RECHTLICHEN AUSGESTALTUNG DES VERTRIEBS AUSLÄNDISCHER PRODUKTE IN BULGARIEN

Der Produktionsvertrieb Bulgarien, in der Praxis noch „Distribution“ oder „Absatz“ genannt, ist der Oberbegriff für sämtliche Handlungen, die ein Produkt im weiteren Sinne – hierunter alle Sachgüter, Dienstleistungen, Nutzungsrechte etc. – auf seinem Weg von dem Produzenten zu dem Endkonsumenten begleiten. Das wesentliche Ziel ist dabei, einen möglichst attraktiven Platz auf dem Markt der jeweiligen Branche für einen möglichst langen Zeitraum zu ergattern. In vielen Handelsbranchen wird dem Vertrieb die größte Bedeutung in der gesamten Wirtschaftstätigkeit beigemessen.

Deshalb ist er häufig mit einem höheren Kostenanteil und einem größeren Organisationsaufwand als der Produktionsprozess selbst verbunden. Vor diesem Hintergrund sind die gut überlegte Gestaltung von Absatzwegen sowie die strategisch richtige Positionierung auf dem internationalen Markt durch die Bildung von Absatzorganen und die Erweiterung vom Händlernetz unerlässlich für die erfolgreiche Unternehmertätigkeit.Produktionsvertrieb Bulgarien

Die hervorragende geopolitische Lage Bulgariens positioniert das Land in die Schnittstelle zwischen dem europäischen und dem Nahostmarkt. Aus diesem Grund hat sich Bulgarien mittlerweile als hoch attraktiver Absatzmarkt für US-amerikanische und westeuropäische Unternehmer etabliert. Dabei weist das Land auch weiterhin ein erhebliches Wachstumspotential auf dem Gebiet der Waren- und Dienstleistungsdistribution auf. Faktoren wie ein vergleichsweise stabiles Bankengeschäft, ein gutes BIP-Wachstum, ein günstiger rechtlicher Rahmen zur Förderung ausländischer Investitionen sowie die Tatsache, dass fünf der insgesamt zehn Paneuropäischen Verkehrskorridore durch Bulgarien führen, haben das Land bereits zu einem wichtigen Handelspartner von Deutschland gemacht. Viele große ausländische Unternehmen wie z. B. BASF, BMW, LIDL, Lufthansa Technik etc., aber auch zahlreiche mittelgroße bis kleine Unternehmen haben bereits erfolgreich Fuß auf dem bulgarischen Distributionsmarkt gesetzt.

Für den ausländischen Unternehmer wirft die Vertriebsplanung in diesem vergleichsweise jungen Mitgliedstaat der Europäischen Union vielfältige Fragen in Bezug auf das Zusammenspiel von nationalem und europäischem Vertrags-, Produkthaftungs-, Kartell- und Wettbewerbsrechts auf. Die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe sowie die Vielfalt an möglichen Gestaltungskonstellationen bei der Waren- und Dienstleistungsvermittlung sorgen für häufige Verständnisschwierigkeiten selbst bei dem geschulten Rechtsanwender. Der folgende Beitrag soll deshalb einen ersten Überblick über die in Bulgarien praxisrelevanten Vertragsmodalitäten verschaffen, um das Vertriebsverhältnis zwischen einem ausländischen Hersteller und seinen bulgarischen Absatzorganen bzw. Vermittlungspersonen passend auszugestalten.

Das bulgarische Vertriebsrecht ist, ähnlich wie das ausländische, nicht zusammenhängend geregelt. Das bulgarische Handelsgesetz (i. F.: BG-HG) stellt die wichtigste Rechtsgrundlage der Absatzmittlung dar. Dabei hat sich der bulgarische Gesetzgeber weitgehend an die ausländischen Regelungen im Handelsgesetzbuch orientiert. Es gelten jedoch einige nationalrechtliche Besonderheiten.

Art. 52 BG-HG regelt für sämtliche der nachfolgend aufgezeigten Vertriebsverträge eine umfassende Verschwiegenheitsverpflichtung in Bezug auf alle dem Absatzmittler im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten internen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen aus dem Kreise des Auftraggebers. Diese streckt sich in der Regel auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus, soweit dies das Bild eines ordentlichen Kaufmanns voraussetzt.Produktionsvertrieb Bulgarien

2. Der Handelsvertretervertrag zur Produktionsvertrieb Bulgarien

Der Handelsvertreter i. S. d. Art. 32 des BG-HG hat die Stellung eines selbstständigen Gewerbebetreibenden, der in einem bestimmten Bezirk den Handelsbetrieb eines anderen Unternehmers auf Dauer fördert, indem er Leistungen für ihn erbringt. Der Handelsvertreter kann sowohl ein Einzelkaufmann als auch eine juristische Person sein. Soweit der Umfang der Tätigkeit es gebietet, kann die Handelsvertretung sogar als große Kapitalgesellschaft mit eigenen selbstständigen Untervertretern organisiert sein. Die Bevollmächtigung des Handelsvertreters erfolgt in aller Regel aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses. Diese Form der Absatzmittlung kann in diversen Branchen des produzierenden Gewerbes, im Groß- und Einzelhandel oder in der Gastronomiebranche erfolgreich eingeschaltet werden.

Zu den Vorzügen dieser Vertriebsform gehören in erster Linie die gute Marktkenntnis des Handelsvertreters aufgrund seines regen und direkten Kundenkontakts sowie die gesteigerte Arbeitsmotivation, die die Selbstständigkeit naturgemäß mit sich bringt.

Zu beachten ist die rechtliche Abgrenzung zu der Figur der begriffsähnlichen Handelsvertretung eines ausländischen Unternehmens i. S. d. Art. 24 Bulgarischen Gesetz zur Förderung fremder Investitionen (i. F. BG-FfIG). Hiernach darf jedes ausländische Unternehmen, das nach dem Recht seines Sitzstaates zur Ausübung von Handelsgeschäften berechtigt ist, eine eigene Handelsvertretung in Bulgarien anmelden. Somit bekommt das Unternehmen einen eigenen Repräsentanten vor Ort. Diese Handelsvertretung ist jedoch keine juristische Person und ist nicht zur selbstständigen Ausübung von Handelsgeschäften im eigenen Namen berechtigt. Vielmehr werden sämtliche Geschäfte im Namen des ausländischen Unternehmens, sog. Prinzipals, abgeschlossen. Die Anmeldung der ausländischen Handelsvertretung bedarf der konstitutiven Eintragung in das bulgarische Register für Handelssubjekte BULSTAT und in das Register der Bulgarischen Industrie- und Handelskammer.

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