Vollstreckung titulierter Forderungen
Unsere Anwaltskanzlei in Bulgarien wird immer mehr mit der Vollstreckung deutscher titulierten Forderungen im Bulgarien, sowie der Vollstreckung ausländischer Urteile in Bulgarien beauftragt.
Grundsätzlich kann man zunächst einmal jede Forderung in der Schweiz der Betreibung (Vollstreckung) zuführen.
Dies ist vergleichbar mit der Einleitung eines Mahnverfahrens in Bulgarien.
Diesen Weg muss man allerdings auch beschreiten, wenn einem bereits eine zB in Bulgarien titulierte Forderung (Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss etc.) vorliegt.
Sollte der Schuldner daraufhin innert der 7 tägigen Frist einen sog. Rechtsvorschlag erheben und damit weitere Vollstreckungshandlungen blockieren
Erst dann kann man mit dem bereits vorliegenden deutschen Vollstreckungstitel ein privilegiertes Gerichtsverfahren beschreiten.
Der Zweck der Vollstreckung titulierter Forderungen ist durch das Gericht den Rechtsvorschlag aufheben zu lassen.
Privilegiert deshalb, weil dieses Gerichtsverfahren kostengünstiger und schneller als ein normales Zivilklageverfahren, meist schriftlich und nur auf wenige Einwendungen des Schuldners begrenzt ist.
Rechtsgrundlage der Vollstreckung
Bei gerichtlichen Urteilen kommen bei der Vollstreckung drei mögliche Rechtsgrundlagen in Ansatz
Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments über die gerichtliche Zuständigkeit,Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Anwendbar ist auch die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen.
Die Verordnung ist anwendbar bei sogenannten Gerichtsurteilen, d. h. Urteile, bei denen die beklagte Partei sich verteidigt hat und Versäumnisurteile, die z. B. gegen einen Verbraucher ergangen sind (s. o.).
Zum Zwecke der Vollstreckung ist eine Ausfertigung des Urteils vorzulegen sowie das Formblatt gemäß Artikel 53 EuGVVO, mittels dessen das Gericht.
Allerdings ist eine Übersetzung,der zu vollstreckenden Entscheidung zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen zu empfehlen
Die meisten Gerichte im Vollstreckungsstaat eine solche anfordern, auch wenn dies nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag ist.
Rechtsbehelfe sind im Vollstreckungsverfahren von dem Schuldner geltend zu machen.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht mehr notwendig.
Die Vollstreckung darf nur versagt werden, wenn das Urteil offensichtlich gegen den ordre public verstößt.
Eine Besonderheit im Rahmen der Anerkennung gilt für Entscheide, bei dem der Beklagte sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat.
Dies sind in Bulgarien vor allem die Versäumnisurteile und die Vollstreckungsbescheide, dies können auch Unterhaltsbeschlüsse sein.\
Diese Entscheide werden nur anerkannt, wenn man nachweist, dass dem Schuldner das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig zugestellt wurde.
Bei einem Versäumnisurteil ist die Zustellung der Klageschrift, bei einem Vollstreckungsbescheid die Zustellung des Mahnbescheides nachzuweisen.
Was sagt die Rechtspraxis in Bulgarien ?
In ausländischen Gerichtsentscheidungen und Urteilen wird z. B. nur der gesetzliche Zinssatz ausgeurteilt.
Wie hoch der gesetzliche Zinssatz ist, muss sodann in dem Antrag nachgewiesen und bewiesen werden, was teilweise schwierig wird, da die Rechtsquellen.
In solchen Fällen bietet es sich an, mit dem Gericht darüber zu sprechen, ob nicht die Möglichkeit besteht, einen nominalen Zinssatz auszuweisen, was die Vollstreckung ganz erheblich vereinfacht.
Da zum Zwecke der Vollstreckung die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzesnachgewiesen werden muss, gibt es im deutschen Recht ein weiteres Problem mit der Kostenentscheidung.
Während die Kostenentscheidung in ausländischen Urteilen dem Grunde und der Höhe nach in dem Urteil selbst enthalten ist, erfolgt in Deutschland nur eine Verurteilung dem Grunde nach.