Registrierung einer Niederlassung
Die Zweigregistrierung ist das Ergebnis des folgenden Verfahrens, das Folgendes beinhaltet:
1. Entscheidung über die Gründung einer Zweigniederlassung;
2. Wahl eines Filialleiters;
3. Eintragung in das Handelsregister (HANDELSREGISTER).
Die Entscheidung, eine Niederlassung zu registrieren, wird vom zuständigen Unternehmensorgan nach den Regeln der jeweiligen Handelsgesellschaft getroffen:
Die Entscheidung sollte die klare Absicht enthalten, eine Zweigniederlassung und ihren Hauptsitz, die Adresse der Geschäftsführung, den Gegenstand der Tätigkeit und die Art der Geschäftsführung zu errichten.
Der Leiter der Zweigstelle wird von der zuständigen Behörde ausgewählt, um über die Gründung einer Zweigstelle zu entscheiden.
Die Wahlentscheidung bestimmt auch das Volumen ihrer Vertretungsmacht. Die Beziehungen zum Manager einer Niederlassung sollten durch einen Vertrag zur Übertragung der Geschäftsführung geregelt werden, in dem die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers festgelegt werden. Bei Eintritt in die Niederlassung muss der Treuhänder eine beurkundete Einwilligung als Geschäftsführer und ein Muster seiner Unterschrift erteilen.
Bei der Registrierung einer Außenstelle eines ausländischen Händlers in der TP sind folgende Angaben beigefügt:
1.Documents die Existenz einer fremden Person (bei juristischen Personen) das Rechts zur Gründung Geschäft nach seinem nationalen Recht, die Namen der Personen, Vertretung ausländische Händler nach dem Register, in dem eingegeben führen (wenn ein beliebiges Register) und die Art der Darstellung;
2. die Entscheidung des ausländischen Händlers, eine Niederlassung zu eröffnen;
3. unterliegt der Tätigkeitsbereich der Zweigniederlassung eines ausländischen Händlers einem Genehmigungssystem, so gilt die entsprechende Lizenz oder Genehmigung;
4.uchreditelniyat Handlung, Vertrag oder Satzung des ausländischen Unternehmers, alle Änderungen und Ergänzungen zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Händlers enthält, und eine Kopie der Gründungsakte, Vertrages oder Satzung des ausländischen Unternehmers, in denen personenbezogene Daten andere als die gesetzlich vorgeschriebenen werden gestrichen;
5. Vollmacht mit notariell beglaubigter Unterschrift der Person, die die Niederlassung des ausländischen Händlers (Firma) führt;
6. die notariell beglaubigte Einwilligung und das Unterschriftsmuster der Person, die die Zweigniederlassung des ausländischen Händlers führt;
7. das Dokument (Diplom, Bescheinigung der BNB usw.) für die berufliche Qualifikation oder Fähigkeit des Managers / der Manager gemäß den gesetzlichen Anforderungen;
8. andere Dokumente, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
Alle Dokumente für die Registrierung einer Zweigniederlassung einer bulgarischen oder einer ausländischen Firma werden im Handelsregister in Bulgarisch hinterlegt. Dokumente können auch in einer der Amtssprachen der Europäischen Union eingereicht werden. In diesem Fall sind die Unterlagen zusammen mit einer Übersetzung ins Bulgarische vorzulegen.
Die Übersetzung offizieller Dokumente wird von einem Dolmetscher an ein Unternehmen vorgenommen, das einen Vertrag mit dem Außenministerium aufgrund von Art. Unterzeichnet hat. 2a, Abs. 2 der Vorschriften zur Legalisierung, Zertifizierung und Übersetzung von Dokumenten und anderen Dokumenten. Die Tatsache, dass der Übersetzer bei einem Unternehmen registriert war, das einen Vertrag mit dem Außenministerium unterzeichnet hatte, wird vom Außenministerium mit einer Bestätigung der Unterschrift des Übersetzers oder mit einer ausdrücklichen Bescheinigung zusammen mit einer Erklärung des Übersetzers, dass er nicht von der Liste im Außenministerium entfernt wurde, bescheinigt. Bei einer Diskrepanz zwischen dem Text des Dokuments und der Übersetzung ins Bulgarische ist die Übersetzung ins Deutsche von Vorteil.
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