Steuerrecht in Bulgarien
Steuern und Steuerregelung in Bulgarien
Die Körperschaftssteuer in Bulgarien beträgt 10% und wird vom Gesetz über die Einkommensbesteuerung der Körperschaften (ZKPO) geregelt. Die Steuerbemessungsgrundlage zur Festlegung der Körperschaftssteuer ist das zu versteuernde Ergebnis.
Mit einer Körperschaftssteuer wird das zu versteuernde Ergebnis der einheimischen juristischen Personen sowie der ausländischen juristischen Personen aus einer Betriebsstätte in Bulgarien belegt. Bei juristischen Personen, die nicht in Bulgarien angemeldet sind, werden ausschließlich Erträge aus einer Einkommensquelle in Bulgarien besteuert.
Steuerpflichtige sind:
- Die einheimischen juristischen Personen;
- Die ausländischen juristischen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in Republik Bulgarien vor Ort ausüben;
- Die Personen, die eine Verfügung über eine Vermögen oder Erträge aus einer Einkommensquelle in Republik Bulgarien beziehen;
- Einzelhändler und natürliche Personen, die als Tabakproduzenten und Landwirte gemeldet sind, die ihr steuerpflichtiges Einkommen nach Art. 26 Einkommenssteuergesetz.
- Die natürlichen Personen – Kaufleute im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Handelsgesetz – für die Fälle, die durch Einkommenssteuergesetz vorgeschrieben sind;
- Die Arbeitgeber und die Auftraggeber aus einem Verwaltungs- und Kontrollevertrag – in Bezug auf die Besteuerung der Sozialabgaben..
- Die Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie die Versicherungskassen, die auf Grundlage von Art. 8 Sozialgesetzbuch gegründet sind, werden den juristischen Personen gleichgestellt.
- Éin Steuerpflichtiger ist auch jede ausländische organisatorisch und wirtschaftlich getrennte Einheit (ein Trust, ein Fonds usw.). Diese Einheit/en übt/en selbstständig ihre wirtschaftliche Tätigkeit oder tätigt/en und verwaltet/en Investitionen, falls der Einkommensbesitzer nicht festzustellen ist.
Steuerrecht in Bulgarien
Im Gesetz über die Einkommensbesteuerung der Körperschaften (ZKPO) sind folgende Bestimmungen für einheimische juristische Personen, ausländische juristische Personen und eine Betriebsstätte festgelegt:
- Einheimische juristische Personen – das sind die juristische Personen, die laut der bulgarischen Gesetzgebung gegründet sind sowie die Gesellschaften, die nach Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die Körperschaften, die nach Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) gegründet sind, wenn sich ihr Sitz innerhalb des Landes befindet und sie ins bulgarische Register eingetragen sind.
- Ausländische juristische Personen – laut Art. 4 Gesetz über die Einkommensbesteuerung der Körperschaften (ZKPO), das sind die juristischen Personen, die nicht einheimisch sind.
Steuern und Steuerregelung.
Körperschaftssteuer in Bulgarien. Steuerrecht in Bulgarien.
Betriebsstätte – das ist:
а) eine eigene, gemietete oder aus anderen Gründen benutzte Stelle, durch welche eine ausländische Person vollständig/teilweise ihre Geschäftstätigkeit innerhalb des Landes ausübt. So zum Beispiel können wir aufführen: eine Niederlassung; eine Handelsvertretung, ein Büro; eine Kanzlei; eine Werkstätte; eine Werkstatt; ein Geschäft; ein Handelslager; Reparaturwerkstatt usw.
- b) Die Ausübung einer Tätigkeit innerhalb des Landes von Personen, die bevollmächtigt sind, im Namen von ausländischen Personen Verträge abzuschließen. Eine Ausnahme davon sind die unabhängigen Vertreter nach dem Handelsgesetz;
- c) der dauerhafte Handel mit einer Betriebsstätte innerhalb des Landes, auch wenn die ausländische Person über keinen ständigen Vertreter oder eine bestimmte Stelle verfügt.
Steuerrecht in Bulgarien. Anforderungen an die besteuerten Personen. Steuerregelung – Besonderheiten:
Die Steuerpflichtigen, die mit einer Körperschaftssteuer belegt werden, reichen eine jährliche Steuererklärung unter Verwendung eines Vordrucks ein. Dies erfolgt zum Zwecke der Rechenschaftsablegung sowie zur Berechnung der Finanzergebisse und der geschuldeten Körperschaftssteuer für das Jahr. Die Erklärung ist bis zum 31. März des folgenden Jahres bei der Gebietsdirektion der Nationalen Einkommensagentur (NAP) laut der Anmeldung des Steuerpflichtigen einzureichen. Mit der jährlichen Steuererklärung wird auch der jährliche Tätigkeitsbericht eingereicht.
Einen jährlichen Tätigkeitsbericht reichen nicht die Steuerpflichtigen ein, die gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt haben:
- Keine Tätigkeit während des Jahres ausgeübt haben;
- Keine Einnahmen oder Ausgaben für das Jahr laut den Rechnungslegungsvorschriften erfasst wurden.
Die Steuerpflichtigen zahlen die Körperschaftssteuer für das jeweilige Jahr bis zum 31. März des folgenden Jahres nach der Absetzung der eingezahlten Vorschusszahlungen für das jeweilige Jahr.
Quellensteuern
Mit einer Quellensteuer werden Dividenden und Auseinandersetzungsguthaben besteuert, die von einheimischen juristischen Personen zugunsten von:
- Ausländischen juristischen Personen, ausgenommen die Fälle, wenn die Dividenden von einer ausländischen juristischen Person durch eine Betriebsstätte innerhalb des Landes erzielt werden;
- Einheimischen juristischen Personen, die keine Kaufleute sind, verteilt werden. Der Steuersatz bei Dividendenausschüttungen beträgt 5%.
Es wird keine Steuer einbehalten, wenn die Dividenden zugunsten von einer einheimischen juristischen Person, die Kapitalanteile einer Gesellschaft als Vertreter des Staates hält, verteilt werden. Steuern werden auch bei einem Tilgungsträger; einer ausländischen juristischen Person, die eine einheimische Person für steuerliche Zwecken eines EU-Mitgliedstaates ist oder eines anderen eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht einbehalten.
Steuern und Steuerregelung des an der Quelle besteuerten Einkommens bei ausländischen Personen
Mit der Zahlung der fälligen Steuer werden die Einkommen einer ausländischen Person, die nicht durch die Betriebsstätte innerhalb des Landes erzielt wurden, belegt. Es geht um Folgendes:
- Einkommen aus finanziellen Vermögenswerten sowie aus Geschäften mit finanziellen Vermögenswerten, die von einheimischen juristischen Personen, dem Staat und die Gemeinden ausgegeben wurden.
- Zinsen, einschließlich Zinsen auf die Teilzahlungen eines Finanzierungs.
- Einkünfte aus der Vermietung oder einer anderen Überlassung einer beweglichen Sache;
- Vergütungen aus Urheberrechten und Lizenzen.
- Vergütungen für technische Dienstleistungen.
- Vergütungen aus Franchise- und Factorigverträgen.
- Vergütungen für die Verwaltung oder Kontrolle einer bulgarischen juristischen Person.
- Einkünfte aus der Vermietung oder einer anderen Überlassung einer Liegenschaft innerhalb des Landes.
- Die Einkünfte aus der Verfügung über eine Liegenschaft innerhalb des Landes.
- Vergütungen von ausländischen juristischen Personen, die auf einem Hoheitsgebiet mit einer präferentiellen Steuerregelung ansässig sind, für Dienstleistungen oder Rechte, ausgenommen die Fälle, wenn die Dienstleistungen oder die Rechte tatsächlich bereitgestellt sind.
- Vertragsstrafen und Abfindungen aller Art, die zugunsten ausländischer juristischer Personen erhoben wurden und mit der Rechtssprechung laut einer präferentiellen Steuerregelung festgelegt sind, ausgenommen die Ersätze aus Versicherungsverträgen.
Der Steuersatz für die Einkommenssteuer aus Zinsen, Urheberrechten und Lizenzen beträgt 5% (unter den im Gesetz über die Einkommensbesteuerung der Körperschaften (ZKPO)), und der Steuersatz für alle restlichen Einkommen beträgt 10%.

Steuerrecht in Bulgarien
Die Personen, die verpflichtet sind eine Quellensteuer einzubehalten und einzuzahlen, erklären die geschuldete Steuer für das Quartal. Die Erklärung erfolgt durch eine Mustererklärung bis zum Ende des folgenden Monats nach dem jeweiligen Quartal. Die Erklärung wird bei der Gebietsdirektion der Nationalen Einkommensagentur (NAP) eingereicht, wo der Zahlungspflichtige angemeldet ist oder einer Anmeldung unterliegt.
Aufwandsteuern – Steuerrecht in Bulgarien
Der Steuersatz für alle Steuerarten beträgt 10%. Folgende nachgewiesene Ausgaben unterliegen einer Besteuerung mit:
- Ausgaben für Representationszwecke, die mit der Tätigkeit verbunden sind – Steuerpflichtige für diese Steuer sind die Personen, einer Besteuerung mit Körperschaftssteuer unterliegen. Die Kosten der juristischen Personen, die mit einer Ersatzsteuer belegt werden, werden nicht mit einer Aufwandsteuer belegt. Die Steuerbemessungsgrundlage zur Festlegung der Aufwandsteuer ist der Bruttobetrag der erhobenen Kosten für den jeweiligen Monat.
- Sozialabgaben zugunsten der Belegschaft – die steuerbaren Kosten für Sozialabgaben, die als Sachleistungen der Arbeitnehmer und der Personen, die laut einem Verwaltungs- und Kontrollevertrag (Bedienstete) angestellt werden. Die Sozialabgaben, die als Sachleistungen bereitgestellt werden, umfassen auch wie folgt: die Kosten für Teilzahlungen für ergänzenden freiwilligen Versorgung, für freiwillige Krankenversicherung sowie für Lebensversicherungen und die Kosten für Lebensmittelgutscheine.
Die Sozialabgaben, die nicht als Sachleistungen bereitgestellt sind und die Einkommen einer natürlichen Person darstellen, werden nach der Ordnung und den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes. Steuerpflichtige sind alle Arbeitgeber und Auftraggeber laut Verwaltungs- und Kontrolleverträgen.
- Die mit Betrieb von Kraftfahrzeugen verbundenen Kosten, wenn damit eine Führungstätigkeit ausgeübt wird.
In einigen unter Art. 208, 209 und 210 Gesetz über die Einkommensbesteuerung der Körperschaften (ZKPO) Fällen sind die Steuerpflichtigen steuerfrei. Die Aufwandsteuer wird mit der jährlichen Steuererklärung erklärt und wird bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres eingezahlt.
Wenn Sie noch weitere Informationen benötigen, können Sie jederzeit diese bei uns unter der Tel. + 359 2 858-10-25 oder an info@anwalt-bg.com einholen.