Vollstreckung titulierter Forderungen BULGARIEN
Unsere Anwaltskanzlei in Bulgarien wird immer mehr mit der Vollstreckung deutscher titulierten Forderungen im Bulgarien, sowie der Vollstreckung ausländischer Urteile in Bulgarien beauftragt.
Häufig erscheint unseren Mandanten die Vollstreckung im europäischen Gerichtsentscheidungen in Bulgarien als schwierig und kompliziert
Im EU-Ausland ist die Vollstreckung von titulierten Forderungen denkbar einfach gestaltet.
Rechtsgrundlage der Vollstreckung
Bei gerichtlichen Urteilen kommen bei der Vollstreckung drei mögliche Rechtsgrundlagen in Ansatz
Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments über die gerichtliche Zuständigkeit,Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Anwendbar ist auch die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen.
Die Verordnung ist anwendbar bei sogenannten Gerichtsurteilen, d. h. Urteile, bei denen die beklagte Partei sich verteidigt hat und
Versäumnisurteile, die z. B. gegen einen Verbraucher ergangen sind (s. o.).
Zum Zwecke der Vollstreckung ist eine Ausfertigung des Urteils vorzulegen sowie das Formblatt gemäß Artikel 53 EuGVVO, mittels dessen das Gericht.
Allerdings ist eine Übersetzung,der zu vollstreckenden Entscheidung zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen zu empfehlen
Die meisten Gerichte im Vollstreckungsstaat eine solche anfordern, auch wenn dies nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag ist.
Rechtsbehelfe sind im Vollstreckungsverfahren von dem Schuldner geltend zu machen.
Dabei gilt allerdings, dass die Entscheidung in der Sache nicht überprüft werden darf. Vollstreckung titulierter Forderungen BULGARIEN
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht mehr notwendig.
Die Vollstreckung darf nur versagt werden, wenn das Urteil offensichtlich gegen den ordre public verstößt
Letzteres ist dem Unterzeichner in der Praxis bislang in Zivil- und Handelssachen noch nicht vorgekommen.
Gleichwohl gibt es hin und wieder Schwierigkeiten, insbesondere bei Gerichten, die von dem Bemühen geprägt sind, Schuldner eher zu schützen als Gläubiger, was nebenbei eine ausgeprägte Tendenz in Deutschland ist.
In ausländischen Gerichtsentscheidungen und Urteilen wird z. B. nur der gesetzliche Zinssatz ausgeurteilt.
Wie hoch der gesetzliche Zinssatz ist, muss sodann in dem Antrag nachgewiesen und bewiesen werden, was teilweise schwierig wird, da die Rechtsquellen, z. B. Gesetze und Verordnungen, zu beschaffen und zu übersetzen sind.
In solchen Fällen bietet es sich an, mit dem Gericht darüber zu sprechen, ob nicht die Möglichkeit besteht, einen nominalen Zinssatz auszuweisen, was die Vollstreckung ganz erheblich vereinfacht.
Da zum Zwecke der Vollstreckung die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzesnachgewiesen werden muss, gibt es im deutschen Recht ein weiteres Problem mit der Kostenentscheidung.
Während die Kostenentscheidung in ausländischen Urteilen dem Grunde und der Höhe nach in dem Urteil selbst enthalten ist, erfolgt in Deutschland nur eine Verurteilung dem Grunde nach.