Verkauf eines Miteigentumsanteils ohne Angebot an den anderen Miteigentümer
Laut Art. 33 Eigentumsgesetz wer ein Miteigentumsanteil verkaufen möchte, sollte er zuerst diesen Anteil dem / den Miteigentümer/n anbieten. Und wenn der/die letzte/n den Kauf der Liegenschaft verweigert, erst dann darf der Miteigentümer einem Dritten die Liegenschaft verkaufen und dabei am selben Preis, welcher beim Kauf dem Miteigentümer angeboten wurde.
Es gibt viele Lebenslagen, bei welchen aus einem Grund der Miteigentümer, der seinen Miteigentumsanteil verkaufen möchte, ihn dem Miteingentümer zum Kauf nicht anbieten möchte. Die Gründe dazu sind nicht so wichtig, sie haben auch keinen Rechtscharakter, und deswegen besprechen wir diese Frage nicht.
Die Bestimmung von Art. 33 Eigentumsgesetz ist eindeutig und trotzdem wird die Frage gestellt ob es eine legale Weise gibt dieses Ergebnis zu erzielen ohne das Gesetz umzugehen.
Na, es gibt eine solche Weise. Was könnte man tun?
Der Miteigentümer, der seinen Bruchteil der Liegenschaft einem Dritten verkaufen möchte, kann durch Schenkung einen Teil des von ihm besessenen Bruchteils der Liegenschaft übereignen. So zum Beispiel falls ich einen ? Bruchteil einer Liegenschaft besitze, kann ich diesen ? Bruchteil einem Dritten nicht verkaufen, bevor ich ihn dem/den anderen Miteigentümer/n anbiete.
Ich könnte jedoch meinem Ermessen nach einen Teil meines Eigentums schenken, zum Beispiel ? des von mir besessenen ? Bruchteils der Liegenschaft, also 1/8 des Grundstücks zu schenken. Danach, nach der Schenkung bestehen keine Hindernisse, dass ich der beschenkten Person die restlichen Teile der von mir besessenen Anteile der Liegenschaft zu verkaufen – in diesem Fall ist der Beschenkte auch Miteigentümer der Gemeinschaftseigentum geworden und ihm darf ich unter Preisen und Bedingungen meinem Ermessen nach die von mir besessenen Anteile verkaufen, ohne dass es erforderlich ist, dass ich meinen Anteil dem/den anderen Miteigentümer/n zum Kauf anbiete.
So eine Handlung ist ganz gesetzmäßig, stellt, kein Umgehen des Gesetzes dar und dient zur Lösung von Problemen, die mit dem Miteigentum in Bezug auf eine Liegenschaft verbunden sind, wo die Miteigentümer die entstandenen Streitigkeiten nicht freiwillig entscheiden können.