Was ist ein europäisches Mahnverfahren?

Was ist ein europäisches Mahnverfahren?

Was ist ein europäisches Mahnverfahren?

Es ist eine unbestrittene Tatsache, dass ein Schuldner mir Geld zurückzahlen soll, jedoch lebt er im Ausland. Ich möchte mein Geld zurückerhalten, aber die Kosten, die komplizierten Verfahren und die lange Wartezeit bringen mich zur Verzweiflung. Die Mission ist nicht unmöglich, insbesondere wenn es um einen anderen EU-Mitgliedstaat geht, da wir das Europäische Mahnverfahren verwenden könnten.

Das Europäische Mahnverfahren (EMV) ist ein vereichfachtes Verfahren zur Geltendmachung von grenzüberschreitenden Geldforderungen innerhalb der EU, die vom Beklagten nicht angefochten sind. Das Äquivalent in der bulgarischen Gesetzgebung ist die Erstellung des Vollstreckungsbescheids. Ich kann das Verfahren genießen, falls ich eine Forderung gegenüber einer anderen Person habe und folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Schuldner hat einen Wohnsitz in einem anderen EU-Land als Bulgarien. Der Zeitpunkt zur Festlegung des Wohnsitzes ist der Zeitpunkt zur Einreichung des Europäischen Mahnverfahrens.
  • Es geht weder um Verfahren, die mit Einnahmen, Zollämtern oder Verwaltungsfragen noch um Verfahren, die mit der Haftung des Staates in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen bei der Ausübung der Staatsgewalt verbunden sind.

Man kann beim zuständigen Gericht im EU-Mitgliedstaat je nach dem Wohnsitz des Schuldners, d. h. Im Ausland beantragen, dass das Europäische Mahnverfahren gestartet wird. WICHTIG! Falls meine Forderung aus einem Vertrag, den ich als Verbraucher abgeschlossen habe, entstanden ist, dann bin ich berechtigt mich an das bulgarische Gericht zu wenden.

Ich beantrage das Europäische Mahnverfahren durch Ausfüllen eines elektronischen Formulars.

Was ist ein europäisches Mahnverfahren?

Was ist ein europäisches Mahnverfahren?

Das erste, was ich machen soll, ist die Vollstreckung eines Europäischen Mahnverfahrens zu beantragen. Dazu fülle ich das elektronische Formular aus, das ich auf der Webseite des Europäischen Justizportals finde. Nachdem ich angebe, in welchem EU-Mitgliedstaat das Mahnverfahren beantragen möchte, stellt mir die Webseite Einzelheiten über die Besonderheiten des Verfahrens dort – zum Beispiel wie ich meinen Antrag einreichen soll – per Post oder per E-Mail, ob ich eine elektronische Signatur brauche, welche die zuständige Behörde ist usw. Das Formular darf ich auf Bulgarisch ausfüllen, und das Portal wird die Angaben automatisch in die jeweilige Sprache übersetzen. Ich soll folgende Angaben zur Verfügung stellen:

  • Meine Namen und Adresse sowie die Namen und die Adresse meines Schuldners;
  • Den gesamten geschuldeten Betrag, der den Hauptbetrag umfasst, und falls auch ein Zins zu zahlen ist – die Vertragsstrafen und Kosten;
  • Falls mir ein Zins geschuldet wird, soll ich auch den Zinssatz und den Zeitraum angeben, für welchen der Zins zu zahlen ist, außer wenn zum Hauptbetrag ein gesetzlicher Zins laut der Gesetzgebung des EU-Mitgliedstaates, vor welchem ich das Mahnverfahren beantrage, nicht automatisch hinzugefügt wird;
  • Der Grund zur Anhängigmachung eines Prozesses, einschließlich Beschreibung der Umstände sowie der Grund meiner Forderung;
  • Beschreibung der Nachweise als Bestätigung der Forderung – z.B. ein Vertrag, Buchauszüge;
  • Gründe für die Zuständigkeit – warum ich der Meinung bin, dass gerade das Gericht, an welches ich mich anwende, zuständig ist, das Mahnverfahren zu starten;
  • Woher stammt der grenzüberschreitende Charakter des Falls – z.B. mein Schuldner im Werklieferungsvertrag ein Unternehmen ist, das in Luxemburg eingetragen ist.
Was ist ein europäisches Mahnverfahren?

Was ist ein europäisches Mahnverfahren?

PRÜFUNG DES ANTRAGS

Das angerufene Gericht überprüft möglichst schnell ob ich alle Anforderungen beim Ausfüllen des Antrags berücksichtigt habe und ob meine Forderung begründet ist. Je nach dem Ergebnis der Prüfung darf das Gericht:

  • anfordern den Antrag zu ergänzen oder zu korrigieren – falls die Anforderungen nicht erfüllt worden sind und falls die Forderung nicht offensichtlich unbegründet ist. Dazu soll ich wieder ein Formular ausfüllen. Mir wird auch eine angemessene Frist aufgeführt, die zu verlängern ist, falls das Gericht einschätzen würde;
  • anfordern den Antrag zu ändern – falls das Gericht der Meinung ist, dass die erforderlichen Anforderungen ausschließlich in Bezug auf einen Teil der Forderung erfüllt sind, wird es mir Hinweise in Bezug auf einen bestimmten Betrag geben, der seiner Meinung nach anzugeben ist (zum Beispiel meinen Anspruch von 4000 BGN auf 3000 BGN zu reduzieren). Falls ich keine Antwort gebe oder den Vorschlag zurückweise, wird das Gericht meinen Antrag in seiner Gänze ablehnen. Falls ich den Vorschlag akzeptiere (wobei ich die Frist einhalte), wird ein Europäisches Mahnverfahren für den jeweiligen Teil der Forderung gestartet;
  • den Antrag ablehnen – wenn ich nicht alle Anforderungen in Bezug auf die Antragstellung nicht erfüllt habe oder die mir festgesetzte Frist den Antrag zu korrigieren nicht eingehalten habe sowie falls meine Forderung offensichtlich unbegründet ist; ich kann die Absage des Gerichts nicht anfechten, jedoch bestehen keine Hindernisse einen neuen Antrag zu stellen;
  • das Europäische Mahnverfahren starten.

EIN EUROPÄISCHES MAHNVERFAHREN STARTEN UND ZUSTELLUNG DES BEKLAGTEN

Was ist ein europäisches Mahnverfahren?

Was ist ein europäisches Mahnverfahren?

Falls alle Anforderungen eingehalten sind, startet das Gericht das Mahnverfahren innerhalb von 30 Tagen nach der Antragstellung. Das Mahnverfahren weist dem Schuldner darauf hin, dass er den Betrag zahlen kann oder einen Einspruch einlegen kann.

Das Europäische Mahnverfahren ist dem Beklagten laut der nationalen Gesetzgebung des Staates zuzustellen, in welcher die Zustellung in einer der folgenden Weisen erfolgen soll: persönlich gegen Unterschrift des Beklagten, persönlich von einer zuständigen Person; per Post; elektronisch (per Fax oder per E-Mail).

Als Ergänzung möchten wir hinzufügen, falls die Gesetzgebung des jeweiligen Staates zulässt, darf die Zustellung erfolgen auch wie folgt: persönlich an Personen, die an der Adresse des Beklagten wohnen oder arbeiten; an Personen, die im Büro des Beklagten arbeiten (falls es um eine juristische Person geht); durch Legen ins Postfach; per Post ohne Rückschein; elektronisch mit einer automatischen Bestätigung (falls der Beklagte vorläufig damit sich einverstanden erklärt hat).

EINEN SCHRIFTLICHEN EINSPRUCH EINLEGEN

Nach der Zustellung verfügt mein Schuldner über eine Frist von 30 Tagen einen Einspruch zu legen. Dazu soll er ein Formular elektronisch oder in Papierform ausfüllen, das ihm bei der Zustellung ausgehändigt wird. Es reicht aus anzugeben, dass eine Einrede geltend macht und er braucht die Gründe dazu nicht angeben. WICHTIG! Falls der Beklagten innerhalt der zulässigen Frist seinen Einspruch einlegt, wird das Verfahren ordnungsgemäß im Klageweg vor dem zuständigen (ausländischen) Gericht fortgesetzt. Falls ich jedoch der Meinung bin, dass mir ein Gerichtsverfahren vor einem ausländischen Gericht nicht passt, kann ich vorläufig erklären, dass falls eine Einrede geltend gemacht wird das Verfahren einzustellen ist.

VOLLSTRECKUNG DES EUROPÄUSCHEN MAHNVERFAHRENS

Falls innerhalb der 30-tagigen Frist mein Schuldner keine Einrede geltend macht, dann soll das von mir angerufene Gericht erklären, dass das Mahnverfahren vollstreckbar ist. Dies erfolgt nach den festgelegten Regeln der nationalen Gesetzgebung des jeweiligen EU-Mitgliedstaates. So zum Beispiel laut der bulgarischen Gesetzgebung wird das Mahnverfahren rechtskräftig und auf Grundlage davon erstellt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid.

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