Rücktritt eines Vertrags

Überliche Auflösen eines Vertrages in Bulgarien  ist die Rücktritt eines Vertrags. In unserer Praxis als Rechtsanwalt im Vertragsrecht und Rechtsanwälte im Handelsrecht in Bulgarien am häufigsten vorkommend ist, die normale Erfüllung eines Vertrags. Dies ist eine gewöhnliche und normale Grundlage für die natürliche Kündigung jedes abgeschlossenen Vertrags. Es wird angenommen, dass der abgeschlossene Vertrag erfüllt ist, und die Ziele erreicht werden, wenn die beiden Parteien seine Erfüllung akzeptiert haben. Bei der normalen und üblichen Erfüllung der Ziele, in Bezug auf welche er abgeschlossen wurde, stellt dieser Vertrag seine Wirkung ein und verliert seine Gültigkeit und seine bindende Kraft.

Wir sollten Ihnen jedoch in diesem Fall darauf aufmerksam machen, dass die Kündigung selbst eines abgeschlossenen Vertrags immer mit einer Wirkung „für die Zukunft” ist, die Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien existieren nicht mehr weiterhin, und die Ergebnisse aus der Wirkung der Vertrags (was kraft des Vertrags durchgeführt wurde) bleiben erhalten. Neben der Erfüllung zur Kündigung des Vertrags kann auch das zwischen den Parteien erzielte gegenseitige Einvernehmen dafür führen oder die dem Vertrag zugrundegelegene Möglichkeit den Vertrag zu kündigen. Mit einer ausdrücklichen Vereinbarung können sich die Parteien einigen, dass die Wirkung des Vertrags auf Betreiben einer von denen aufgehoben wird, ohne dass dies mit der Nichterfüllung von durch den Vertrag übernommenen Pflichten verbunden ist.

Rücktritt eines Vertrags

Rücktritt eines Vertrags

  • Die erste Hypothese ist die Vertragserfüllung. Nachdem seine Aufgabe erfüllt hat, und die Ziele erreicht hat, wird seine Wirkung aufgehoben. Rücktritt eines Vertrags hat eine Wirkung für die Zukunft.
  • Die zweite Hypothese ist ein gegenseitiges Einvernehmen zwischen den Parteien zu erzielen, dass der abgeschlossene Vertrag aufgehoben wird.
  • Die dritte Hypothese ist in den Vertrag selbst eine Vertragsbestimmung einzubeziehen, dass er gekündigt werden darf. In diesem Fall folgt die Vertragskündigung auf Betreiben von einer der Parteien, wobei diese Kündigung nicht mit der Nichterfüllung des abgeschlossenen Vertrags verbunden ist.

Grundlagen und Voraussetzungen zur Kündigung von bilateralen abgeschlossenen Verträgen wurden im Gesetz über die Verpflichtungen und die Verträge (ZZD) geregelt.

Hier werden alle Bedingungen festgelegt, um einen bilateralen abgeschlossenen Vertrag zu kündigen:

1/ die Nichterfüllung einer Pflicht aus dem Vertrag ist die Hauptvoraussetzung den selben zu kündigen – in diesem Fall sollen wir jede Form der Nichterfüllung verstehen (vollständige Nichterfüllung oder nicht genaue Erfüllung – verzögert, teilweise, schlechte Erfüllung), die ein Grund zur Kündigung darstellen kann;

In diesen Fällen soll aber die Nichterfüllung wesentlich sein: laut Art. 87, Abs. 4 Gesetz über die Verpflichtungen und die Verträge (ZZD) lässt man eine fristlose Kündigung des Vertrags nicht zu, wenn der nicht erfüllte Teil der Pflicht unbedeutend mit Rücksicht auf das Interesse des Gläubigers ist (das Gesetz legt das Prinzip fest, und die Kriterien der Unwesentlichkeit werden vom Gericht laut aller Tatsachen und Umstände in der Sache beurteilt);
2/ die Nichterfüllung soll schuldhaft sein, auf Gründe zurückzuführen, für welche der Schuldner verantwortlich ist; wenn die Erfüllung wegen Umstände bei höherer Gewalt unmöglich geworden ist, führt dies nicht zur fristlosen Kündigung des Vertrags aus diesem Grund;

3/ die Partei, die die Kündigung des Vertrags (des Gläubigers aus der nichterfüllten Pflicht) verlangt, ist vertragserfüllend. Ein oft zugelassener Fehler in der Praxis ist dass die Partei, gegenüber welcher die Pflichten nicht erfüllt werden, die Erfüllung ihrer Pflichten gar nicht zu beginnen oder einzustellen, bevor sie den Vertrag kündigt. In diesem Fall verliert sie die Eigenschaft der „vertragserfüllenden Partei” und bei einer Gerichtsstreitigkeit wird die rechtliche Möglichkeit, dass sie den Vertrag kündigt, unter Zweifel gestellt. Es ist wichtig, dass der Gläubiger  zuerst den Vertrag kündigt und danach seine Pflichten nicht erfüllt.

Eine Vertragskündigung erfolgt ausschließlich bei der Nichterfüllung des Vertrags. Es bestehen einige Folgen aus der Aufhebung dieser rechtlichen Beziehungen. An erster Stelle werden diese Schuldverschreibungs-Beziehungen zwischen den Parteien eingestellt. Zweitens – die vertragserfüllende Partei aus diesem Vertrag kann von der Gegenpartei einen Schadenersatz verlangen. Die Voraussetzungen und die Ordnung zur Vertragskündigung sind im Gesetz über die Verpflichtungen und die Verträge (ZZD), Art. 87, 88 und 89 geregelt.

Hier richten wir unsere Aufmerksamkeit auf die konkreten Voraussetzungen zur Vertragskündigung:

  • Die Nichterfüllung einer Pflicht aus dem Vertrag – hier sprechen wir über eine vollständige sowie eine ungenaue Nichterfüllung. Die Pflicht kann erfüllt werden, jedoch ungenau. Ein Beispiel dafür ist die schlechte, verzögerte oder teilweise Erfüllung. Wir sollen jedoch betonen, dass damit ein Vertrag gekündigt wird, soll diese Nichterfüllung wesentlich sein. Das Kriterium dafür wird vom Gericht für jeden einzelnen Fall beurteilt. Art. 87 Abs. 4 Gesetz über die Verpflichtungen und die Verträge (ZZD) lautet, dass eine Vertragskündigung wird nicht zugelassen, wenn der nicht erfüllte Pflichtteil unbedeutend mit Rücksicht auf das Interesse des Gläubigers ist.
  • Wir sprechen über eine Nichterfüllung der Pflichten aus einem Vertrag, wenn die Partei schuldhaft ihre Pflichten nicht erfüllt.
  • Die dritte Voraussetzung zu einer Vertragskündigung ist, dass die Partei, die eine Kündigung verlangt, ihre Vertragspflichten erfüllt. Einer der häufigsten Fehler in meiner Praxis als Fachanwalt für Vertragsrecht ist, dass die vertragserfüllende Partei ihre Pflichten nicht mehr erfüllt. Da die Gegenpartei ihre Vertragspflichten nicht erfüllt, kommt die vertragserfüllende Partei ihre Pflichen nicht Erst dann wenden sich meine Kunden an mich als Fachanwalt für Zivilrecht zur Hilfe. Dies sollte man nicht zulassen, da die vertragserfüllende Partei ihre Eigenschaft als „vertragserfüllende” Partei verloren hat. In einer nachfolgenden Rechtsstreitigkeit wird die rechtliche Möglichkeit, dass sie den abgeschlossenen Vertrag kündigt, unter Zweifel gestellt.

Rücktritt eines Vertrags

Bedingungen zur Kündigung eines abgeschlossenen bilateralen Vertrags 

Alle drei Voraussetzungen sollen vorliegen, um einen abgeschlossenen Vertrag zu kündigen. In der Regel erfolgt die Vertragskündigung außergerichtlich, wobei die einseitige Erklärung der vertragserfüllenden Partei an die vertragsverletzende Partei ausreichend ist. Wie jede Regel aber auch diese hat eine Ausnahme. Sie ist unter Art. 87 Abs. 3 Gesetz über die Verpflichtungen und die Verträge geregelt. Im Gerichtsweg werden zwei Vertragsarten gekündigt, und zwar:

Rücktritt eines Vertrags

Rücktritt eines Vertrags

1/ die Verträge, durch welche dingliche Rechte an Grundstücken übertragen, eingeräumt, anerkannt oder eingestellt werden;

2/ die Pachtverträge mit einer Laufzeit von mehr als 10 Wirtschaftsjahren.

Die Vertragskündigung vor dem Gerichts erfolgt durch eine Gestaltungsklage, deren Einreichung mit dem Ablauf einer Verjährungsfrist von 5 Jahren erlöscht.

Immer wenn Sie einen abgeschlossenen Vertrag kündigen möchten, sollen Sie sich mit einem Fachanwalt für Vertragsrecht beraten lassen. Manchmal ist die vertragserfüllende Partei der Meinung, dass sie den Vertrag gekündigt habe, es ist aber tatsächlich nicht so. Und wegen diesem Fehler kann auch der verlangte Ersatz nicht zuerkannt werden.

Anbei einige Grundregeln zur Vertragskündigung, die Sie berücksichtigen sollten:

  • Schriftform – falls der Vertrag in Schriftform abgeschlossen wurde, auch die Kündigung soll in dieser Form erfolgen.
  • Der Stichtag für die Vertragserfüllung – die vertragserfüllende Partei soll der vertragsverletzenden Partei die Möglichkeit bereitstellen, ihre Pflicht zu erfüllen. Falls der abgeschlossene Vertrag eine Vertragsbestimmung für einen genau bestimmten Stichtag der Erfüllung enthält, dann ist die Bereitstellung einer zusätzlichen Frist nicht erforderlich. Auch wenn die Erfüllung der Pflicht unmöglich oder nicht nötig mit Rücksicht auf das Interesse der vertragserfüllenden Partei geworden ist, dann ist die Bereitstellung einer zusätzlichen Erfüllungsfrist sinnlos;
  • Warnung vor der Vertragskündigung – eine ausdrückliche Warnung davor, dass wenn innerhalb der bereitgestellten Frist die vertragsverletzende Partei ihre Pflicht nicht erfüllt, dann gilt der Vertrag als gekündigt;
    Rücktritt eines Vertrags

    Rücktritt eines Vertrags

  • Zuverlässige Angaben, dass die vertragsverletzende Partei die Erklärung erhalten hat, und zwar zu einem genau bestimmten Zeitpunkt (Datum). Es bestehen einige Arten dies nachzuweisen – eine notariell beglaubigte Aufforderung, das Schreiben bei der Geschäftsstelle des Schuldners unter einer Eingangs-Nr. einzulegen, mit Paketdienst oder per Einschreiben mit Rückschein zu schicken. Die am häufigsten gebrauchte Form ist die notariell beglaubigte Aufforderung;
  • Vertragserfüllung durch die Partei – die Partei, die die Vertragskündigung veranlasst, soll ihre Pflichten erfüllt haben.

Wir als Rechtsanwalt im Zivilsrecht in Bulgarien erklären jedesmal der Mandanten, die Vertragskündigung hat eine Rückwirkung. Wenn die Parteien etwas aneinander in Bezug auf den abgeschlossenen Vertrags gegeben haben, dann sollen sie es zurückgeben. Der Grund dazu ist, dass die Grundlage auf welcher sie es erhalten haben, nicht mehr besteht.

Ausnahmen aus der allgemeinen Regel:

  • Eine Rückgabe der erhaltenen Sachen wird in Bezug auf die Verträge mit einer regelmäßiger oder dauerhafter Erfüllung (B. Mietverträge) nicht geschuldet;
  • Eine Rückgabe der erhaltenen Sachen wird in Bezug auf die Verträge, die einer Eintragung unterliegen, nicht geschuldet (z. B. die notariellen Urkunden bei Immobiliengeschäften, die Verträge über freiwillige Teilung von Immobilien usw.).

Die Rückwirkung wird die Rechte Dritter, die sie vor der Eintragung der Klageschrift über Vertragskündigung im Gerichtsweg erworben haben, nicht betreffen.

Nach der Kündigung des abgeschlossenen Vertrags sollten Sie die Folgen aus der Nichterfüllung der Pflichten regeln. Dies kann durch ein gegenseitiges Einvernehmen zwischen den Parteien oder im Gerichtsweg erfolgen. Im Gerichtsweg werden auch die Streitigkeiten darüber geregelt, ob die Vertragskündigung eingetreten ist, ob der Vertrag gekündigt oder aufgehoben ist, ob die Rückgabe der gegebenen Sachen oder ein Ersatz für den entgangenen Gewinn geschuldet wird usw.

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