Das Mahnverfahren in Bulgarien
Die Gläubiger in unserer Praxis fragen uns nach einer Rechtsberatung bezüglich das Mahnverfahren in Bulgarien.
Das Mahnverfahren in Bulgarien ermöglicht Gläubigern eine effiziente Durchsetzung von Forderungen.
Dieser Artikel erklärt den Ablauf des Mahnverfahrens, die Rolle des Vollstreckungsbescheids sowie die Optionen für Schuldner, Einreden einzulegen. Basierend auf dem Zivilprozessrecht und Erfahrungen der Kanzlei **GPK Bulgaria**, erhalten Sie hier eine klare Übersicht.
Ablauf, Fristen & Rechtsschutzmöglichkeiten
Das Mahnverfahren („Verdachtsverfahren“) ist ein vereinfachtes Gerichtsverfahren zur Durchsetzung unbestrittener Geldforderungen.
Es wird durch einen Vollstreckungsbescheid („Vollstreckungsbescheid auf Grundlage einer Urkunde“) eingeleitet, sofern die Forderung durch bestimmte Urkunden (z. B. Verträge, Schuldscheine) belegt ist.
Ausnahme: Bei Bankauszügen oder behördlichen Dokumenten muss der Zinsanspruch bereits konkret ausgewiesen sein, da das Gericht keine eigenständige Zinsberechnung vornimmt.
Ablauf des Mahnverfahrens
1. Antragstellung beim Amtsgericht
Der Gläubiger reicht einen schriftlichen Antrag ein, der folgende Angaben enthält:
– Individualisierung der Forderung (Höhe, Grund, fälliges Datum)
– Referenz auf die zugrunde liegende vollstreckbare Urkunde (z. B. Vertrag, Schuldanerkenntnis).
Fehlen Details, kann das Gericht die Forderung direkt aus der Urkunde ableiten, sofern diese dem Antrag als Anlage beigefügt ist.
2. Prüfung durch das Gericht
– Liegen alle Voraussetzungen vor, erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid und einen Schuldtitel.
– Der Schuldtitel vermerkt den genauen Betrag und verweist auf die Urkunde.
3. Zustellung an den Schuldner
Der Gerichtsvollzieher übermittelt:
– Vollstreckungsbescheid
– Schuldtitel
– Aufforderung zur freiwilligen Zahlung (innerhalb von 2 Wochen).
Die Zustellung erfolgt nach den Regeln der ZPO Bulgariens (persönlich, per Post oder ersatzweise öffentlich).
Einrede gegen den Vollstreckungsbescheid:
Schuldner können innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich Einrede erheben – ohne Begründungspflicht. Folgende Optionen bestehen:
– Teileinrede: Bestreitung eines Teilbetrags.
– Vollständige Anfechtung: Beanstandung der gesamten Forderung.
Wichtig: Die Einrede setzt die Zwangsvollstreckung nicht automatisch aus – außer bei Orderpapieren (z. B. Schecks).
Hier muss der Schuldner zusätzlich eine Sicherheit (Geld, Hypothek) nach Art. 180/181 Gesetz über Verpflichtungen und Verträge hinterlegen.
Aussetzung der Zwangsvollstreckung: 
Das Gericht kann die Vollstreckung aussetzen, wenn:
– Der Schuldner überzeugende schriftliche Beweise vorlegt (z. B. Zahlungsnachweise).
– Eine Sicherheit für den Streitwert geleistet wird.
Hinweis: Bereits erfolgte Pfändungen bleiben trotz Aussetzung bestehen.
Klageerhebung durch den Gläubiger
Erhebt der Schuldner Einrede, muss der Gläubiger binnen 1 (ein) Monat eine Feststellungsklage einreichen. Erfolgt dies nicht, wird der Vollstreckungsbescheid unwirksam.
Bei Erfolg der Klage wird der Bescheid rechtskräftig.
Anfechtung bei Zustellungsmängeln
Hat der Schuldner den Bescheid nicht erhalten (z. B. wegen Aufenthalts im Ausland oder unvorhersehbarer Umstände), kann er binnen 1 Monat nach Kenntnisnahme Einrede einlegen.
Bei Fragen und Komentaren melden Sie sich bei uns unter + 359 897 90 43 91 oder Schreiben Sie uns einfach an office@anwalt-bg.com
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