist unkompliziert. Für die meisten erforderlichen Unterlagen reicht die einfache schriftliche Form aus. Dies gilt insbesondere für den Gesellschaftervertrag, der Firma, Sitz und Geschäftsstelle, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und seine Zusammensetzung sowie Modalitäten der Vertretung enthalten muss. Auch das Gründungsprotokoll, in dem die Geschäftsführer bestellt werden, muss nur die einfache Schriftform wahren. Notariell zu beglaubigen ist lediglich die Unterschrift des Geschäftsführers unter der Erklärung, in der er seine Bestellung annimmt und ein Muster seiner Unterschrift zur Aufbewahrung beim Handelsregister. Dabei muss diese Erklärung nicht zwingend vor einem bulgarischen Notar abgegeben werden. Sie kann auch von einem deutschen Notar erfolgen. Die Urkunde ist dann nur zusätzlich mit einer Apostille zu versehen. Ebenso kann die Erklärung in einer konsularischen Vertretung Bulgariens in Deutschland (Berlin oder München) erfolgen. Demnach kann der Gründungsvorgang also auch vollständig in Deutschland erledigt werden.
- Niedrige Gründungskosten, symbolisches Mindestkapital
Die bulgarischen Handelsregistergebühren sind gering. Das Mindestkapital, das eine bulgarische GmbH aufweisen muss, beträgt lediglich 2 BGN (ca. 1 EUR). Nach oben bestehen keine Grenzen. Für die Eintragung ist die Einzahlung von mindestens 70 % des Stammkapitals erforderlich (aber auch ausreichend). Zu Erbringung des Kapitals wird in der Praxis erwartet, dass die Gesellschaft ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer bulgarischen Bank ihrer Wahl eröffnet. Anlässlich der Kontoeröffnung wird die Bank ein Geldwäsche-Clearing vornehmen. Dabei wird festgestellt, wer die „wirtschaftlich berechtigten Personen“ – also die Gesellschafter als natürliche Personen – beim deutschen Investor sind. Das ist der einzige Schritt im Gründungsvorgang, der sich (in Abhängigkeit der Konzernstrukturen beim Investor) etwas schwieriger gestalten und ein persönliches Auftreten des Geschäftsführers bei der Bank erforderlich machen kann.
- Umfassende Entscheidungskompetenzen für den Kapitalinhaber
Anders als die Aktionäre bei einer Aktiengesellschaft kann weder die Aufnahme neuer Kapitalinhaber noch die Veräußerung von Beteiligungen an Dritte ohne Einverständnis der aktuellen Gesellschafter stattfinden. Hinzu kommt, dass die Kapitalinhaber einer OOD berechtigt sind, über alle Fragen, welche die Gesellschaft betreffen, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind im Innenverhältnis für die Geschäftsführer verbindlich und müssen von ihnen erfüllt werden. Allerdings gilt dies nicht im Außenverhältnis. Der Geschäftsführer kann daher rein rechtlich gesehen z. B. Verträge über den An- oder Verkauf von Grundstücken auch ohne Zustimmung der Gesellschafter wirksam unterzeichnen, auch wenn in der Praxis teilweise weiterhin erwartet wird, dass er dazu einen ausdrücklichen schriftlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung vorlegt. Ein effektiver Kontrollmechanismus ist hier das Vier-Augen-Prinzip, also die Bestellung von (mindestens) zwei Geschäftsführern, welche die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten können. Als Beschränkung der Vertretungsbefugnisse unterliegt das Vier-Augen-Prinzip der Eintragung im Handelsregister und entfaltet Wirkung auch gegenüber Dritten.
- Gestaltungsspielraum bei Geschäftsführerverträgen
Die Geschäftsführer können z. B. auch deutsche Staatsangehörige sein. Einer Arbeitserlaubnis bedürfen sie dazu nicht, die europarechtliche abgesicherte Aufenthaltsberechtigung bereitet ebenfalls keine administrativen Schwierigkeiten. Der Geschäftsführervertrag nach bulgarischem Recht ist kein arbeitsrechtlicher Vertrag und bietet daher rechtliche Gestaltungsräume. Typische Regelungswünsche deutscher Mutterkonzerne lassen sich daher in der Regel problemlos darstellen. Zur Bestimmung der Steuerpflichtigkeit besteht zwischen Bulgarien und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen. Die Sozialversicherungspflicht in Bulgarien entfällt bei Vorlage einer A-1 Bescheinigung, die eine Sozialversicherungspflicht in einem anderen EU-Staat belegt.
EINMANN GMBH – EOOD: IHRE TOCHTERGESELLSCHAFT IN BULGARIEN
Da das Gewicht des bulgarischen Kapitalmarkts bei der Finanzierung heimischer Gesellschaften immer noch gering ist, scheint der einzige strukturelle Nachteil der GmbH (OOD) darin zu bestehen, dass einzelne Gesellschafter aus der Gesellschaft durch Kündigung ausscheiden oder per Beschluss der restlichen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können. Dies kann tückisch werden, wenn sich die Verhältnisse zwischen Co-Inhabern verschlechtern sollten. Auch dieser Nachteil verliert aber jede Relevanz, wenn der deutsche Investor eine hundertprozentige Tochtergesellschaft gründen will. Diese Rechtsform wird im Bulgarischen als „EOOD“ (Ein-Mann- GmbH) bezeichnet.
Unternehmensgründung – Übersicht der Gründungsunterlagen, Kosten und Zeitaufwand der Besorgung
- Strukturelle Flexibilität
Eine Aktiengesellschaft bulgarischen Rechts kann nach deutschem Beispiel einen Aufsichtsrat und einen Vorstand oder aber nach französischem Muster nur einen Direktorenrat aufweisen. Die Entscheidung darüber obliegt der Hauptversammlung. Ein Wechsel von einem System in das andere ist möglich. Die Aktien können in materieller oder immaterieller Form bestehen, im letzten Falle führt der bulgarische Zentraldepositar, eine gesetzlich geregelte Einrichtung des Finanzministeriums, der Zentralbank und der Kapitalmarktwirtschaft, das Aktienbuch. Die Aktien und Obligationen können unterschiedliche Rechte und Privilegien inkorporieren. Hinzu kommt, dass die Aktien vinkuliert werden können, d. h., die Gründungsversammlung kann ihre grundsätzlich freie Übertragbarkeit Einschränkungen unterwerfen.
- Relativ niedriges Mindestkapital und Eintragungskosten
Unternehmensgründung – Das Mindestkapital einer bulgarischen Aktiengesellschaft beträgt im Allgemeinen 50.000 BGN und muss nur zu 25 % vor Eintragung eingezahlt werden; auch hier sind Sacheinlagen möglich. Die Eintragungskosten sind nicht wesentlich höher als bei einer OOD. Zwar beträgt die Eintragungsgebühr bis zu 360 BGN, dieser Unterschied fällt allerdings nicht wirklich ins Gewicht. Für bestimmte Unternehmensgegenstände gelten allerdings wesentlich höhere Anforderungen an das Stammkapital und seine Struktur. So muss eine Bank bulgarischen Rechts aufgrund des Gesetzes über die Kreditinstitute ein Mindeststammkapital von mindest. 10 Mio. BGN, (also knapp 6 Mio EURO) aufweisen. Eine Versicherungsgesellschaft muss aufgrund des Gesetzbuchs über das Versicherungswesen in Abhängigkeit von den Versicherungen, die sie anbieten will, ein Mindeststammkapital von bis zu 7 Mio. BGN aufweisen.
Eine Sonderinvestitionsgesellschaft nach dem gleichnamigen Gesetz bedarf eines Stammkapitals von mindestens 500.000 BGN. Dasselbe gilt für Investitionsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die kollektiven Investitionsmechanismen, während Verwaltungsgesellschaften nach diesem Gesetz mindestens 125.000 EUR (im entsprechenden BGN-Gegenwert) vorweisen müssen. Auch in Bezug auf Privatanbieter im Bereich des Sozialversicherungswesens, Wertpapiervermittler und Wertpapierbörsen gelten Besonderheiten. Im Regelfall benötigen solche Gesellschaften eine Lizenz, die noch vor der Eintragung ins Handelsregister besorgt werden muss und Voraussetzung für die Eintragung ist.
DIE AG – AD: Die Aktiengesellschaft bulgarischen Rechts – Unternehmensgründung
Für größere und strategische Investitionen kann sich die bulgarische Aktiengesellschaft besser eignen, nicht zuletzt, weil sie nicht von den Aktionären aufgekündigt werden kann, sodass eine erhöhte Stabilität der Investition gewährleistet ist. Für manche Unternehmensgegenstände ist die Aktiengesellschaft sogar die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsform: dies gilt für Banken, Versicherungsgesellschaften (hier besteht als Alternative auch die Versicherungskooperation auf Gegenseitigkeit), Sozialversicherungsfonds, Gesellschaften, die Zugang zum Kapitalmarkt suchen und Investitionsmechanismen verwalten, etc.
Die bulgarische Aktiengesellschaft ist ebenfalls als eine ausländische Tochtergesellschaft möglich, sie wird dann mit der Abkürzung „EAD“ bezeichnet. In organisatorischer Sicht muss ihre Gründung im Regelfall nicht wesentlich schwieriger als die Gründung einer OOD sein. Zudem bietet das bulgarische Aktienrecht dem deutschen Investor folgende Vorteile:
Das Handelsregister in Bulgarien wird elektronisch geführt
Unternehmensgründung – das Handelsregister wird seit dem Jahre 2008 durch die bulgarische Eintragungsagentur geführt, die dazu eine öffentlich zugängliche Registerplattform unter www.brra.bg errichtet hat. Die Homepage wird allerdings nur auf Bulgarisch geführt. Anträge auf Eintragungen können persönlich oder elektronisch abgegeben werden und werden in der Regel kurzfristig bearbeitet, sodass eine Eintragung nur wenige Tage nach Einreichung des Vorgangs stattfindet. Bei elektronischer Abgabe ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Die
Einreichung der Unterlagen erfolgt durch die bestellten Geschäftsführer der Gesellschaft in Gründung, oder z. B. durch unsere Anwälte. Ein gewisser Vorteil des Handelsregisters ist, dass Dritte recht umfangreichen Einblick in persönliche Angaben erhalten können. Es gab in der Vergangenheit Reformschritte und es gibt zulässige Wege zur Einschränkung dieses Effekts.