Mahnverfahren in Bulgarien. ARTEN DES MAHNVERFAHRENS.
In der Gesetzgebung bestehen zwei Arten des Mahnverfahrens:
- Ein einfaches Mahnverfahren nach Art. 410 ZPO
- Ein Mahnverfahren auf Grundlage einer Urkunde nach Art. 417 ZPO.
In diesem Artikel behandeln wir aufmerksam das Wesen und die Besonderheiten der ersten Art – ein einfaches Mahnverfahren, das ausschließlich bei nachgewiesenem Vorhandensein einer Schuld auf Grundlage von Finanzunterlagen durchgeführt wird.
Mahnverfahren nach Art. 410 ZPO.
Das Mahnverfahren beginnt durch die Einreichung einer schriftlichen Anmeldung durch den Gläubiger an das jeweilige Amtsgericht je nach dem Wohnsitz des Schuldners (falls es um eine natürliche Person geht), oder nach dem Geschäftssitz des Schuldners (falls es um eine juristische Person geht).
Die gerichtliche Praxis und das Gesetz lassen zu, dass man ein Vollstreckungsbescheid mit der Ausstellung eines Mahnbescheids ausschließlich für einen Betrag bis 25 000 BGN verlangen darf /begründet durch Art. 104, P. 4, in Verbindung mit Art. 103 ZPO/. Jedoch falls der Klageanspruch die festgesetzte Schwelle von 25 000 BGN überschreitet, kann dieser ausschließlich im Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden.
Beim Erkenntnisverfahren wird die sachliche Gerichtszuständigkeit durch die geltend gemachte Höhe der Klage, und nicht durch die Höhe der gesamten Forderung festgelegt. Diese Regel soll auch beim Mahnverfahren nicht nur in Analogie zu den ausdrücklichen Bestimmungen von Art. 410 Abs. 1 ZPO, sondern auch mit Rücksicht darauf verwendet werden, wobei diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Gerichts in Bezug auf die Gerichtsbarkeit der jeweiligen Klage für die Forderung oder die vertretbare Sache und nicht in Bezug auf die Höhe der Forderung bedingen. Man sollte auch in Rücksicht nehmen, dass das Ziel des Mahnverfahrens ist, einen Vollstreckungstitel für eine unbestrittene Forderung zu erstellen, die nicht durch den Schuldner zu erfüllen ist. Falls aber keine Einrede gegen den Bescheid eingereicht wird, dann ist die Forderung als unbestritten zu halten und das Mahnverfahren erreicht sein Ziel – die Unbestrittenheit der Forderung festzustellen und die Vorzugsbefriedigung des Gläubigers zu vergünstigten Konditionen.
Ausnahme: spezielle Gesetze können die Möglichkeit vorsehen, in dieser Art und Weise auch Forderungen einzutreiben, die den Betrag von 25 000 BGN überschreiten, wie zum Beispiel Art. 79 Abs. 3 Gesetz über private Gerichtsvollzieher – für die geschuldeten Gebühren und Kosten der privaten Gerichtsvollzieher; Art. 37 Rechtsanwaltsgesetz – für die nicht ausgezahlten Vergütungen und Kosten des Rechtsanwalts; Art. 89 Abs. 3 Gesetz über Notare und die Notartätigkeit – für die nicht gezahlten Notargebühren; Art. 107 Energiegesetz (EG) – für die Forderungen der Stromlieferanten; Art. 154 EG – für die Wärmeversorgungsgesellschaften; Art. 184 EG – für die Gasversorgungsgesellschaften; Art. 203 Wassergesetz – für die Wasserversorgungsgesellschaften; Art. 210 Arbeitsgesetzbuch – für Forderungen des Arbeitgebers bei eigeschränkter Vermögenshaftung des Arbeitnehmers usw.
Anwendung von Nachweisen für das Bestehen der Forderung wird nicht verlangt.
Dem Antrag werden Nachweise für die bezahlte staatliche Gebühr in Höhe von 2% der geltend gemachten Forderung, jedoch nicht weniger als 25 BGN, vorgelegt.
Einen Vollstreckungsbescheid nach Art. 410 ZPO kann man verlangen wie folgt:
- Für Forderungen von Geldbeträgen oder vertretbaren Sachen, wenn das Amtsgericht für die Klage zuständig ist;
- Für die Übergabe einer beweglichen Sache, die der Schuldner mit der Verpflichtung erhalten hat sie zurückzugeben und sie ist entweder mit einem Pfand belastet, oder ist sie vom Schuldner übergeben mit der Verpflichtung den Besitz zu übereignen, wenn das Amtsgericht für die Klage zuständig ist.
Das Gericht prüft den Antrag in einer nichtöffentlichen Sitzung, ohne die Parteien vorzuladen. Das Gericht lehnt den Antrag für die Erstellung eines Vollstreckungsbescheids ab, wenn dieser nicht an das Amtsgericht je nach dem Wohnsitz oder nach dem Geschäftssitz des Schuldners eingereicht ist; wenn der Anspruch den Betrag von 25 000 BGN überschreitet (ausgenommen bei den Ausnahmen, die gesetzmäßig vorgesehen sind); wenn der Schuldner über keinen Wohnsitz oder einen Sitz auf dem Hoheitsgebiet von Republik Bulgarien verfügt; der Schuldner hat keine gewöhnlichen Aufenthaltsort oder einen Beschäftigungsort auf dem Hoheitsgebiet von Republik Bulgarien.
Laut Auslegungsentscheidung Nr. vom 22.05.2014 in der Auslegungssache Nr. 4/2013 der Mitgliederversammlung der Senate für Zivil- und Handelssachen beim Obersten Kassationsgericht ist das Gericht nicht berechtigt dem Antragsteller Anweisungen zu erteilen, die Regelwidrigkeiten des Antrags zu korrigieren und es soll den Antrag ablehnen, falls dieser den vorstehend bezeichneten Anforderungen nicht entspricht.
Falls der Antrag keine ordnungsmäßige Individualisierung der Umstände enthält, auf welchen die Forderung beruht, dann ist auch der Antrag abzulehnen, da das Mahngericht dienstlich diese Grundlagen von den zum Antrag beigefüten Unterlagen nicht ableiten kann.
Der Antrag wird auch in den Fällen abgelehnt, wenn die Höhe der Forderung nicht eindeutig aufgeführt wird, der Antragsteller (der Gläubiger) sowie der Schuldner nicht eindeutig individualisiert sind, dem Vollmachtgeber keine Vollmacht vorgelegt ist, falls der Antrag durch einen Vollmachtgeber eingereicht wird, wenn die Unterschrift des Antragstellers fehlt, wenn ein Nachweis für die eingezahlte staatliche Gebühr fehlt.
Wenn die Vollstreckung gegen mehrere Schuldner verlangt wird, dann soll man aufführen ob sie gesamtschuldnerisch oder getrennt haften.
Falls der Antragsteller / der Gläubiger nicht volljährig oder schutzbefohlen ist, dann werden der Name und die vollständige Adresse seines gesetzmäßigen Vertreters oder der Person, mit derer Zustimmung er rechtliche Maßnahmen vornehmen und annehmen kann, aufgeführt.
Je nach Wunsch kann der Gläubiger die Bank und IBAN oder eine andere angemessene Bankleitzahl des Kontos angeben, auf welches ihm der zugebilligte Betrag zu überweisen ist.
Die ständige Praxis der Gerichte besteht darin, die Erstellung eines Vollstreckungsbescheids gegen Ausländer oder ausländische Gesellschaften, ausschließlich gegen Handelsvertretungen von ausländischen Gesellschaften abzulehnen. Ein Vollstreckungsbescheid kann gegen eine Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft erstellt werden.
- D. h. der Antrag zur Erstellung eines Vollstreckungsbescheids soll jeder einzelnen dieser Bedingungen entsprechen (Anhang Nr. 1):
- Er soll dem von Justizministerium freigegebenen Muster entsprechen;
- Er soll dem Gesetz oder den guten Sitten entsprechen;
- Das Amtsgericht, an welches er eingereicht wird, ist anzugeben;
- Der Name und die Anschrift (für natürliche Personen) oder der Firmenname und der Sitz sowie der Verwaltungssitz (für juristische Personen) des Antragstellers und des Beklagten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, falls sie über solche verfügen sowie die Personenkennzahl (PKZ) oder die persönliche Identifikationsnummer des Ausländers (für natürliche Personen) oder die eindeutige Identifikationsnummer (EIK) / BULSTAT-Kennnummer (für juristische Personen), ihre Telefonnummern, Faxnummer und E-mails, falls sie über solche verfügen, sind anzugeben;
- Die Höhe der Forderung (in Zahlen und Worten), die geltend gemacht wird, die Währung, die vereinbarten Zinsen oder die Verzugszinsen, falls solche geltend gemacht sind sowie das Anfangs- und das Enddatum des Zeitraums für welchen sie erhoben werden, sind anzugeben;
- Die Umstände, aufgrund welcher die Forderung beruht, sind zu individualisieren, d. h. der Vertrag oder die außervertraglichen Verhältnisse, aus welchen sich die Forderung ergibt, sind anzugeben. Das Datum des Vertragsabschlusses und der Vertragsgegenstand sind anzugeben.
- Der Antragsteller soll seine Unterschrift setzen;
- Ein Nachweis für die bezahlte Staatsgebühr /nicht weniger als 25 BGN/ ist beizufügen;
- Der Antrag ist an das Amtsgericht je nach dem Wohnsitz (für natürliche Personen) oder je nach dem Verwaltungssitz (für juristische Personen) des Schuldners einzureichen;
- Die Höhe der Forderung soll bis 25 000 BGN betragen. Falls die Forderung auf eine der Ausnahmen, die in den vorstehend bezeichneten speziellen Gesetzen vorgesehen sind, beruht, dann ist dies unter P. 12 und P. 14 des Antrags anzugeben;
- Der Schuldner soll über einen Wohnsitz (für natürliche Personen) oder einen Verwaltungssitz (für juristische Personen) auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien verfügen. Falls der Schuldner eine ausländische juristische Person ist, dann soll diese über eine Niederlassung (jedoch keine Handelsvertretung) auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien verfügen;
- Der Schuldner soll seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seine Arbeitsstätte auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien haben (falls die Anforderungen nach P. 9 nicht erfüllt sind);
- Der Schuldner soll keine verstorbene natürliche Person oder keine gelöschte juristische Person sein. Falls ein solcher Fall vorliegt, sind im Antrag als Schuldner seine Rechtsnachfolger anzugeben.
- Der Schuldner soll kein Händler sein, gegen welchen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist;
- Die Forderung soll Geldbeträge oder vertretbare Sachen betreffen, wenn das Amtsgericht für die Klage zuständig ist, oder die Übergabe einer beweglichen Sache betreffen, welche der Schuldner mit der Verpflichtung erhalten hat, sie zurückzugeben oder sie ist mit einem Pfand belastet, oder ist sie vom Schuldner übergeben mit der Verpflichtung den Besitz zu übereignen, wenn das Amtsgericht für die Klage zuständig ist.
Falls das Gericht der Meinung ist, dass alle vorstehend bezeichneten Anforderungen vorliegen, dann erstellt es einen Vollstreckungsbescheid.
Der Vollstreckungsbescheid enthält:
-
Die Bezeichnung „Vollstreckungsbescheid“;
- Datum und Ort der Anordnung;
- Das Gericht und der Name des Richters, der den Bescheid ausgesprochen hat, sind anzugeben;
- Die vollständigen Namen und Anschriften der Parteien;
- Die Sachennummer, laut welcher der Vollstreckungsbescheid ausgesprochen ist;
- Die Verpflichtung, die vom Schuldner zu erfüllen ist, und die Kosten, die er bezahlen soll;
- Eine Aufforderung an den Schuldner innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung den Vollstreckungsbescheid auszuführen;
- Den Hinweis, dass der Schuldner eine Einrede innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des Vollstreckungsbescheids einlegen darf;
- Den Hinweis, dass wenn der Schuldner keine Einreden vor dem erstellenden Gericht einlegt oder ihn nicht ausführt, dann wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und man beginnt mit der Zwangsvollstreckung;
- Den Umfang der Anfechtung, vor welchem Gericht und innerhalb welcher Frist angefochten werden kann;
- Die Unterschrift des Richters.
Nach der Erstellung des Vollstreckungsbescheids wird derselbe dem Schuldner von einem Gericht durch einen Zustellungsbeamten zugestellt.
Auf Grundlage von Art. 42 Abs. 2 ZPO auf Verlangen vom Antragsteller kann das Gericht anordnen, dass der Zustellungsbescheid von einem privaten Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Die Kosten für den privaten Gerichtsvollzieher gehen auf Rechnung des Antragstellers (des Gläubigers).
Ein Hauptproblem ist die Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Dieser ist dem Schuldner persönlich gegen Unterschrift zuzustellen. Falls der Schuldner die Zustellung ablehnt, dann soll der Zustellungsbeamte vom Schuldner verlangen seine Identität nachzuweisen, und zwar durch Vorlegung eines Personalausweises. Wenn die Vorlegung des Personalausweises abgelehnt wird, dann kann der Zustellungsbeamte die Mitwirkung der Generaldirektion für Sicherheit beim Justizministerium verlangen.
Der Vollstreckungsbescheid kann jedem Volljährigen auch von seinen Verwandten, mit welchen der Schuldner unter einer und derselben Adresse wohnhaft ist, zugestellt werden. Falls diese Person die Zustellung des Vollstreckungsbescheids mit der Verpflichtung ihn dem Schuldner zu übergeben, ablehnt, dann ist die Zustellung regelwidrig.
Der Bescheid kann auch durch den Arbeitgeber des Schuldners zugestellt werden.
Falls der Beklagte nicht unter der im Antrag angegebenen Adresse erreichbar ist und keine Person vorliegt, die einverstanden ist, dass ihm / ihr der Vollstreckungsbescheid zugestellt wird, dann soll der Zustellungsbeamte eine Mitteilung an die Tür oder an den Postkasten kleben, und wenn kein Zugang dazu nicht gewährt ist – an die Eingangstür oder an eine sichtbare Stelle in der Nähe davon. Falls zum Postkasten Zugang vorliegt, dann wirft er eine Mitteilung auch darin. In der Mitteilung ist aufzuführen, dass die Unterlagen in der Geschäftsstelle des Gerichts sind, falls die Zustellung durch einen Gerichtsbeamten erfolgt, oder in der Kanzlei des privaten Gerichtsvollziehers, falls die Zustellung durch einen solchen erfolgt. In der Mitteilung ist auch aufzuführen, dass die Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab dem Einkleben der Mitteilung erreichbar sind. Falls der Schuldner innerhalb dieser Frist nicht erscheint, dann ordnet das Gericht dem Antragsteller an, eine Auskunft über seine Wohnsitzanmeldung (Wohnsitz und Aufenthaltsort) vorzulegen. Falls die im Antrag angegebene Adresse mit dem Wohnsitz und dem Aufenthaltsort des Schuldners nicht übereinstimmt, dann ordnet das Gericht die Zustellung je nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort an.
Laut der ständigen Praxis der Gerichte soll der Zustellungsbeamte die Adresse mindestens dreimal innerhalb von einem Monat besuchen, bevor er die Mitteilung an die Tür des Schuldners klebt. Dies ist nicht erforderlich, falls der Zustellungsbeamte sich noch beim ersten Besuch mit Sicherheit vergewissert hat, dass der Schuldner nicht unter dieser Adresse wohnt.
Falls der Schuldner unter keiner der vom Antragsteller angegebenen Adressen – der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort – erreichbar ist, dann gilt der Vollsteckungsbescheid mit dem Ablauf der Zustellungsfrist /d.h. innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Mitteilung geklebt wurde/ in der Geschäftsstelle des Gerichts oder in der Kanzlei des privaten Gerichtsvollziehers als zugestellt.
Der Vollstreckungsbescheid kann von den Parteien nicht angefochten werden, ausgenommen was die Kosten betrifft. Die Verfügung, durch welche vollständig oder teilweise der Antrag zur Erstellung eines Vollstreckungsbescheids abgelehnt wird, kann vom Antragsteller durch einen Anspruch vor dem jeweiligen Kreisgericht durch das Amtsgericht, das den Bescheid erstellt hat, angefochten werden.
Der Schuldner kann schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung eine Einrede gegen den Vollstreckungsbescheid oder gegen einen Teil davon geltend machen. Die Einrede soll beim Amtsgericht, das den Bescheid erstellt hat, eingereicht werden. Eine Begründung der Einrede ist nicht erforderlich. Es ist auch nicht erforderlich, Gründe, Nachweise usw. vorzulegen. Die Einrede wird nach einem vom Justizministerium vorgegebenen Muster eingereicht, jedoch nehmen viele Richter die Einrede als ordentlich an, auch wenn sie nicht nach dem vorgegebenen Muster ausgefertigt ist. Trotzdem je nach Wunsch kann der Schuldner in der Einrede Gründe, Argumente und Nachweise beibringen, die seine Einrede begründen. Der Schuldner kann auch teilweise eine Einrede geltend machen, d.h. dass er nur einen Teil des Betrags schuldet.
Falls der Schuldner innerhalb von zwei Wochen die Einrede geltend macht, ordnet das Gericht dem Antragsteller an, dass er eine Klage zur Feststellung seiner Forderung innerhalb von einem Monat einklagen darf, wobei er die geschuldete staatliche Gebühr nachträglich einzahlt. Die Gebühr für die Ausstellung eines Vollstreckungsbescheids beträgt 2%, wobei sie vorläufig einzuzahlen ist, und die Gebühr für das Erkenntnisverfahren beträgt 4%, d.h. falls der Schuldner eine Einrede geltend macht, dann soll der Gläubiger den Restbetrag von 2% zahlen.
Der Gläubiger soll eigentlich eine Feststellungsklage erheben. Falls sie vom Gericht abgelehnt wird, dann setzt diese den Vollstreckungsbescheid außer Kraft, und aufgrund davon kann man die Ausfertigung eines Schuldtitels nicht verlangen. Falls das Gericht der Klage stattgibt, dann wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und das Gericht erstellt dem Gläubiger einen Schuldtitel. Der Vollstreckungsbescheid wird rechtskräftig auch falls die Einrede des Schuldners nicht fristgemäß eingereicht oder zurückgenommen wird. Auf den Vollstreckungsbescheid vermerkt das Gericht, dass ein Schuldtitel erstellt ist.
Aufgrund des erstellten Schuldtitels kann man ein Zwangsvollstreckungsverfahren bei einem Gerichtsvollzieher einleiten und mit der Beitreibung der geschuldeten Beträge beginnen.
Der Schuldner kann innerhalb von einem Monat ab der Kenntnisnahme des Vollstreckungsbescheids eine Einrede geltend machen, falls ihm der Bescheid nicht ordnungsmäßig und persönlich zugestellt wurde sowie falls im Tag der Zustellung sein gewöhnlcher Aufenthaltsort nicht auf dem Hoheitsgebiet von Republik Bulgarien war, falls er nicht die Möglichkeit hatte rechtzeitig über die Zustellung wegen besonderen unvorhersehbaren Umstände Kenntnis zu nehmen, falls er nicht konnte, seine Einrede wegen besonderen unvorhersehbaren und unüberwindlichen Umstände einzureichen.
Die Einrede ist an das Kreisgericht durch das Amtsgericht, das den Bescheid erstellt hat, einzureichen.
Der Schuldner kann die Forderung auch im Klageweg anfechten, falls neu entdeckte Umstände oder neue schriftliche Nachweise, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung sind, entstehen und er konnte darüber bis zum Ablauf der Frist zum Einreichen der Einrede nicht erfahren oder er konnte sie innerhalb dieser Frist nicht versorgen. Die Klage kann erhoben werden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an welchem der neue Umstand erfahren wurde oder ab dem Tag, an welchem der Schuldner den neuen schriftlichen Nachweis versorgen konnte, jedoch nicht später als ein Jahr ab dem Erlöschen der Forderung.