Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft

Rechtshaftung des Geschäftsführers einer Handelsgesellschaft

Unsere Mandanten fragen häufig vor der Anmeldung einer Handelsgesellschaft was für eine Haftung trägt der Geschäftsführer. Bevor Sie einen Vertrag über die Leitung und Kontrolle einer Handelsgesellschaft abschließen und die Position „Geschäftsführer” innehaben, sollen Sie sich mit der von Ihnen zu übernehmenden Haftung vertraut machen. Falls Sie konkrete Fragen haben und eine zusätzliche Auslegung des Handelsgesetzes brauchen, um in den Geist der Haftung des Geschäftsführers einzudringen, egal es um eine Einmann-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (EOOD), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OOD) oder einer anderer Gesellschaftsart geht, wir raten Sie jedoch sich von einem Fachanwalt im Handelsrecht  beraten zu lassen.

BeispielDie Geschäftsführer einer insolvent gewordenen Handelsgesellschaft, die einen Antrag nach Art. 626 Abs. 1 Handelsgesetz innerhalb von 30 Tagen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht eingereicht haben, tragen:

  • Vermögenshaftung sowie
  • strafrechtliche Haftung

Die Vermögenshaftung der Geschäftsführer ist unter Art. 627 Handelsgesetz vorgeschrieben. Bei der Nichterfüllung der Pflicht der Anmeldung haften die Personen nach Art. 626 Abs. 2 Handelsgesetz gesamtschuldnerisch vor den Gläubigern für die aus dem Verzug verursachten Schäden.

Strafrechtliche Haftung für den Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft

Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft

Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft

Die Strafrechtliche Haftung der Geschäftsführer wird unter Art. 227b bulgarisches Strafgesetzbuch (NK) vorgeschrieben. Laut Art. 227 b, Abs. 2 Strafgesetzbuch werden die Personen, die eine Handelsgesellschaft oder Genossenschaft leiten und vertreten, mit einer Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe bis fünftausend BGN bestraft, falls sie innerhalb von 30 Tagen ab der Einstellung der Zahlung vor Gericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht beantragt haben.

Wie schon erwähnt trägt der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft auch strafrechtliche Haftung. Er unterliegt einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder einer Geldstrafe bis fünftausend BGN, falls er innerhalb von 30 Tagen ab der Einstellung der Zahlung vor Gericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht beantragt hat (Art. 227b Strafgesetzbuch).

Der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft kann mit einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder einer Geldstrafe von einhundert bis dreihundert BGN bestraft werden, falls er eine Unwahrheit bekräftigt oder eine Wahrheit in einer schriftlichen Erklärung oder einer E-Mail, die nach einem Gesetz, einem Erlass oder einer Anordnung des Ministerrats vor einer Behörde zur Bescheinigung der Wahrheit einiger Umstände gegeben werden, unterdrückt (Art. 313 Strafgesetzbuch).

Durch diesen Artikel finden Sie Fachanwälte, die im Bereich des Handelsrechts sowie der rechtlichen Eintragung von Handelsgesellschaften besonders sachkundig sind. Jeder qualifizierter Rechtsanwalt im Bereich Firmenrecht und Vertragsrecht kann Ihnen Hinweise auf diesen Gegenstand geben. Wie eine der besten und schon durchgesetzten Anwaltskanzleien in der Hauptstadt, die über sachkundige Fachanwälte für Registersachen und Gesellschaftsrecht verfügt, wenden uns unsere Kunden oft an uns mit der Bitte ihnen in einer leicht verständlichen Sprache zu erklären was für eine Haftung der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft trägt.  Dieser Artikel hat zum Zweck die öffentliche Behandlung von Fragen anzubieten, die vorwiegend die rechtliche Haftung der Geschäftsführer von Handelsgesellschaften betreffen. Deswegen haben wir diesen Artikel erstellt, damit wir allen Staatsbürgern helfen, die eine rechtliche Auslegung der Bestimmungen des Handelsgesetzes brauchen.

Strafrechtliche Haftung eines Geschäftsführers einer Handelsgesellschaft nach der Steuerund Versicherungsprozessordnung (DOPK) und des Gesetzes über die Verpflichtungen und die Verträge (ZZD)

Die Haftung des Geschäftsführers einer Handelsgesellschaft – eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Einmann-Gesellschaft mit beschränkter Haftung  ist ein viel besprochenes Thema, das im bulgarischen Handelsgesetz ausführlich behandelt wird. Dort werden alle Verantwortungen beschrieben, die der Geschäftsführer in seiner Eigenschaft übernimmt. Laut der Bestimmungen von Art. 145 Handelsgesetz übernehmen der Geschäftsführer und der Aufsichtsbeamte Vermögenshaftung für die der Gesellschaft verursachten Schäden. Dies bedeutet, dass wenn Sie die Position „Geschäftsführer” in einer Handelsgesellschaft innehaben, dann haften Sie mit Ihrem gesamten Vermögen. Die Schäden sollten schuldhaft verursacht werden (absichtlich oder fahrlässig).

Noch mehr – wenn der Geschäftsführer ohne Zustimmung der Handelsgesellschaft eine Handelsgesellschaft oder eine sonstige Tätigkeit vornimmt, egal ob:

  1. Sie in eigenem Namen oder im Namen einer anderen Person Handelsgeschäfte vornehmen;
  2. Sie An offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sowie an Gesellschaften mit beschränkter Haftung teilnehmen;
  3. Sie eine Position in Leitungsorganen anderer Gesellschaften innehaben,

dann schuldet dieser Geschäftsführer einen Schadenersatz. Neben diesen Verantwortlichkeiten kann der Geschäftsführer auch andere Verantwortungen übernehmen, die im Vertrag über die Leitung und Kontrolle der Handelsgesellschaft zu beschreiben sind. Falls Sie eine der übernommenen Verantwortlichkeiten nicht erfüllen, dann schulden Sie einen Ersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags.

Das Thema über die Haftung des Geschäftsführers in Handelsgesellschaften liegt auch den Bestimmungen der Steuer- und Versicherungsprozessordnung zugrunde. Der Geschäftsführer haftet für:

  • Die von der Gesellschaft nicht eingezogenen Steuerschulden;
  • Die von der Gesellschaft nicht eingezogenen sozialen Pflichtbeiträgen;
  • Die Verheimlichung von Tatsachen und Umständen, die er von der Nationalen Einkommensagentur oder einem Vollziehungsbeamten erklären sollte.

Die Haftung entspricht der Höhe der nicht eingezogenen Schulden. Dafür haftet der Geschäftsführer mit seinem gesamten Vermögen.

Der Geschäftsführer haftet wie folgt:

  • Für arglistig geleistete Zahlungen in natura;
  • Für die Veräußerung des Vermögens eines Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu Preisen, die wesentlich niedriger als die Marktpreise sind, und infolge dessen ist das Vermögen des Steuerpflichtigen weniger geworden und aus diesem Grund wurden Steuern oder soziale Pflichtbeiträge nicht eingezahlt.

In diesem Fall haftet der Geschäftsführer für die Schuld bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen Art. 19, Abs. 2 Steuer- und Versicherungsprozessordnung). Der Geschäftsführer haftet mit seinem gesamten Vermögen.

Für weitere Angaben und Erklärungen wenden Sie sich bitte gerne an uns auf Telefon 02/ 858-10-25 oder per E-mail: info@lawyer-bulgaria.bg , um die wichtigsten Aspekte in Bezug auf die Haftung des Geschäftsführers einer Handelsgesellschaft zu klären.  

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