Anerkennung ausländischer Titel
Unsere Kunden benötigen häufig die rechtlichen Dienstleistungen eines Fachanwalts zur Anerkennung ausländischer Titel
Insbesondere im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union (EU).
Unter Anerkennung versteht man, dass die Wirkungen einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung auch im Inland Gültigkeit erlangen und berücksichtigt werden.
Die Anerkennung von Entscheidungen erfolgt im Bereich der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVO) grundsätzlich ohne ein besonderes Anerkennungsverfahren, wie es in Artikel 36 Absatz 1 der EuGVO festgelegt ist.
Dies bedeutet, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich automatisch anerkannt wird, ohne dass zusätzliche Verfahren eingeleitet werden müssen.
Die Hauptverordnung, die die Anerkennung ausländischer Titel regelt, ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.
Diese Verordnung ersetzt die bisher angewandte Verordnung (EG) Nr. 44/2001, die über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen handelte.
Wenn es um Zivil- und Handelssachen mit internationalen Aspekten geht, ist es von entscheidender Bedeutung, diesen Rechtsrahmen an erster Stelle zu behandeln: die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ersetzt hat.
Diese Verordnung findet Anwendung in Fällen, in denen die am Rechtsverhältnis beteiligten Parteien ihren Wohnsitz oder ihren Amtssitz in einem EU-Mitgliedstaat haben.
Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass Entscheidungen, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen sind, auch in anderen Mitgliedstaaten ohne zusätzliche Hürden anerkannt und vollstreckt werden können.
Dies ist ein wesentlicher Bestandteil des gemeinsamen Rechtsraums in der EU und trägt zur Rechtssicherheit und zur Effizienz grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten bei.
Es ist daher unerlässlich, dass sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, die in verschiedenen EU-Ländern tätig sind oder dort rechtliche Beziehungen unterhalten, sich dieses Rechtsrahmens bewusst sind und gegebenenfalls die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass ihre ausländischen Titel und Entscheidungen ordnungsgemäß anerkannt und durchgesetzt werden.
Wie wird festgelegt welches Gericht die Zuständigkeit hat über den Streit zu verhandeln?
Das zuständige Gericht bei Sachen mit internationalen Aspekten wird nach den allgemeinen Regeln festgelegt, die mit dem Wohnsitz oder den Amtssitz der jeweiligen Partei verbunden sind.
Dies erfolgt nach dem Rechtsverhältnis oder nach dem spezifischen Gegenstand, ausgenommen die Fälle des ausdrücklichen Abkommens zwischen den Parteien in dieser Richtung.
Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 nimmt fast komplett die Rechtsnormen der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 an, einschließlich diese in Bezug auf die Festlegung des zuständigen Gerichts.
Wenn es um Verfahren in Bezug auf einen Vertrag geht: die besondere Gerichtsbarkeit bleibt in Kraft. Als zuständiges Gericht gilt das Gericht je nach dem Erfüllungsort der Vertragspflicht (neu Art. 7, Buchstabe „а”).
Unter Erfüllungsort in den Kaufverträgen versteht man in der neuen sowie in der alten Verordnung die Stelle, an welcher die Waren geliefert wurden oder geliefert werden sollten.
Wenn es um Dienstleistungen geht – die Stelle, an welcher die Dienstleistungen bereitgestellt wurden oder bereitgestellt werden sollten.
Das zuständige Gericht bei Verfahren mit internationalen Aspekten wird auch je nach Auswahl der Parteien festgelegt.
Noch mehr – wenn eine solche Auswahl vorliegt, hat sie Vorrang und hebt die allgemeinen Regeln auf.
Im Vergleich zur Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 der Europäischen Union ist der materielle Anwendungsbereich des Übereinkommens beschränkter.
Dies schließt Verfahren aus, die mit Verbraucherangelegenheiten und Arbeitssachen verbunden sind. Der Anwendungsbereich des Übereinkommens umfasst internationale Streitigkeiten in Zivil- und Handelsangelegenheiten.
Eine Ausnahme sind die Fälle, in welchen die Streitparteien ihren Wohnsitz
oder Amtssitz in einem und demselben Staat haben, welcher das Übereinkommen verabschiedet hat.
Alle Elemente des Rechtsverhältnisses oder der Streitigkeit sind ausschließlich ein und demselben Staat gegenüber relevant.
Das Übereinkommen berechtigt auch die einzelnen Staaten selbst auch andere Gebiete festzulegen, die aus seinem Anwendungsbereich auszuschließen sind.
Eine Anforderung ist, dass dies in einer klaren und ausführlichen Art und Weise erfolgt.
Wie schon erwähnt die Zuständigkeit, die aus der Auswahl der Parteien erfolgt, ist die ausschließliche Zuständigkeit. Sie ist bis zum eventuell nachfolgenden Willen gültig, welcher etwas anderes festlegen soll.
Das Übereinkommen reicht auch weiter.
Es stellt den Mitgliedstaaten die Gelegenheit bereit, seine Durchführung zu beschränken und ihre Nationalgerichte zu berechtigen eine Streitigkeit abzulehnen, wenn der ausgewählte Staat keine Verbindung mit den Parteien oder mit dem Streit hat.
In welcher Form soll das Übereinkommen abgeschlossen werden?
Das Haager Übereinkommen von 2005 lässt den Abschluss der Übereinkunft zwischen den Staaten in jeder Weise zu. Sie soll den nachfolgenden Zugang der Parteien dazu und nämlich schriftlich zulassen. Jegliches Kommunikationsmittel, das die dauerhafte Speicherung der Angaben möglich macht, einschließlich per Fax oder per E-Mail.
Im Vergleich zum Haager Übereinkommen bleiben durch die neue Verordnung Nr. 1215/2012 die Rechtsnormen der aufgehobene Verordnung Nr. 44/2001 auch in Bezug auf die Auswahlform gültig. Sie ist jedoch ausführlicher. Sie legt nicht nur die Schriftform, sondern auch jede mündliche Abmachung fest.
Es ist jedoch wichtig, dass sie im Nachhinein schriftlich bestätigt wird sowie dass diese Abmachung in einer für die Handelspraxis zulässige Form und in jeglicher von den Parteien vertraglich bestätigter Form.
Oder in einer Form, die von den genehmigten und verbreiteten internationalen Handelsbräuchen, mit welchen die Parteien vertraut sind oder werden sollten, zulässig ist.
In der bisherigen Praxis des Europäischen Gerichtshofs aber trifft man immer noch widersprüchliche Urteile in Bezug auf die Gültigkeit der Vereinbarungen, die elektronisch abgeschlossen wurden.
Die Unterschiede in dieser Richtung sind für die Zukunft unvermeidlich von der Rechtsprechung zu überwinden. Dies ist erforderlich, damit die gleiche Auslegung zu gewährleisten ist. Und nicht nur innerhalb der EU, sondern auch in Bezug auf das Haager Übereinkommen, das auch elektronische Vereinbarungen vorsieht.
Die Logik und der immer leichtere Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die schon gefestigte Stelle der elektronischen Kommunikationsmittel im internationalen wirtschaftlichen Verkehr setzen die Stellungnahme durch, dass die Praxis ein Urteil zu Gunsten der elektronischen Vereinbarungen fällen sollte.
Die neue Verordnung Nr. (EU) Nr. 1215/2012 zu Gunsten der Vollstreckung der Gerichtsentscheidungen
Eine der wesentlichen Änderungen, die durch Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eingeführt wurde, betrifft die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen innerhalb der EU. Dies erleichtert wesentlich das Verfahren und macht die Anerkennung und die Vollstreckung der Gerichtsentscheidungen der Mitgliedstaaten noch ungehinderter.
Von jetzt an ist die ordnungsgemäße Aushändigung der Gerichtsentscheidung ausreichend.
Dazu sollen eine kurze Darlegung der vollstreckbaren Verpflichtung sowie eine zuverlässige Übersetzung beigefügt werden.
Erst nach der erfolgten Aushändigung darf die Gegenpartei eventuell eine ordnungsgemäße Anfechtung des Vollstreckungstitels vornehmen.
Das neu eingeführte erleichterte Verfahren ähnelt sich diesem, das zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vorgesehen ist (Verordnung (EG) 805/2004).
Die behandelten Änderungen auf internationaler Ebene stellen einen neuen Schritt zur Gewährleistung der ungehinderten und vereinfachten Lösung von Zivil- und Handelsstreitigkeiten sowie eine erleichterte Vollstreckung der Urteile von Justizbehörden anderer Mitgliedstaaten dar.
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Kurz gesagt, ab sofort ist die ordnungsgemäße Aushändigung der mit einer Bescheinigung ergänzten Gerichtsentscheidung ausreichend, wobei diese Bescheinigung eine kurze Darlegung der vollstreckbaren Verpflichtung sowie eine zuverlässige Übersetzung enthält.
Erst nach der erfolgten Aushändigung darf die Gegenpartei eventuell die ordnungsgemäße Anfechtung des Vollstreckungstitels vornehmen.
Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 übernimmt fast vollständig die Normen der Verordnung (EG) Nr.
Einschließschlich auch in Bezug auf die Festlegung des zuständigen Gerichts, wobei folgende Regel gültig bleibt: das ist das Gericht des Mitgliedstaatesa je nach dem Wohnsitz oder dem Amtssitz der Gegenpartei im Verfahren.
Für weitere Angaben und zusätzliche Fragen wenden Sie sich bitte gerne an uns auf Telefon + 359 897 90 43 91 oder per E-mail: info@anwalt-bg.com
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